AVB Share-die-Robbe

Allgemeine Vermietbedingungen Carsharing (AVB-CARSHA) I.     Registrierung / Anmietung / Mietzeitraum (1)Nach erfolgreichem Abschluss des Registrierungsvorgangs in der Share die Robbe-App und erfolgter Freischaltung kann der Mieter mittels der Share die Robbe-App ein Fahrzeug der Vermieterin öffnen. Sämtliche Angaben des Mieters während des Registrierungsvorgangs müssen wahrheitsgemäß erfolgen und den Tatsachen entsprechen. Spätere Änderungen hinsichtlich des Namens, der Anschrift, des Zahlungsmittels und der Fahrerlaubnis hat der Mieter bei der auf die Änderung folgenden, nächsten Verwendung der Share die Robbe-App unaufgefordert entsprechend Satz 2 zu korrigieren. Unterlässt der Mieter dies, ist ihm die Verwendung der Share die Robbe-App zum Öffnen eines Fahrzeugs untersagt. Eine trotzdem erfolgte Verwendung der Share die Robbe-App zum Öffnen eines Fahrzeugs berechtigt die Vermieterin zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung des Mietvertrages. Mit seiner Registrierung willigt der Mieter ausdrücklich in eine Übermittlung seiner Daten an die Schufa zum Zwecke einer Bonitätsabfrage ein. (2)Dem Mieter wird nach erfolgreichem Abschluss des Registrierungsvorgangs per SMS-Nachricht ein persönlicher Code (PIN) auf das für die Registrierung benutzte Mobilfunkgerät mitgeteilt. Diesen Code hat der Mieter sicher und vor dem Zugriff oder der Kenntnisnahme Dritter geschützt aufzubewahren. Er darf nicht an Dritte (einschließlich Familien- und Haushaltsangehörige) weitergeben werden. Dieser Code ermöglicht das Öffnen von Fahrzeugen per Share die Robbe-App. Schriftliche Aufzeichnungen des Codes dürfen nicht in unmittelbarer Nähe zu den Zugangsdaten aufbewahrt und nicht ungesichert auf dem Mobilfunkgerät gespeichert werden. Der Verlust des Codes muss unverzüglich der Vermieterin per E-Mail an service@share-die-robbe.de angezeigt werden. Verletzt der Mieter diese Pflicht schuldhaft, so haftet er der Vermieterin für den dieser durch eine missbräuchliche Verwendung des Codes entstandenen Schaden. Der Mieter nimmt zur Kenntnis und ist gemäß seiner während der Registrierung erklärten Zustimmung damit einverstanden, dass bei jeder zur Anmietung oder Rückgabe erfolgten Verwendung der Share die Robbe-App der Standort des Mobilfunkgerätes erfasst wird. Diese Standortdaten werden von der Vermieterin spätestens 45 Tage nach Rückgabe des Fahrzeugs gelöscht, es sei denn, dass der Mieter fällige Zahlungen vor Fristablauf nicht geleistet hat oder ihm Neuschäden an dem Fahrzeug zugeordnet werden können, deren Einforderung ansteht. Die Löschung der Standortdaten erfolgt jedoch spätestens 30 Tage nachdem die Vermieterin keine Forderungen mehr aus dem Mietverhältnis gegen den Mieter hat. (3)Der Mieter muss beim Öffnen des Fahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis, haben. Mit Entzug der Fahrerlaubnis bzw. mit Eintritt anderer die Fahrerlaubnis einschränkender Umstände ist eine Nutzung der Share die Robbe-App zur Anmietung von Fahrzeugen untersagt. Mit Eintritt eines der vorgenannten Umstände endet bzw. ruht die Berechtigung zum Führen eines gemieteten Fahrzeugs sofort. (4)Mit dem Öffnen des Fahrzeugs mittels der Share die Robbe-App kommt ein Einzelmietvertrag zwischen dem Mieter und der Vermieterin zustande und es beginnt der kostenpflichtige Mietzeitraum. Die maximale ununterbrochene Mietdauer desselben Fahrzeugs ist auf maximal 28 Tage begrenzt. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der maximalen Mietdauer fort, gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung. Eine zu zahlende Nutzungsentschädigung ist jeweils täglich nachschüssig fällig. (5)Mit dem Öffnen und vor Fahrtantritt hat der Mieter das Fahrzeug auf etwaige Schäden und Betriebssicherheit (z. Bsp. Reifenprofiltiefe) zu überprüfen. Vorhandene und der Vermieterin bekannte Schäden werden dem Mieter über die Share die Robbe-App sowohl von der Lage am Fahrzeug als auch per Foto angezeigt. Nicht angezeigte, aber tatsächlich vorhandene und auch erkennbare Schäden muss der Mieter ebenso wie Beeinträchtigungen der Betriebssicherheit des Fahrzeugs vor Fahrtantritt der Vermieterin mitteilen. Hierzu hat er dem Schadendokumentationsprozess in der Share die Robbe-App zu folgen. Ist dies unmöglich, hat der Mieter die Schäden fotografisch in ausreichender Qualität zu sichern und die Fotos per Email unverzüglich der Vermieterin über, service@share-die-robbe.de unter Angabe des Fahrzeug-Kennzeichens und des Tags und der Uhrzeit der Aufnahmen zu übermitteln. (6)Mit dem Öffnen des Fahrzeugs wird das Fahrzeug in den fahrbereiten Zustand versetzt. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass durch Öffnen des Fahrzeugs nicht einer dritten Person das Führen des Fahrzeugs ermöglicht wird. II.     Mietpreis, Freikilometer und Nutzungsentschädigung (1)Der Mietpreis berechnet sich nach vollen Stunden. Jeder Miettag beginnt um 0:00 Uhr und endet um 24:00 Uhr. Die Mindestmietdauer beträgt eine Stunde. Bei jeder Anmietung sind 100 Freikilometer inklusive. (2)Die für die Berechnung des Mietzinses maßgebliche Mietdauer beginnt mit dem Tag und zur Uhrzeit des vertraglich vereinbarten Beginns des Mietverhältnisses und endet mit dem Tag und zur Uhrzeit der Rückgabe des Fahrzeugs an die Vermieterin, es sei denn, es ist in diesen Bedingungen ein abweichender Mietendetermin vereinbart. Es gelten die Preise der bei Anmietung jeweils gültigen Preisliste, die dem Mieter vor jeder Anmietung über die Share die Robbe-App für das entsprechende Fahrzeug seiner Wahl angezeigt wird. Rückerstattungen bei Rückgaben vor Ablauf der letzten vollen Stunde sind ausgeschlossen. (3)Der Mietpreis setzt sich zusammen aus einem Basismietpreis und etwaigen Mehrkilometern. Für Nutzungsentschädigungen gilt immer der Tagesmietpreis der zum Anmietzeitpunkt aktuellen Preisliste. Mehrkilometer werden im Rahmen der Nutzungsentschädigung mit10 Cent/Km berechnet. (4)Der Mietpreis ist stets zu Beginn der jeweiligen Anmietung fällig. Eine zu zahlende Nutzungsentschädigung ist jeweils täglich nachschüssig fällig. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, werden die Miete, alle sonstigen vereinbarten Entgelte und die Sicherheitsleistung (Kaution) dem Zahlungsmittel des Mieters belastet III.     Zahlungsbedingungen, Sicherheitsleistung (Kaution) (1)Die Bezahlung der Miete kann ausschließlich durch eine gültige Kreditkarte oder durch ein SEPA Lastschriftverfahren vorgenommen werden. Mit der Angabe der erforderlichen Daten für eine Einzugsermächtigung erteilt der Mieter der Vermieterin ein SEPA-Lastschriftmandat zur Einziehung fälliger Zahlungen und weist sein Geldinstitut an, die Lastschriften einzulösen. Die Mandatsreferenznummer wird dem Mieter zu einem späteren Zeitpunkt per E-Mail mitgeteilt. Die Bezahlung durch Einzugsermächtigung/Lastschrift kann ausschließlich von dem Konto einer Privatperson vorgenommen werden. Die Abwicklung über ein geschäftliches Girokonto ist hingegen nicht möglich. Innerhalb von