wahrt die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG für eine nachfolgende Beendigungskündigung. Ein Änderungsschutzantrag nach § 4 Satz 2 KSchG wahrt die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG für eine nachfolgende Beendigungskündigung, die vor dem oder zeitgleich mit dem Änderungstermin der ersten Kündigung wirksam werden soll, jedenfalls dann, wenn der Kläger die Unwirksamkeit der Folgekündigung noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz mit einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG geltend macht. BAG, Urteil vom 24.05.2018- 2 AZR 67/18 (Kündigung, Arbeitsverhältnis, Arbeitsrecht) Rechtsanwalt Kosfeld, Fachanwalt für Arbeitsrecht, und seine Kollegen beraten sie gerne. Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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