Aktuelles zum Recht auf Urhebernennung

Bereits im Beitrag „Das Recht auf Urhebernennung“ haben wir die Grundlagen zum Recht des Urhebers auf Anerkennung seiner Urheberschaft, also u.a. seinem Recht auf Nennung als Urheber, erläutert. Dieser Beitrag soll einen Überblick über aktuelle Entwicklungen der Rechtsprechung in diesem Bereich geben. Fehlende oder falsche Urhebernennung lösen Unterlassungsanspruch aus Nach § 13 UrhG hat der Urheber/Fotograf das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft. Rechtsfolge einer Verletzung des Urheberbenennungsrechts ist (auch) ein Anspruch des Urhebers, die weitere Nutzung seines Werks ohne Urheberbenennung zu unterlassen. Wichtig zu wissen ist dabei, dass es bei der Nennung des Urhebers nicht nur darauf ankommt, ob er überhaupt genannt wird. Entscheidend ist, dass er korrekt und auch in klarer Zuordnung zu seiner Fotografie genannt wird. Der Betrachter muss feststellen können, welche Fotografien welchem Fotografen zuzuordnen sind (OLG München, Urteil v. 20.01.2000 29 U 4724/99). So ist die Nennung an der Fotografie selbst regelmäßig eine sichere Variante, während eine zuordnungslose Namensnennung z.B. im Impressum oder auf einer Seite „Bildnachweise“ unzureichend sein wird. Infolge einer falschen oder fehlenden Urhebernennung muss der Verletzte sich strafbewehrt dazu verpflichten, künftig keine solche Nutzung mehr vorzunehmen. Tut er dies nicht, kann eine gerichtliche Untersagung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € erfolgen. Kosten der Rechtsverfolgung muss der Verletzer tragen Wie auch an anderen Stellen im Urheberrecht ist die Kostenregelung im Falle einer unzulässig fehlerhaften oder fehlenden Nennung des Urhebers/Fotografen eindeutig. Wer das Urheberrecht verletzt, muss auch die Kosten des verletzten Fotografen tragen. Dies sind regelmäßig die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren und z.B. die Kosten einer Recherche und Sicherung von Rechtsverletzungen. Schadensersatz materieller und immaterieller Art Wer als Urheber/Fotograf in seinem Nennungsrecht verletzt ist, kann darüber hinaus auch Schadensersatz fordern. Dies haben die Gerichte in jüngster Zeit erneut bestätigt. So entschieden dies zuletzt (wieder) u.a. das AG München (Urteil v. 15.10.2021 – 142 C 1511/21 (auch wenn im konkreten Fall mangels Urheberstellung abgelehnt), das LG Düsseldorf (Urteil v. 29.9.2021 – Az.: 12 O 111/20), das LG Köln (Urteil v. 19.08.2021 14 O 487/18), das LG München I (Urteil v. 31.03.2021 – 21 S 5389/20), das OLG Hamburg (Urteil v. 04.03.2021 5 U 81/15) und das LG Hamburg (Urteil v. 25.02.2021 310 O 167/20). Die Höhe eines Schadensersatzes sehen die Gerichte (wie im Übrigen auch der Bundesgerichtshof) regelmäßig bei 100% des üblichen Nutzungshonorars. Hiervon wich in jüngerer Vergangenheit bei der Nutzung sog. Kartographie-Kacheln das OLG Hamburg (Urteil v. 04.03.2021 5 U 81/15) ab und nahm einen Zuschlag lediglich in Höhe von 50% an. Bei Verletzung des Nennungsrechts sehen die Gerichte neben dem materiellen Schadensersatz auch die Gewährung eines (zusätzlichen) immateriellen Schadensersatzes vor. Dies setzt voraus, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Die Anforderungen daran sind somit hoch und in der Praxis nur schwer zu erreichen. Urhebernennung ist höchstpersönliches Recht Aus prozessualer Sicht von Relevanz ist, dass das Recht des Urhebers auf Anerkennung seiner Urheberschaft nur von diesem geltend gemacht werden kann. Nur er selbst kann sich auf die Verletzung des Rechts berufen. Dies hat zuletzt auch das OLG Frankfurt am Main erneut bestätigt (Urteil v. 17.05.2022 11 U 115/21). Selbst eine Geltendmachung durch das in dem Fall klagende Unternehmen in Form der sog. gewillkürten Prozessstandschaft war nach dem OLG in dem Fall nicht möglich: „Die Antragstellerin kann dieses Recht der (Mit-)Urheber aufgrund seines höchstpersönlichen Charakters auch nicht im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft im eigenen Namen geltend machen (vgl. etwa: LG Düsseldorf, Urteil vom 19.3.2008 12 O 416/06).“ OLG Frankfurt a. Main, Urteil v. 17.05.2022 11 U 115/21 Bildnutzungen nicht ohne Nennung des Fotografen Fälle, in denen eine Urhebernennung nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgt, sind in der Praxis bald häufiger anzutreffen als solche, in denen eine Nutzung gänzlich ohne Lizenz erfolgt (in vielen Fällen kommt beides zusammen). Die Folgen sind für den Bildnutzer nicht weniger gravierend, sodass dieser sich im Vorhinein sorgfältig über seine Pflichten informieren sollte. Denn auch bei ordnungsgemäßer Lizenzierung entfällt die Pflicht zur Nennung des Urhebers nicht ohne Weiteres. (Bild von Gundula Vogel auf Pixabay) Der Beitrag Aktuelles zum Recht auf Urhebernennung erschien zuerst auf Recht am Bild.

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