Ärger beim Werkvertrag?

Ärger beim Werkvertrag? Das können Sie tun! Home Der Werkvertrag gehört neben dem Kauf- und dem Dienstvertrag zu den am häufigsten abgeschlossenen privatrechtlichen Verträgen. Kein Wunder, dass er auch oft zum Anlass für juristische Auseinandersetzungen bietet. In diesem Beitrag erklären wir die häufigsten Streitpunkte bei Werkverträgen und wie Sie rechtlich korrekt damit umgehen. Werkvertrag oder Dienstvertrag: Wo liegt der Unterschied? Gegenstand eines Werkvertrags ist eine entgeltliche Arbeitsleistung, ebenso wie bei einem Dienstvertrag (z. B. einem Arbeitsvertrag). Der zentrale Unterschied liegt in der Art der Erfüllung. Während ein Dienstvertrag als erfüllt angesehen wird, wenn der Dienstverpflichtete seine Arbeitsleistung (auch ohne Erfolg) zur Verfügung gestellt hat, gilt der Werkvertrag erst dann als erfüllt, wenn das vereinbarte Werk erbracht wurde. Der Auftragnehmer schuldet also nicht seine Arbeitskraft, sondern die Erstellung des vereinbarten Werkes bzw. den Erfolg. Erst dadurch erwirbt er den Anspruch auf sein Entgelt, den sogenannten Werklohn. Was sind typische Arten von Werkverträgen? Als Werke gelten laut Definition unter anderem die Herstellung von Bauwerken, Maschinen, Anlagen oder handwerklicher Erzeugnisse wie Möbelstücke. Doch auch Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten gelten als Werk. Handelt es sich bei dem Werk um eine herzustellende bewegliche Sache, so handelt es sich um einen Werklieferungsvertrag. Auf diese Art von Vertrag findet das Kaufrecht Anwendung. Werkverträge können sich auch auf immaterielle Werke beziehen, wie die Erstellung von Gutachten oder die Programmierung einer Software. Auch der Beförderungsvertrag, der beim Kauf eines Bus- oder Bahnfahrscheins abgeschlossen wird, ist ein Werkvertrag, gleiches gilt für einen Reisevertrag. Sollen statt Menschen Güter befördert werden, schließen die Parteien einen Frachtvertrag über die zu erbringende Dienstleistung. Streitpunkt Werklohn Einer der häufigsten Streitpunkte im Werkvertragsrecht ist, wenig überraschend, die Frage nach den Kosten und der Bezahlung. Um hier einen langwierigen Rechtsstreit zu vermeiden, ist dringend zu empfehlen, alle die Vergütung (also den Werklohn) betreffenden Fragen im Werkvertrag zu klären. Dazu zählt insbesondere, ob die Vergütung nach Pauschalpreis, Stundenlohn oder Einheitspreisen erfolgen soll, wobei die Vergütung nach Einheitspreisen am häufigsten gewählt wird. Höhe der Vergütung bei Werkverträgen Doch auch die Höhe des Werklohns gibt oft Anlass zu Streitigkeiten. Dies mag zunächst überraschend scheinen, doch vornehmlich bei Handwerkern ist dies häufiger der Fall, speziell, wenn diese kurzfristig benötigt werden, etwa um einen Rohrbruch oder Ähnliches zu reparieren. Auch wenn die Umstände dringend erscheinen, sollte sich der Besteller die Zeit nehmen und die voraussichtlichen Kosten mit dem Unternehmer klären. Wenn kein Werklohn vereinbart wurde, darf der Handwerker nur die ortsübliche Vergütung verlangen. Diese ist jedoch oft nur schwer zu ermitteln, weshalb es meist klüger ist, sich einen Kostenvoranschlag für die festgelegte Leistung erstellen zu lassen. Kostenvoranschlag Ein Kostenvoranschlag gilt als ein Element der Auftragsbeschaffung und wird darum im Zweifel nicht vergütet (vgl. § 632 Abs. 3 BGB). Dies gilt auch, wenn nach seiner Erstellung kein Auftrag zustande kommt. Der Kostenvoranschlag dient nicht nur dazu, dass der Besteller sich einen Überblick über die zu erwartende Vergütung verschaffen kann, sondern im Falle einer Kostenüberschreitung auch die Möglichkeit zum Rücktritt vom Vertrag gegeben ist. Etwas anderes gilt, wenn für den Kostenvoranschlag eine Vergütung vereinbart worden ist. Kostenüberschreitung Sollte der Auftragnehmer feststellen, dass es bei der Erstellung des Werkes zu einer wesentlichen Überschreitung der veranschlagten Kosten kommt, hat er den Besteller darüber unverzüglich zu informieren. Generell wird eine Überschreitung der veranschlagten Kosten um mehr als 10 bis 20 Prozent (im Regelfall bei ca. 25 Prozent) von der Rechtsprechung als wesentlich betrachtet. In solchen Fällen steht dem Besteller ein Recht auf fristlose Kündigung des Werkvertrags zu. Unterlässt es der Auftragnehmer schuldhaft, den Besteller über die den Kostenvoranschlag übersteigenden Kosten zu informieren (§ 650 II BGB), macht er sich unter Umständen schadenersatzpflichtig. In diesem Fall steht dem Besteller nur ein Anspruch auf den Teil der Vergütung der erbrachten Leistungen, bezogen auf den fiktiven Zeitpunkt der Kündigung, zu. Wann wird die Zahlung der Vergütung fällig? Laut § 641 Abs. 1 BGB wird die Vergütung mit der Abnahme des Werks durch den Besteller fällig, bei Teilabnahmen ist die Vergütung für jeden Teil nach dessen Abnahme fällig. Alternativ können beide Seiten im Vertrag auch eine Anzahlung oder die Stellung von Abschlagsrechnungen vereinbaren. Grundsätzlich ist es ratsam, für die Abnahme einen fixen Termin zu vereinbaren, insbesondere wenn davon auszugehen ist, dass sie zeitlich nicht mit der Übergabe des Werks übereinstimmen wird. Die Abnahme kann aber auch stillschweigend erfolgen, etwa indem der Besteller das Werk in Gebrauch nimmt. Die Übersendung einer Rechnung ist nicht notwendig, jedoch allgemein üblich. Nichtabnahme des Werks Doch was geschieht, wenn zwar die Herstellung des Werks erfolgt ist, der Besteller das Werk nicht abnimmt? In einem solchen Fall sollte der Unternehmer eine angemessene Frist setzen. Ist diese verstrichen, gilt die Abnahme als vollzogen, auch wenn bis zu diesem Zeitpunkt de facto keine Abnahme durch den Besteller erfolgt ist. Werkvertrag: Was tun bei Mängeln? Selbstverständlich gibt es auch gute Gründe, weshalb ein Besteller ein Werk nicht abnimmt. Das ist hauptsächlich dann der Fall, wenn das Werk Mängel aufweist. Hierbei ist zu beachten, dass eine Abnahme nur bei Vorliegen wesentlicher Mängel verweigert werden darf. Liegen hingegen nur unwesentliche Mängel vor, ist der Besteller zur Abnahme verpflichtet, kann jedoch anschließend die Mängel geltend machen. In einem solchen Fall ist dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Beseitigung einzuräumen. Bis die Beseitigung erfolgt ist, darf der Besteller einen Teil der Vergütung einbehalten. Nacherfüllung und Selbstvornahme Im Rahmen der Nacherfüllung bleibt es dem Unternehmer überlassen, ob er die Mängel an dem ursprünglichen Werk beseitigt oder die Herstellung eines neuen in Angriff nimmt. Wenn die Arbeit erfolgreich ist, hat er Anspruch auf die volle Vergütung. Ist die gesetzte Frist verstrichen, ohne dass der Unternehmer die Mängel beseitigt hat, kann der Besteller diese selbst abstellen (sog. Selbstvornahme, vgl. § 637 BGB). In diesem Fall hat er Anspruch auf den Ersatz der dazu erforderlichen Aufwendungen durch den Unternehmer. Rücktritt und Minderung Alternativ kann der Besteller vom Werkvertrag zurücktreten oder den Werklohn mindern. Wichtig ist hierbei zu beachten, dass die Nacherfüllung dem Rücktritt oder der Minderung vorgeht. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung verweigert oder sie ihm unmöglich ist. Auch im Falle einer zweimal fehlgeschlagenen Nacherfüllung ist ein sofortiger Rücktritt oder eine Minderung möglich. Berechnung der korrekten Höhe der Minderung Sollte sich der Besteller für eine Minderung des Werklohns entscheiden, darf er deren Höhe nicht nach Gutdünken bestimmen, sondern muss sich an den Grad der Wertminderung halten, welcher durch den Mangel (im Verhältnis zum mangelfreien Werk) eintritt (vgl. § 638 Abs. 3 BGB). Verliert das Werk durch den Mangel also ein Drittel seines Wertes, darf auch der Werklohn um ein Drittel reduziert werden. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung Ist das Werk nicht frei von Mängeln, so hat der Besteller Anspruch auf Schadenersatz. Hierbei muss eine Abgrenzung zwischen Mangelschäden und Mangelfolgeschäden vorgenommen werden. Erstere beziehen sich auf Schäden, die dadurch entstehen, dass das Werk nicht mangelfrei ist (z. B. Wertverlust), während letztere sich auf Schäden an anderen Rechtsgütern des Bestellers beziehen, die infolge des Mangels eingetreten sind (z. B. der Produktionsausfall wegen einer mangelhaften Sondermaschine). Geltendmachung von Mängelrechten und Verjährungsfristen bei Werkverträgen Will ein Besteller seine Mängelrechte gegenüber dem Unternehmer geltend machen, muss er diesem eine entsprechende Erklärung zukommen lassen. Die Erklärung kann zwar formlos erfolgen, jedoch muss sie zweifelsfrei sein und die beanstandeten Mängel bezeichnen. Insbesondere bei komplexen Projekten wie einem Bauwerk kann das für Laien zu einer großen Herausforderung werden. Es ist in solchen Fällen darum dringend angeraten, ggf. einen kompetenten Sachverständigen hinzuzuziehen. Verjährungsfristen beachten Bei der Anzeige aller Mängel sind überdies die Verjährungsfristen zu beachten. Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, gilt bei einem Werkvertrag eine zweijährige Mängelgewährleistung, beginnend ab dem Zeitpunkt der Abnahme (also nicht etwa mit dem Tag der Fertigstellung des Werkes oder der Erbringung der Leistung). Wurden Mängel arglistig verschwiegen, beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Zeitpunkt, an dem der Besteller Kenntnis von ihnen erlangt. Für Zahlungsansprüche, etwa des Unternehmers gegenüber dem Besteller, gilt hingegen die übliche dreijährige Verjährungsfrist, beginnend mit dem letzten Tag des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist. Wichtige Ausnahmen von den Verjährungsfristen bei Werkverträgen Bei Bauwerken gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Dies gilt nicht nur für die Bauarbeiten selbst, sondern auch für Planungs- und Überwachungsaufgaben, die im Rahmen eines Werkvertrags erbracht werden. Oft wird jedoch ein Bauvertrag geschlossen, dem die VOB/B zugrunde liegt. Ist dies der Fall, verjähren die Ansprüche bereits nach vier Jahren. Kündigung eines Werkvertrags Auch wenn ein Werk keine Mängel hat, kann es vorkommen, dass ein Besteller einen Werkvertrag nicht mehr erfüllen möchte. Dies ist aus rechtlicher Sicht kein Problem. Die Kündigung eines Werkvertrags durch den Besteller ist vor der Abnahme jederzeit auch ohne sachlichen Grund möglich (vgl. § 648 BGB). Jedoch hat der Besteller bei die vereinbarte Vergütung zu bezahlen. Der Auftragnehmer muss sich lediglich die ersparten Aufwendungen anrechnen lassen. Ein Unternehmer kann einen Werkvertrag nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen kündigen, etwa wenn der Besteller seinen Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung mit Fristsetzung nicht nachkommt oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen, beispielsweise eine Erkrankung des Unternehmers, die ihm die Herstellung des Werkes unmöglich macht. Wie widerrufe ich einen Werkvertrag richtig? Anders ist die Rechtslage, wenn eine der beiden Parteien gleich zu Beginn vom Vertrag zurücktreten möchte. Ein Werkvertrag, bei dem ein Verbraucher als Besteller auftritt, innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss widerrufen werden, wenn der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossen worden ist, oder es sich um einen Fernabsatzvertrag (Vertragsabschluss über das Internet, Telefon, usw.) handelt. Ausnahmen von dem Widerrufsrecht enthält § 312 d II BGB. Diese Fallstricke drohen für Unternehmer Unternehmer, die einen Werkvertrag mit einem Verbraucher als Besteller abschließen, sollten unbedingt beachten, dass die 14-tägige Widerrufsfrist nur dann gilt, wenn sie den Verbraucher darüber – nachweislich belehren. Wird dies versäumt, gilt eine Widerrufsfrist von 12 Monaten und 14 Tagen. Sollte in einem solchen Fall tatsächlich ein Widerruf erfolgen, verliert der Auftragnehmer auch sämtliche Vergütungsansprüche (auch für schon erbrachte Leistungen), sofern er nicht nachweisen kann, dass er vom Besteller ausdrücklich den Auftrag erhalten hat, vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Arbeit zu beginnen. Zudem muss der Besteller darüber aufgeklärt werden, dass mit dem Beginn der Arbeiten sein Widerrufsrecht erlischt. Die entsprechenden Nachweise hat der Auftragnehmer zu führen. Darum ist Unternehmern dringen anzuraten, den Besteller eine rechtssichere Widerrufsbelehrung und ggf. eine entsprechende Einverständniserklärung unterschreiben zu lassen. Fazit: Ein detaillierter Werkvertrag schützt beide Seiten Viele der geschilderten Probleme und Streitfälle lassen sich vor Gericht klären und oft existiert schon eine gewachsene Rechtsprechung zu den betreffenden Streitfragen. Doch vor allem bei komplexen Werken kann der Rechtsweg lang und teuer werden, unter anderem da Mängel in der Regel im Rahmen komplexer Gutachten beurteilt werden müssen. Darum gilt hier in ganz besonderem Maße die alte Devise „Vorbeugen ist besser als heilen“. Zu diesem Zweck ist ein rechtssicherer und detaillierter Werkvertrag ein gutes Instrument, das im Zweifel auch die gerichtliche Durchsetzung Ihrer Interessen erleichtert.

