AVB

Allgemeine Vermietbedingungen (AVB) Stand: 06/2022 EMobG Services Germany GmbH, Sitz der Gesellschaft Hamburg, Registergericht: Amtsgericht Hamburg HRB 168009, USt-IdNr.: DE 815728335 Vorsitzender des Aufsichtsrates: Olivier Baldassari, Geschäftsführung: Wolfgang Neumann AVB als PDF downloaden I. Mietpreis/Nutzungsentschädigung (1) Es gelten die Preise der bei Anmietung jeweils gültigen Preisliste. Die Preisliste liegt in jeder Anmietstation aus. Der Mietpreis basiert auf der beantragten Vermietgruppe und setzt sich zusammen aus einem Basismietpreis, etwaigen Mehrkilometern, Gebühren für zusätzliche oder junge Fahrer, Sonderleistungen sowie etwaigen Standortzuschlägen und Gebühren für Auslandsfahrten. Sonderleistungen sind insbesondere Einweggebühren, Kosten für Betankung und Kraftstoff, Servicegebühren, Zubehör und Extras (z.B. Kindersitz, Schneeketten, Navigationsgerät etc.) als auch Zustellungs- und Abholungskosten. Für Nutzungsentschädigungen gilt immer der Tagesmietpreis der zu diesem Zeitpunkt aktuellen Preisliste. Rückerstattungen bei verspäteter Fahrzeugabholung oder vorzeitiger -rückgabe erfolgen nicht. (1) Sondertarife gelten nur für den angebotenen Zeitraum und/oder zu den vereinbarten Bedingungen und setzen neben der Zahlung des Sondertarifs bei Fälligkeit voraus, dass die vertragliche Bindung für den vereinbarten Mietzeitraum und/oder zu den vereinbarten Bedingungen erfolgt. Ansonsten gilt für den gesamten Mietzeitraum nicht der Sondertarif, sondern der Normaltarif. II. Mietdauer Die für die Berechnung des Mietzinses maßgebliche Mietdauer beginnt mit dem Tag und zur Uhrzeit des vertraglich vereinbarten Beginns des Mietverhältnisses und endet, auch bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs, mit dessen vereinbartem Ende. Tagesmieten umfassen 24 Stunden, Wochenmieten laufen über 7 Kalendertage und Monatsmieten berechnen sich als 4 Wochenmieten und umfassen demzufolge 28 Kalendertage. Telefonische Mietdauerverlängerungen gelten als mündlich vereinbarte Ergänzungen des Mietvertrages. III. Zahlung/Fälligkeit/Inkassokosten (1) Der Mietpreis ist mangels anderer Absprache zu Beginn der Mietzeit und bei telefonischer oder schriftlicher Mietvertragsverlängerung zu Beginn der jeweiligen Mietverlängerung fällig. Wird mit dem Mieter eine nachgängige Abrechnung des Mietpreises vereinbart, so ist dieser sofort mit Rechnungszugang zur Zahlung fällig. Zahlungsziele bedürfen vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 der gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Überschreitet die vereinbarte Mietdauer einen Zeitraum von 28 Tagen, so ist die Miete in Perioden von 28 Tagen und zu Beginn einer jeden Periode zu entrichten. Eine Mietverlängerung gilt als Beginn einer neuen Abrechnungsperiode. Eine zu zahlende Nutzungsentschädigung ist jeweils täglich nachschüssig fällig. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, werden die Miete, alle sonstigen vereinbarten Entgelte und die Sicherheitsleistung (Kaution) dem Zahlungsmittel, insbesondere der Kreditkarte, Debitkarte oder MaestroKarte, des Mieters belastet. (2) Bei Unfallersatzwagenanmietungen gewährt die Vermieterin, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, dem Mieter eine Stundung des Mietpreises für die Anmietzeit, maximal jedoch von einer Monatsmiete, sofern zu Beginn der Mietzeit entweder eine rechtsverbindlich erklärte Mietwagenkostenübernahmebestätigung eines Haftpflichtversicherers vorliegt oder der Mieter eine Sicherungsabtretungserklärung seiner Ersatzansprüche gegen die fremde Kraftfahrhaftpflichtversicherung und den Schädiger unterzeichnet. (3) Wird bei Anmietung eine Anzahlung auf den zu erwartenden Mietendpreis vereinbart und geleistet, so gilt der Restbetrag mangels anderer Vereinbarung bis zum Ende der Mietzeit, maximal jedoch bis zum Ende einer Periode von 28 Tagen als gestundet. (4) Wird bei Zahlungsverzug des Mieters die Beauftragung eines zugelassenen Inkassobüros erforderlich, so hat der Mieter die dadurch entstandenen Kosten im Rahmen der gesetzlichen Gebühren eines Rechtsanwaltes zu tragen, sofern er nicht erkennbar zahlungsunfähig oder -unwillig war und auch sonst keine Einwendungen gegen den Anspruchsgrund erhoben hat. IV. Kreditkartenzahlung Der Mieter ermächtigt die Vermieterin sowie deren Inkassobevollmächtigte die aus dem Vertragsverhältnis geschuldeten Mietwagenkosten und alle mit dem Mietvertrag zusammenhängenden sonstigen Ansprüche von der bei Abschluss des Mietvertrages oder nachträglich vorgelegten oder im Mietvertrag bezeichneten Kreditkarte abzubuchen. Der Mieter muss bei Abholung des Fahrzeuges die Kreditkarte vorlegen, mit der eine vorausbezahlte Buchung getätigt wurde, dies geschieht zur Identifizierung und aus Sicherheitsgründen. Ist die Karte, die ursprünglich genutzt wurde abgelaufen oder verloren gegangen oder gestohlen worden, dann muss eine Ersatzkarte des ursprünglichen Kreditinstituts vorgelegt werden. Die Ersatzkarte muss auf den Mieter ausgestellt sein und das Ausstell- / Ablaufdatum müssen mit dem der ursprünglichen Karte übereinstimmen. V. Rechnung Der Mieter stimmt jederzeit widerruflich zu, dass die Vermieterin ihm Rechnungen als pdf-Datei an die bei