Alles, was Sie über die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse wissen müssen

Am 24. Dezember 2022 traten zwei Gesetze in Kraft: Das Strompreisbremsengesetz (StromPBG) und das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (WEPBG). Damit soll für deutliche Entlastungen bei den Energiekosten gesorgt und der Preis für Strom, Gas und Wärme für einen Teil des Verbrauchs nach oben begrenzt werden. Aber was genau hat es damit eigentlich auf sich? Die Gaspreisbremse ist ab März 2023 gültig, kann jedoch rückwirkend für Januar und Februar eingefordert werden. Das Entlastungskontingent beträgt insgesamt ca. 80 % des individuellen Jahresverbrauchs. Dabei dient der Jahresverbrauch aus dem Jahr 2021 für die Gas- und Wärmepreisbremse als Referenz, wohingegen bei der Strompreisbremse das Jahr 2022 die Grundlage bildet, da hier im März die Jahresverbräuche für 2022 bereits vorliegen. Wie genau die Preisbremse berechnet wird und bis zu welchem Limit die Beträge angerechnet werden müssen, ist Sache des Energieversorgers. Vermieter, WEG und Hausverwaltungen beschäftigt hingegen die Frage, wie sie die Preisbremse auf den Abrechnungen ausweisen und auf die einzelnen Mieterinnen und Mieter runterbrechen müssen. Doch die Ausweisung der Strom-, Gas und Wärmepreisbremse auf der Jahresabrechnung kann ähnlich gehandhabt werden wie die Ausweisung der Dezemberhilfe. Wichtig ist hier zu erwähnen, dass der Verwalter eine Informationspflicht hat. Wenn er Informationen bekommt, muss er diese an den Mieter weitergeben und der Pflicht zur Anpassung der BK-Vorauszahlung nachkommen (siehe § 26 Abs. 2). Auch die Höhe des Entlastungsanteils des jeweiligen Mieters ist auszuweisen. Konkret bedeutet dies, dass die gesparte Summe anteilig auf die einzelnen Nutzeinheiten aufgeteilt und in der Jahresendabrechnung ausgewiesen werden muss. Bitte beachten Sie dabei, dass dazu ebenfalls der Betriebsstrom und andere Betriebskosten wie Aufzug, Beleuchtung, etc. zählt. Auch bei der Abrechnung der Betriebskosten muss die Strompreisbremse also beachtet und auf die Mieter umgelegt werden. Sie wissen nicht, wie sie die Strom-, Gas und Wärmepreisbremse selbst auf der Jahresendabrechnung ausweisen sollen oder möchten eine einfache und bequeme Lösung? Wir können helfen! ABM ist Spezialist im Bereich der Betriebs- und Wärmekostenabrechnungen. Mit der Wärme- und Betriebskostenabrechnung von ABM Technik + Service gewährleisten wir Ihnen eine rechtskonforme, übersichtliche und nachvollziehbare Abrechnung und beachten dabei stets die neuen rechtlichen Regelungen. Wir wissen genau, wie die Preisbremse auf den Abrechnungen ausgewiesen werden muss und können das für Sie in ihrer Wärme- und Betriebskostenabrechnung übernehmen. Treten Sie gerne unverbindlich mit uns in Kontakt oder informieren Sie sich auf unserer Webseite über unser breites Portfolio! Wir freuen uns auf Sie!

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