zum Artikel gehen

Ärger beim Weinfest in Jülich

Beim Weinfest in Jülich hat es am Wochenende mehrfach Ärger gegeben. Das meldet die Polizei im Kreis.

zum Artikel gehen

Bad Kissingen: Wie geht es mit der leeren Commerzbank weiter?

Anfang des Jahres wurde die Filiale überraschend und zum Ärger der Kunden geschlossen, im Sommer der SB-Bereich. So stehen die Chancen auf eine Wiederbelebung. » weiterlesen

zum Artikel gehen

Startseite

Herzlich willkommen... ... haben Sie Ärger mit Ihrem PC oder Laptop? Kein Problem, im Umkreis von Forst (Lausitz) führe ich fachgerecht Reparaturen und Windows Systemeinstellungen sowie -umstellungen durch.Ich übernehme Aufträge zur WEB-Projektierung und

zum Artikel gehen

Aldi: Ausgerechnet jetzt! Discounter kassiert Ärger wegen dieser Ware

Der Discounter Aldi bei einigen Produkten falsche Angaben dahin gehend gemacht, aus welcher Region die Artikel kommen. Und das hat Folgen.

zum Artikel gehen

Sophia Thomalla macht ihrem Ärger Luft Ich hab gewonnen, ihr verloren

Moderatorin Sophia Thomalla ist für ihre provokante Art bekannt. An ihrem Geburtstag schießt sie nun mit scharfen Worten um sich.

zum Artikel gehen