Anmietung oder sonst von ihm angegebene E-Mail-Adresse übersenden darf (§ 14 Abs. 1 Satz 7, 8 UStG). Wählt die Vermieterin diese Rechnungsform und hat der Mieter nicht widersprochen, so verzichtet der Mieter auf sein Recht eine zusätzliche Rechnung in Papierform zu erhalten. Der Mieter ist in diesem Fall dafür verantwortlich, dass der von ihm angegebene E-Mail-Account gültig und der Empfang von E-Mails unter der von ihm angegebene E-Mail-Adresse möglich ist. Eine als pdf-Datei elektronisch versandte Rechnung gilt als zugegangen, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers (E-Mail-Posteingang) gelangt, dass dieser bei Annahme gewöhnlicher Umstände die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Der Mieter kann der Übersendung von Rechnungen in elektronischer Form jederzeit für die Zukunft widersprechen. In diesem Fall wird die Vermieterin die Rechnungen in Papierform stellen; der Mieter hat die Mehrkosten für die Übersendung der Rechnung in Papierform und das Porto zu tragen. VI. Sicherheitsleistung/Kaution (1) Der Mieter ist mangels anderer Vereinbarung verpflichtet, bei Beginn der Mietzeit und bei jeder Mietvertragsverlängerung als Sicherheit für die Erfüllung seiner Pflichten zusätzlich zum Mietpreis eine Kaution zu leisten. Die Höhe der Kaution ist von der Fahrzeuggruppe des gemieteten Fahrzeugs abhängig und richtet sich nach nachstehender Tabelle, wobei die Vermieterin je nach Umfang einer etwaig vereinbarten Haftungsreduzierung auf einen Teil der ihr sonst zustehenden Kaution verzichtet. Die Fahrzeuggruppe eines Fahrzeugs kann jederzeit telefonisch oder in einer jeden Robben & Wientjes-Station erfragt werden. Sie ist zudem in der Reservierungsbestätigung und dem Mietvertrag aufgeführt. Fahrzeugart (Accrisscode) Maximalkaution ohne Auslandsfahrt Maximalkaution bei gestatteter Auslandsfahrt PKW 1.000 € 2.000 € PKW-Luxury & Premium-Busse (LVAR/LVMR) 2.000 € 2.000 € Bus Standard (PVMR/PVAR) und LKW 250 € 2.000 € (2) Statt einer Barhinterlegung ist auch eine Kautionsleistung über eine autorisierte Belastungsbuchung einer von der Vermieterin akzeptierten, auf den Mieter ausgestellten und gültigen Kreditkarte möglich. Die Vermieterin kann statt der Belastung der Kreditkarte des Kunden einen Betrag in Höhe der Kaution im Rahmen einer sogenannten Händleranfrage zu ihren Gunsten aus dem Kreditrahmen, der dem Kunden von seinem Kreditkarteninstitut für seine Kreditkarte eingeräumt worden ist, blockieren lassen. Eine Rückerstattung der Sicherheitsleistung bzw. eine Aufhebung der Blockierung erfolgt nach Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist und soweit feststeht, dass keine Ansprüche bestehen, für welche die Mietsicherheit haftet. (3) Die Vermieterin ist weder zur Verzinsung der Sicherheitsleistung noch zu einer von ihrem Vermögen getrennten Verwahrung derselben verpflichtet. Die Vermieterin kann ihren Anspruch auf Leistung einer Sicherheit auch noch während des Mietverhältnisses geltend machen. In diesem Fall wird die Sicherheitsleistung mit Zugang der Leistungsaufforderung zur Zahlung fällig. VII. Bei Anmietung vorzulegende Dokumente (1) Der Mieter oder der berechtigte Fahrer muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis, der Mieter darüber hinaus einen gültigen Personalausweis oder Reisepass (in Verbindung mit einem Wohnsitznachweis) im Original und bei Anmietung unter Vermittlung eines Brokers zusätzlich den Voucher vorlegen. Erscheint für den Mieter ein Vertreter, hat dieser neben den vorgenannten Ausweisdokumenten des Mieters auch seine eigenen neben einer schriftlichen Vollmacht des Vertretenen vorzulegen. Die Vollmachtsvorlage ist entbehrlich, soweit sich seine Vertretungsbefugnis aus einem öffentlichen Register ergibt und stattdessen ein amtlich oder notariell beglaubigter Registerauszug, der nicht älter als 3 Monate ist, vorgelegt wird. Handelt der Vertreter in gesetzlicher oder gewillkürter Vertretung für eine juristische Person oder eine Gesellschaft oder eine Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, entfällt die Pflicht zur Vorlage von Ausweisdokumenten des Mieters; bei gewillkürter Vertretung sind stattdessen die Ausweisdokumente des jeweilig bevollmächtigenden Organs vorzulegen. (2) Im Falle von Online-Buchungen oder Buchungen unter Vermittlung eines Brokers muss vom Mieter außerdem eine auf ihn ausgestellte gültige Kreditkarte (MasterCard; AMEX; VISA-Card) mit ausreichendem Kreditrahmen vorgelegt werden. Bei sog. Prepaid-Buchungen muss das bei Buchung genutzte Zahlungsmittel präsentiert werden. (3) Liegen die vorgenannten Dokumente und/oder Zahlungsmittel bei Übergabe des Fahrzeugs nicht vor, ist die Vermieterin berechtigt von einem bereits geschlossenen (Vor-)Mietvertrag zurückzutreten; Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesem Fall ausgeschlossen. VIII. Reservierungen (1) Reservierungen sind nur für Fahrzeugklassen und nicht für Fahrzeugtypen verbindlich (§ 311 BGB). Übernimmt der Mieter das Fahrzeug nicht spätestens 59 Minuten nach der vereinbarten Zeit (Kulanzzeit), besteht keine Reservierungsbindung der Vermieterin mehr. Liegt das Ende der Kulanzzeit von 59 Minuten außerhalb der regelmäßigen Öffnungszeiten der jeweils vereinbarten Anmietstation, so endet die Kulanzzeit mit dem Ende der Öffnungszeit dieser Station. Die Vermieterin ist allerdings berechtigt das Fahrzeug bis zu 24 Stunden ab dem vereinbarten Abholtermin für den Kunden vorzuhalten. Die Öffnungszeiten der Anmietstation können jederzeit telefonisch erfragt oder auf www.robbenwientjes.de eingesehen werden. (2) Reservierungsbuchungen, welche über eine unserer Webseiten eingegangen sind, können bis zum vereinbarten Mietbeginn jederzeit kostenfrei storniert werden; bei allen anderen Reservierungsbuchungen ist eine Stornierung/Änderung nur bis zu 48 Stunden vor Mietbeginn gegen eine Umbuchungsgebühr von EUR 30.