Anfechtung von Vaterschaft und Unterhaltsregressforderungen

Anfechtung von Vaterschaft und Unterhaltsregressforderungen Nach der Geburt eines Kindes wird derjenige Mann als rechtlicher Vater des Kindes eingetragen, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist oder die Vaterschaft anerkennt.Die rechtliche Vaterschaft kann angefochten werden und zwar von allen Beteiligten, also vom rechtlichen Vater, der Mutter, dem Kind oder dem biologischen Vater. Für eine Anfechtung gilt eine Frist von zwei Jahren, die mit dem Zeitpunkt beginnt, von dem an der Betroffene von Umständen Kenntnisse erlangt, die eine Anfechtung rechtfertigen.Wenn eine Anfechtung erfolgreich war kann der sogenannte Scheinvater den biologischen Vater für die von ihm für das Kind geleisteten Unterhaltszahlungen in Regress nehmen. Vor der rechtskräftigen Vaterschaftsanfechtung hat er keinen Zahlungsanspruch gegen den biologischen Vater. Der durchgesetzte Regressanspruch muss innerhalb der drei Folgejahre nach der Anfechtung geltend gemacht werden.Wenn der Scheinvater die Vaterschaft nicht innerhalb der gesetzlichen Frist anfechtet, kann er vom biologischen Vater keinen Ersatz für geleisteten Unterhalt fordern und bleibt nach Ablauf der Frist der rechtliche Vater des Kindes und ist damit selbst unterhaltspflichtig.Allerdings kann in einem solchen Fall das Kind selbst die Vaterschaft anfechten, da für dieses zwar die gleiche Frist von zwei Jahren gilt, diese jedoch erst beginnt, wenn es die Volljährigkeit erreicht hat.Rechtsanwalt Lücker aus Aachen, Fachanwalt für Familien- und Erbrecht, steht Ihnen nach vorheriger Terminsvereinbarung per Telefon oder E-Mail für eine Erstberatung im Erbrecht zur Verfügung. Der Beitrag Anfechtung von Vaterschaft und Unterhaltsregressforderungen erschien zuerst auf Lücker • Schaaf • Dr. Maubach Rechtsanwälte Aachen.

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