- inkl. USt. möglich. Im Falle einer nicht kostenfreien Stornierung einer Reservierungsbuchung innerhalb von 48 Stunden vor Mietbeginn oder bei Nichtabholung des gebuchten Fahrzeugs innerhalb der Kulanzzeit (no-show) ist die Vermieterin berechtigt Schadensersatz in Höhe des für die reservierte Mietzeit anfallenden Bruttomietpreises zzgl. sonstiger Entgelte zu verlangen, maximal jedoch für drei Miettage, es sei denn, der Mieter weist nach, dass keine oder niedrigere Kosten bei der Vermieterin angefallen sind. Eine bereits geleistete Mietvorauszahlung kann mit dem Schadensersatz verrechnet werden. Eine Überzahlung wird innerhalb von 10 Tagen rückerstattet. IX. Fahrzeugübernahme (1) Dem Mieter wird das Fahrzeug mit vollem Kraftstofftank und, soweit Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht ab 7,49 to mit einem AdBlue®-Tank (AdBlue ist eine lizenzierte Reinigungsflüssigkeit zur Abgasnachbehandlung bei Dieselfahrzeugen) ausgestattet sind, mit vollem AdBlue®-Tank übergeben. (2) Der Mieter und/oder der Fahrer sind verpflichtet, das übernommene Fahrzeug bei Übernahme selbständig auf das Vorhandensein des vereinbarten Tankfüllstandes, den aktuellen Kilometerstand und bei Anwendung der üblichen Sorgfalt erkennbare Schäden außen und innen zu prüfen und haben, soweit solche vorhanden sind, zusammen mit der Vermieterin für deren korrekte Aufnahme in ein Übergabeprotokoll Sorge zu tragen. Der Mieter und/oder der Fahrer können von der Vermieterin verlangen, das Fahrzeug vor Übernahme von möglicherweise sichtbehindernden Schmutz- und/oder Schneeresten zu befreien. (3) Der Mieter ist verpflichtet, eventuelle nachträgliche Beanstandungen des Übergabeprotokolls unverzüglich der Vermieterin zu melden. Die Vermieterin kann in solchem Fall die unverzügliche Vorführung des Fahrzeugs zur Besichtigung, soweit fahrbereit und verkehrssicher, in der nächstgelegenen Vermietstation verlangen. Kostenersatz für die Vorführung schuldet die Vermieterin nur bei berechtigter Beanstandung und von ihr diesbezüglich zu vertretendem Verschulden. X. Fahrzeugrückgabe/Vertragsstrafe (1) Das Fahrzeug ist zu dem im Vertrag vorgesehenen Datum in der im Vertrag vorgesehenen Station der Vermieterin oder am sonst vereinbarten Ort zurückzugeben, wenn nicht der Rückgabetermin vor dessen Ablauf telefonisch oder schriftlich durch Vereinbarung mit der Vermieterin verlängert wurde. Eine Rückgabe des Fahrzeugs liegt erst dann vor, wenn die Vermieterin den Besitz des Fahrzeugs und der Fahrzeugschlüssel erlangt hat, es sei denn dem Mieter ist die Rückgabe unmöglich geworden (z. Bsp. bei Diebstahl). Der Fahrer, dem der Mieter das Fahrzeug willentlich zur Nutzung überlassen hat, ist auch im Hinblick auf die Rückgabeverpflichtung der Erfüllungsgehilfe des Mieters. Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner. (2) Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit am vereinbarten Ort mit einem vollständig gefüllten Kraftstofftank und soweit Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht ab 7,49 to mit einem AdBlue®-Tank ausgestattet sind, mit vollem AdBlue®-Tank zurückzugeben. Kommt der Mieter der Betankungsverpflichtung nicht nach, wird die Vermieterin dem Mieter für die Betankung des Fahrzeugs und für Kraftstoff und gegebenenfalls AdBlue® die Entgelte gemäß der bei Anmietung gültigen und in der Anmietstation erhältlichen Tarife in Rechnung stellen, es sei denn, der Mieter weist nach, dass für die Betankung keine oder niedrigere Kosten angefallen sind. (3) Bei der Rückgabe haben der Mieter und/oder der Fahrer zusammen mit der Vermieterin für die Erstellung eines Rückgabeprotokolls und die Feststellung bei Anwendung der üblichen Sorgfalt etwaig erkennbarer Schäden Sorge zu tragen. Eine vom Mieter sonst mit der Rückgabe betraute Person handelt als dessen Erfüllungsgehilfe. Der Mieter kann bei Fahrzeugrückgabe während der Geschäftszeiten eine gesonderte schriftliche Empfangsbestätigung bei der Anmietstation verlangen, die den Zustand des Fahrzeugs bezüglich der sichtbaren Schäden, den Tankfüllstand und das Datum sowie die Uhrzeit der Rückgabe bescheinigt. (4) Wird der Rückgabezeitpunkt auch unverschuldet um mehr als 59 Minuten überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Nutzungsentschädigung von einer Tagesmiete (Normaltarif) pro angefangenen Tag zu entrichten, es sei denn die Vermieterin hat die verspätete Rückgabe zu vertreten. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass der Vermieterin kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. (5) Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, wobei die abredewidrige Rückgabe außerhalb der Öffnungszeiten nach Abs. 6 davon nicht umfasst ist, so gilt das Mietverhältnis nicht als stillschweigend verlängert. (6) Wird das Fahrzeug bei vereinbarter Rückgabe an einer Vermietstation vom Mieter ohne entsprechende vorherige Abrede außerhalb deren Stationsöffnungszeiten, die in den Geschäftslokalen der Vermieterin durch Aushang bekannt gemacht werden, – auch im Falle des evtl. Einwurfes der Fahrzeugschlüssel oder -papiere in einen Nachttresor auf einem nicht gegen unbefugtes Betreten gesicherten Betriebsgelände der Station endgültig abgestellt, so verlängert sich der Mietvertrag (kostenfrei) bis zur Öffnung der Rückgabestation. In diesem Fall erfolgen die Fahrzeugbesichtigung und die Erstellung des Rückgabeprotokolls durch die Vermieterin erst zu Beginn der Geschäftszeiten am nächstfolgenden Werktag. Der Mieter hat für seine Teilnahme an der Besichtigung selbst zu sorgen. Sofern vor Anmietung noch nicht vorhandene Schäden am Fahrzeug festgestellt werden, wird die Vermieterin den bei der Besichtigung abwesenden Mieter unter Übersendung des Rücknahmeprotokolls möglichst samt Fotos der Schäden zu einer Stellungnahme auffordern, wobei sie im Falle einer Begutachtung des/der Schadens/Schäden durch einen Kfz-Sachverständigen mit der Aufforderung zuwarten kann bis dessen Gutachten vorliegt. Äußert sich der Mieter innerhalb angemessener Frist nach Zugang der Aufforderung nicht oder nicht genügend, ist die Vermieterin befugt über die Inrechnungstellung des Schadens zu entscheiden. Spätere Einwendungen des Mieters gegen seine Inanspruchnahme bleiben davon unberührt. (7) Wird das Fahrzeug vom Mieter in zu vertretender Weise an einem anderen Ort als dem vertraglich vereinbarten zurückgegeben, so hat er eine Vertragsstrafe in Höhe der Differenz zwischen dem für die Mietzeit vereinbarten Mietzins und dem Einwegnormaltarif für die Mietzeit zu zahlen. Die Vermieterin ist berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen diesbezüglich einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. Auf den insgesamt entstandenen Schaden ist dann die Vertragsstrafe anzurechnen. XI. Nutzung des Fahrzeugs/Reparaturen (1) Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug nur in der vertraglich vereinbarten Art zu nutzen, insbesondere (a) sich vor Fahrtantritt selbständig mit den Abmessungen des Fahrzeugs genügend vertraut zu machen, um Durchfahrtshöhen- und Vorbeifahrtsbeschränkungen ordnungsgemäß beachten zu können, (b) vor Fahrtantritt selbständig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet und die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO noch nicht fällig ist, insbesondere die Reifen mittels einer Sichtkontrolle auf ausreichende Profiltiefe und sicherheitsgefährdende Beschädigungen hin zu untersuchen, (c) alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sowie die Betriebsanleitung zu beachten, insbesondere den vorgeschriebenen Kraftstoff zu tanken, (d) sich über die Mautpflichtigkeit des Fahrzeugs bei Benutzung von mautpflichtigen Straßen zu informieren und mautpflichtige Straßen nur bei Gewährleistung der fristgerechten Entrichtung der Maut zu befahren, (e) regelmäßig den ausreichenden Motorölstand, bei Nutzfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht ab 7,49 to zusätzlich die stets hinreichende Füllung des AdBlue®-Tank zu kontrollieren ebenso wie fällige Inspektionen zu beachten, (f) das Fahrzeug, solange es nicht genutzt und verlassen wird, ordnungsgemäß in allen Teilen verschlossen zu halten, das Lenkradschloss einrasten zu lassen, die Fahrzeugschlüssel und -papiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich zu verwahren und den Wagen gegen abschüssiges Wegrollen zu sichern, (g) Ladungsgut ordnungsgemäß und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gegen Verrutschen zu sichern, sowie (h) das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln. Stellt der Mieter einen Zustand des Fahrzeugs fest, welcher dessen Verkehrssicherheit beeinträchtigt, so hat er unverzüglich die Vermieterin zu unterrichten und von einer Inbetriebnahme abzusehen. Bei technischen Warnhinweisen des Bordcomputers des Fahrzeugs hat sich der Mieter unverzüglich über die Möglichkeit einer gefahrlosen weiteren Inbetriebnahme des Fahrzeugs zu vergewissern und im Zweifel das Fahrzeug vor Eintritt einer Beschädigung außer Betrieb zu setzen. Die Vermieterin ist von einer technisch wie aufgrund gesetzlicher Vorschriften bedingten Außerbetriebnahme unverzüglich zu verständigen. Auch bei Versagen des Kilometerzählers sowie Funktionsmängeln eines digitalen Fahrtenschreibers oder einer On-Board-Unit hat der Mieter die Vermieterin sofort zu benachrichtigen und deren Weisungen einzuholen. Bei LKW hat der Mieter ferner für ordnungsgemäße Beförderungs- und Begleitpapiere und den ordentlichen wie den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Betrieb eines vorhandenen (digitalen) Fahrtenschreibers (auch bei PKW oberhalb von 2,8 to zulässiges Gesamtgewicht) sowie einer vorhandenen On-Board-Unit Sorge zu tragen. Der Mieter ist zum sorgsamen Umgang mit der On-Board-Unit sowie des (digitalen) Fahrtenschreibers gemäß Herstellervorgaben verpflichtet und hat diese vor rechtswidrigem Zugriff Dritter und Manipulationen zu schützen. Der Mieter ist für die korrekte Einstellung der On-Board-Unit, insbesondere der Achsenzahl und der Schadstoffklasse, selbst verantwortlich. Alle durch fehlerhafte Einstellungen der On-Board-Unit entstehenden Kosten trägt der Mieter. Beschädigungen sowie Funktionsstörungen der OnBoard-Unit sind der Vermieterin unverzüglich zu melden. In diesen Fällen hat der Mieter sich manuell (online oder am Terminal) in das Mautsystem einzubuchen oder (gegebenenfalls) das mautpflichtige Streckennetz sofort zu verlassen. (2) Für Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 to und 11,99 to wird von der Vermieterin keine um einen Anhängerzuschlag erhöhte Kraftfahrzeugsteuer entrichtet. Soweit ein angemieteter Lkw mit einem Anhänger betrieben wird, hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeugsteuer für den Anhänger (Anhängerzuschlag) rechtzeitig und vollständig entrichtet wird. (3) Verboten sind insbesondere die gewerbliche Personenbeförderung; die Verwendung des Fahrzeugs zu Testzwecken und die Teilnahme mit diesem an motorsportlichen Veranstaltungen. Hierzu gehört auch das Befahren von nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Rennstrecken, welche für das allgemeine Publikum freigegeben sind; Fahrten unter Alkoholeinfluss, dessen Maß dem Grunde nach geeignet ist, die Fahrtüchtigkeit des Fahrers zu beeinträchtigen (≥ 0,3 ‰); die nicht vorher von der Vermieterin gestattete Weitervermietung; der Transport gefährlicher Stoffe im Sinne der Gefahrgut-Verordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE); die Überlassung an Fahrer, die über keine für das Führen des Fahrzeugs gültige Fahrerlaubnis verfügen oder die, soweit nicht vertraglich gestattet, nicht das erlaubte Mindestalter haben und/oder nicht die Mindestdauer des Führerscheinbesitzes aufweisen (Ziffer XII 1); die Benutzung des Fahrzeugs als Werbeträger oder -mittel für politische Parteien/Gruppierungen und/oder zur Darstellung von politischen Aussagen jeder Art auf öffentlichen Veranstaltungen oder Versammlungen ohne zuvor die Zustimmung der Vermieterin hierzu eingeholt zu haben; die sonstige zweckentfremdende Nutzung des Fahrzeugs. Auslandsfahrten sind untersagt und bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vermieterin. Zur Erteilung der schriftlichen Zustimmung, die von einer individuellen Kautionsstellung und der Zahlung eines Zuschlags auf den Mietpreis abhängig gemacht und die jederzeit widerrufen werden kann, ist der/die Leiter(in) der Anmietstation befugt. Gegen Gebühr (Cross-Border-Fee) und erhöhte Kaution sind Fahrten in die Schweiz, Liechtenstein, Spanien (ohne afrikanische Exklaven Ceuta und Melilla), Andorra, Gibraltar, Portugal, Frankreich, Großbritannien, Irland, Niederlande, Luxemburg, Belgien, Norwegen, Finnland, Schweden, Italien, San Marino, Österreich, Vatikanstaat und Dänemark jederzeit widerruflich gestattet, sofern sie der Vermieterin vor Mietbeginn angezeigt werden. Im Falle eines Widerrufs der Gestattung erstattet die Vermieterin dem Mieter eine bereits gezahlte Cross-Border-Fee sofern es noch zu keinem Grenzübertritt gekommen ist und der Widerruf nicht in einem vom Mieter zu vertretenden gefahrerhöhenden Handeln oder Unterlassen begründet liegt. (4) Der Mieter hat die Verkehrsvorschriften und die Mautpflichten zu beachten. Er haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Er hat die Vermieterin von allen Forderungen freizustellen, welche aufgrund von Verkehrs-, Besitzstörungs- oder Mautzahlungsverstößen von Behörden oder sonstigen Dritten anlässlich solcher Verstöße gegenüber ihr als Halterin des Fahrzeugs geltend gemacht werden (z.B. Bußgelder, Verwaltungsgebühren, Abschleppkosten). Wird die Vermieterin aufgrund eines während der Mietzeit begangenen Verkehrs- oder Mautverstoßes entsprechend in Anspruch genommen oder erfolgt aus diesem Grunde ihre Anhörung, hat der Mieter als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand der der Vermieterin für die Bearbeitung von Anfragen entsteht in jedem Fall eine Aufwandspauschale von EUR 24,00 zu zahlen, es sei denn, er weist einen wesentlich geringeren Aufwand nach. Zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen ihre Inanspruchnahme und einer Information an den Mieter vor Inrechnungstellung ihres Aufwandes ist die Vermieterin nicht verpflichtet. (5) Der Mieter stellt die Vermieterin von allen Ansprüchen, Steuern (einschließlich Zinsen, Säumniszuschlägen und sonstigen Nebenforderungen), Kosten, Buß- und Verwarnungsgeldern frei, die Behörden wegen eines Verstoßes gegen die Obliegenheit zur Entrichtung der für Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 to und 11,99 to bei einem Anhängerzuschlag anfallenden Kraftfahrzeugsteuer oder wegen Nicht-Betankung des AdBlue®-Tanks der Vermieterin gegenüber geltend machen. (6) Der Mieter hat bei Fahrzeugüberlassung an einen berechtigten Fahrer eigenverantwortlich und in angemessenen Abständen zu prüfen, ob sich dieser im Besitz einer noch gültigen Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen der angemieteten Klasse berechtigt, befindet. Hierzu hat er alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Erkundigungen einzuziehen. Erlangt der Mieter ohne eigenes Verschulden erst später vom Fehlen einer Fahrerlaubnis des berechtigten Fahrers Kenntnis, hat er unverzüglich eine weitere Benutzung des Fahrzeugs durch diesen zu unterbinden. (7) Wird während der Mietzeit ohne Verschulden des Mieters eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte bis zum Nettokostenbetrag von EUR 50,00 ohne weiteres, wegen größerer Reparaturen hingegen nur mit vorheriger Zustimmung der Vermieterin beauftragen. Die Reparaturkosten trägt die Vermieterin, sofern der Mieter nicht hierfür haftet. (8) Bei Mietverhältnissen mit einer Dauer von mehr als 28 Tagen (Langzeitmieten) hat der Mieter die Kosten bis zu einer Höhe von 8% der jeweiligen Monatsmiete (netto) zu tragen, die für die Beschaffung von Nachfüllflüssigkeiten (insbesondere Motoröl und Scheibenreiniger sowie Scheibenfrostschutzmittel) anfallen, falls während der Mietzeit ein Nachfüllen dieser Flüssigkeiten notwendig wird. Ebenso hat der Mieter bei Mietverhältnissen mit einer Dauer von mehr als 28 Tagen der Vermieterin unaufgefordert über in Bälde anstehende Termine zur Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO und sich der Mindestprofiltiefe annähernde Reifenprofilstände zu unterrichten. XII. Führungsberechtigung (1) Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst oder gegen eine entsprechende, in den aktuellen Preislisten angeführte Zusatzgebühr, von anderen geeigneten, vom Mieter im Vorhinein gegenüber der Vermieterin namentlich zu benennenden, Personen gelenkt werden. Sofern nichts anderes vereinbart ist, darf das Fahrzeug bei Firmenkunden und auch wenn der Mieter eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist, von dem/n im Mietvertrag angegebenen und beim Mieter angestellten Berufsfahrern in dessen Auftrag gelenkt werden, sofern sie die Anforderungen der Vermieterin an Mindestalter und Dauer des Führerscheinbesitzes erfüllen. Diese Beschränkung gilt nicht im Falle, dass der Mieter aus ihm nicht vorwerfbaren Gründen (z.B. medizinischen Notfällen) nicht in der Lage ist, das Fahrzeug selbst zu lenken. Firmenkunden und die genannten Gesellschaften und Körperschaften haben eigenständig zu prüfen, ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer im Inland noch gültigen Fahrerlaubnis befindet. Der Mieter hat im Falle, dass er das Fahrzeug nicht selbst lenkt, sämtliche sich aus dem Mietvertrag und diesen Bedingungen ergebenden Pflichten auf diese Person(en) zu übertragen. Sofern für bestimmte Fahrzeuge keine erhöhten Anforderungen aufgestellt sind, beträgt die Mindestdauer des Führerscheinbesitzes 1 Jahr. Das Mindestalter des Fahrers ist in nachstehender Tabelle aufgeführt. Fahrzeugklasse Mindestalter des Fahrers Pkw Mini Compact 18 Jahre Pkw Intermediate Standard 21 Jahre Pkw Fullsize, Premium, Luxury 21 Jahre Busse 21 Jahre Nutzfahrzeuge bis 7,49to 18 Jahre Nutzfahrzeuge über 7,49to 21 Jahre (2) Sofern das Fahrzeug von anderen als den vorgenannten Personen gefahren werden soll, fällt für jeden weiteren Fahrer eine zusätzliche Gebühr an. Das Gleiche gilt, sofern das Fahrzeug von einem Fahrer gelenkt werden soll, der das vorgeschriebene Mindestalter und/oder die Mindestdauer des Führerscheinbesitzes nicht erreicht (Young Driver). Die jeweils gültigen Gebühren können vor Reservierung oder Anmietung telefonisch oder in der Anmietstation direkt erfragt werden. (3) Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. Bei Überlassung des Fahrzeugs an Dritte haftet der Mieter in jedem Fall für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrags durch diese und für das Verhalten des/r Dritten wie für eigenes Handeln. Der Mieter ist verpflichtet, auf berechtigtes Verlangen der Vermieterin Namen und Anschrift aller Fahrer des Fahrzeuges während der Mietzeit bekanntzugeben, soweit diese nicht bereits im Mietvertrag genannt sind. XIII. Verhalten bei Unfällen und sonstigen Schäden/Obliegenheiten Nach jedem fremd- oder selbstverschuldeten Unfall (auch ohne Mitwirkung Dritter), Diebstahl, Brand, Wildzusammenstoß oder sonstigen Schaden mit dem Mietfahrzeug, selbst wenn letzterer nur gering ist, ist der Mieter und/oder Fahrer verpflichtet: (a) unverzüglich die Vermieterin telefonisch vorab zu verständigen (Bereitschaftsdienst Tag und Nacht) und dabei die weitere Verwendung des beschädigten Mietfahrzeuges abzustimmen. (b) unverzüglich die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen; insbesondere den Schaden bei telefonischer Unerreichbarkeit der Polizei an der nächstgelegenen Polizeistation zu melden. Lehnt die Polizei eine Unfallaufnahme ab, hat der Mieter hierüber eine schriftliche Bestätigung der Polizei zu verlangen und bei Erhalt der Vermieterin vorzulegen. (c) die Namen der Unfallbeteiligten und die Kfz-Kennzeichen der unfallbeteiligten Fahrzeuge einschließlich deren Haftpflichtversicherung samt zugehöriger Versicherungsscheinnummer festzuhalten sowie Personen, die als Zeugen in Betracht kommen, um Namen und Anschrift zu bitten, soweit dies möglich ist. (d) die Vermieterin unverzüglich und umfassend über den Unfallhergang zu informieren und der Vermieterin einen in allen Punkten sorgfältig und wahrheitsgemäß ausgefüllten Unfallbericht zu unterzeichnen. (e) alle im Rahmen des Zumutbaren und Möglichen liegenden Maßnahmen zu ergreifen, die zur Aufklärung des Schadenereignisses und der Beweissicherung dienlich und förderlich sind, insbesondere die Fragen der Vermieterin zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und zeitnah zu beantworten. Bei Fahrzeugdiebstahl ist der Mieter/Fahrer verpflichtet, die Fahrzeugschlüssel und -papiere unverzüglich bei der Polizei oder der nächstgelegenen Vermietstation abzugeben. Der Mieter verpflichtet sich ferner, kein Schuldanerkenntnis (weder mündlich noch schriftlich) abzugeben, keinen Vergleichen, welche die Schadenersatzansprüche der Vermieterin zum Gegenstand haben, zuzustimmen und keine Abschlepp- und Reparaturdienste u.ä. ohne vorherige Zustimmung der Vermieterin zu beauftragen. XIV. Haftung des Mieters (1) Bei Schäden am Mietfahrzeug, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Wird mit dem Mieter eine am Leitbild einer Vollkaskoversicherung orientierte Haftungsreduzierung vereinbart und hat der Mieter das hierfür geschuldete Entgelt bei Fälligkeit entrichtet, haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsreduzierung einbezogenen berechtigten Fahrer pro Schadensfall bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung. Die Vermieterin stellt die vorgenannten Personen insoweit nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung mit der vereinbarten Selbstbeteiligung zuzüglich einer Kostenpauschale von EUR 47,00 frei. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall, die der Mieter zu tragen hat, ist im Mietvertrag genannt. Die rückwirkende Vereinbarung einer Haftungsreduzierung ist ausgeschlossen. (2) Wurde in zuzurechnender Weise ein in Absatz 1 genannter Schaden vom Mieter/Fahrer grob fahrlässig herbeigeführt oder ein nicht durch die für das Fahrzeug bestehende Haftpflichtversicherung gedeckter Schaden an einer sonstigen, der Vermieterin gehörigen Sache grob fahrlässig verursacht oder eine vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllende vertragliche Obliegenheit, insbesondere nach Ziffer XIII, grob fahrlässig verletzt, ist die Vermieterin berechtigt, die Haftenden in einem der Schwere ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis über die vereinbarte Haftungsreduzierung hinaus in Anspruch zu nehmen, es sei denn im Falle der Obliegenheitsverletzung war die vorwerfbare Handlung oder das vorwerfbare Unterlassen weder für den Eintritt des Schadensfalles noch für dessen Feststellung oder dessen Umfang ursächlich. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde. Im Falle vorsätzlichen Handelns oder Unterlassens entfällt die Haftungsreduzierung unter dem Vorbehalt der vorgenannten Einschränkung im Falle von Obliegenheitsverletzungen zur Gänze. (3) Die Haftungsreduzierung endet mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit und bei außerordentlicher Kündigung des Mietvertrages mit Zugang der Kündigungserklärung. Der Mieter haftet daher unbeschadet aller sonstigen Ansprüche uneingeschränkt für alle Schäden, welche nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer oder nach Zugang der Kündigung des Mietvertrages eintreten. (4) Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden und daher von der Haftungsreduzierung nicht umfasst. Hierzu zählen insbesondere Schäden aufgrund ungenügend gesicherter Ladung, Schäden aufgrund fehlerhafter Bedienung oder falscher Kraftstoffbetankung, Schäden durch oder der Verlust von Fahrzeugschlüsseln oder Zubehör, Reifen- und Beladungsschäden, Schäden an Fahrzeugteilen, die außerhalb ihrer vorbestimmten Funktion, Nutzungsdauer und Verwendungsart infolge einer schuldhaft bestimmungswidrigen Beanspruchung auftreten; hierzu zählen unter den vorgenannten Voraussetzungen insbesondere Kupplungs- sowie Motorschäden (sogenannte Gewaltschäden). (5) Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften auch bei vereinbarter Haftungsreduzierung unbeschränkt für während der Mietzeit von Ihnen begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. XV. Haftung der Vermieterin (1) Die Vermieterin haftet außer bei Personenschäden für einen Schaden des Mieters, gleich aufgrund welcher Tatsachen oder aus welchem Rechtsgrund (z.B. Verzug, Vertragsverletzung, unerlaubte Handlung, Verschulden bei Vertragsschluss), insbesondere auch hinsichtlich etwaiger Folgeschäden und Ansprüche Dritter, nur im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns der Vermieterin oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung der Vermieterin gemäß § 536a Abs. 1 BGB für bei Mietvertragsschluss vorhandene Sachmängel ist ausgeschlossen. (2) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit besteht eine Haftung auch bei leichter Fahrlässigkeit. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist dabei in letzterem Fall der Höhe nach auf das Zweifache des für die bei Vertragsschluss vereinbarte Mietzeit vereinbarten Mietzinses begrenzt, es sei denn, der Mieter weist nach, dass bei Vertragsschluss für die Vermieterin ein höherer vertragstypischer Schaden vorhersehbar war, hinsichtlich dessen Versicherungsschutz unüblich und für den Mieter nicht auf zumutbare Weise zu erlangen ist. (3) Die Vermieterin ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, welche der Mieter bei Rückgabe im Fahrzeug zurückgelassen hat. Insoweit haftet sie ebenfalls nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. XVI. Fahrzeugtausch Die Vermieterin ist bei berechtigtem Interesse, z. Bsp. Leasingrückläufer oder anstehendem Verkauf, jederzeit befugt auf ihre Kosten ein an den Mieter überlassenes Fahrzeug gegen ein solches mindestens derselben Fahrzeugklasse zu tauschen. Der Mieter ist seinerseits verpflichtet den Tausch des Fahrzeugs zu ermöglichen, soweit ihm dies aufgrund der Umstände des Einzelfalls nicht unzumutbar ist. XVII. Haftpflichtversicherung Haftpflichtversicherung mit einer max. Deckungssumme bei Personenschäden und Sachschäden von EUR 50 Mio. Die maximale Deckungssumme je geschädigte Person beläuft sich auf EUR 8 Mio. und ist auf Europa beschränkt. Falls der Mieter eine Insassen-Unfallversicherung abgeschlossen hat, besteht eine Deckungssumme nach dem Pauschalsystem im Todesfall in Höhe von EUR 10.000 und bei Invalidität in Höhe von bis zu EUR 20.000. XVIII. Kündigung (1) Beide Parteien können einen Mietvertrag außerordentlich aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Als wichtiger Grund für eine Kündigung durch die Vermieterin gilt insbesondere eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters, oder ein nicht gestattetes, auch nur vorübergehendes Verbringen des Fahrzeugs ins Ausland, oder eine verbotene Nutzung des Fahrzeugs nach Ziffer XI Abs. 3 ein grob unsachgemäßer und/oder unrechtmäßiger Gebrauch des Fahrzeugs, oder ein vom Mieter und/oder Fahrer schuldhaft verursachter, erheblicher Schaden am Mietfahrzeug, oder wenn der Mieter mit der Entrichtung der fälligen Miete vollständig oder in einem nicht unerheblichen Umfang mindestens 7 Tage in Verzug ist, oder mit der Entrichtung der nach Mietbeginn oder bei Mietvertragsverlängerung fällig gewordenen Sicherheitsleistung vollständig oder in einem nicht unerheblichen Umfang mindestens 3 Tage in Verzug ist, oder auf ein unter angemessener Fristsetzung und Angabe von Gründen erfolgtes und berechtigtes Verlangen der Vermieterin dieser trotz Zumutbarkeit nicht die Möglichkeit zur Besichtigung des Fahrzeugs einräumt, oder wenn der Mieter und/oder dessen Erfüllungsgehilfe: bewusst falsche oder erheblich unvollständige Angaben zur eigenen Person oder der des Fahrers gemacht hat, oder einen am Mietfahrzeug entstandenen Schaden widerrechtlich verbirgt oder zu verbergen versucht hat, oder die Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeugen im Güterkraftverkehr schuldhaft missachtet hat. (2) Sofern zwischen Vermieterin und Mieter mehrere Mietverträge bestehen und die Vermieterin zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist, kann sie auch die anderen Mietverträge außerordentlich fristlos kündigen, falls ihr die Aufrechterhaltung auch der weiteren Mietverträge aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens des Mieters nicht zumutbar ist. Dies ist widerleglich insbesondere dann anzunehmen, wenn der Mieter aus dem gekündigten Mietverhältnis seiner Fahrzeugückgabeverpflichtung schuldhaft nicht oder nicht fristgerecht nachgekommen ist. (3) Kündigt die Vermieterin einen oder mehrere Mietverträge außerordentlich, ist der Mieter verpflichtet, das oder die Fahrzeug(e) samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an die Vermieterin herauszugeben. Ersatzansprüche des Mieters sind in einem solchen Falle ausgeschlossen. XIX. Sonstige Bestimmungen/Gerichtsstand Der Mieter kann gegenüber Forderungen der Vermieterin eine Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen erklären. Gerichtsstand ist Regensburg, sofern der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. XX. Persönliche Daten Die personenbezogenen Daten des Mieters/Fahrers werden für Zwecke der Vertragsbegründung, -durchführung oder – beendigung von der Vermieterin oder einen durch sie mit der Vermietung vor Ort beauftragten Dritten erhoben, verarbeitet und genutzt. Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist. Die Vermieterin ist die verantwortliche Stelle im Sinne des BDSG (DSGVO). Unsere Datenschutzrichtlinie finden Sie unter www.robben-wientjes.de sowie als Aushang an jeder Abholstation. Infolge der Nutzung eines Navigationsgeräts können die während der Mietdauer eingegebenen Navigationsdaten ggf. im Fahrzeug gespeichert werden. Bei Kopplung von Mobilfunk oder anderen Geräten mit dem Fahrzeug können Daten von diesen Geräten ggf. ebenfalls im Fahrzeug gespeichert werden. Sofern der Mieter/Fahrer wünscht, dass die vorgenannten Daten nach Rückgabe des Fahrzeugs nicht mehr im Fahrzeug gespeichert sind, hat er selbst vor Rückgabe des Fahrzeugs für eine Löschung Sorge zu tragen. Eine Löschung kann durch Zurücksetzen der Navigations- und Kommunikationssysteme des Fahrzeugs auf die Werkseinstellung erfolgen. Eine Anleitung dazu kann der Bedienungsanleitung entnommen werden, die sich im Fahrzeug befindet oder bei jeder Vermietstation eingesehen werden kann. Die Vermieterin ist zu einer Löschung der vorgenannten Daten nicht verpflichtet.

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