acht Wochen kann der Mieter, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit dem Geldinstitut des Mieters vereinbarten Bedingungen. Die fällige Forderung bleibt auch bei einer Rücklastschrift bestehen. Die Vorabinformation zum Einzug der SEPA-Lastschrift wird dem Mieter mindestens einen Tag vor Fälligkeit per E-Mail an die von ihm angegebene E-Mail-Adresse gesendet. Die Zahlung per Lastschrift setzt unter anderem ein IBAN- und BIC-fähiges privates Girokonto voraus. Im Fall einer Rücklastschrift (wegen Erlöschen des Girokontos oder unberechtigten Widerspruchs des Kontoinhabers) ermächtigt der Mieter die Vermieterin, die Lastschrift für die jeweils fällige Zahlungsverpflichtung ein weiteres Mal einzureichen. In einem solchen Fall ist der Mieter verpflichtet, die durch die Rücklastschrift entstehenden Kosten zu zahlen. Weitergehende Forderungen sind vorbehalten. (2)Der Mieter stimmt zu, dass die Rechnungen von der Vermieterin grundsätzlich in elektronischer Form versandt werden. Der Mieter ist damit einverstanden, dass er keine Papierrechnungen erhält und die Vermieterin eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende elektronische Rechnung an die im Kunden- bzw. Buchungsprofil hinterlegte E-Mail-Adresse übersendet. Der Mieter ist in diesem Fall dafür verantwortlich, dass der von ihm angegebene E-Mail-Account gültig und der Empfang von E-Mails unter der von ihm angegebene E-Mail-Adresse möglich ist. Eine als pdf-Datei elektronisch versandte Rechnung gilt als zugegangen, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers (E-Mail-Posteingang) gelangt, dass dieser bei Annahme gewöhnlicher Umstände die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Der Mieter kann der Übersendung von Rechnungen in elektronischer Form jederzeit widersprechen. In diesem Fall wird die Vermieterin die Rechnungen in Papierform an den Mieter stellen. Der Mieter hat in diesem Fall die Mehrkosten für die Übersendung der Rechnung in Papierform und das Porto hierfür zu tragen. (3)Der Mieter ist verpflichtet, bei Beginn der Mietzeit als Sicherheit für die Erfüllung seiner Pflichten eine Kaution zu leisten. Die Höhe der Kaution richtet sich nach der Höhe der Haftung für Fahrzeugschäden und ist in der nachstehenden Tabelle abgebildet. Haftungsbeschränkung auf Kaution 500 € Selbstbeteiligung 500 € 150 € Selbstbeteiligung 150 €   0 € Selbstbeteiligung 150 € Die Kautionsleistung erfolgt ausschließlich über eine autorisierte Belastungsbuchung einer von der Vermieterin akzeptierten, auf den Mieter ausgestellten und gültigen Kreditkarte möglich. Die Vermieterin kann statt der Belastung der Kreditkarte des Kunden einen Betrag in Höhe der Kaution im Rahmen einer sogenannten Händleranfrage zu ihren Gunsten aus dem Kreditrahmen, der dem Kunden von seinem Kreditkarteninstitut für seine Kreditkarte eingeräumt worden ist, blockieren lassen. Eine Rückerstattung der Sicherheitsleistung bzw. eine Aufhebung der Blockierung erfolgt nach Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist und soweit feststeht, dass keine Ansprüche bestehen, für welche die Mietsicherheit haftet. Die Vermieterin ist nicht verpflichtet, die Sicherheit von ihrem Vermögen getrennt anzulegen. Eine Verzinsung der Sicherheit erfolgt nicht. Die Vermieterin kann ihren Anspruch auf Leistung einer Sicherheit auch noch während des Mietverhältnisses geltend machen. In diesem Fall wird die Sicherheitsleistung mit Zugang der Leistungsaufforderung zur Zahlung fällig. (4)Wird bei Zahlungsverzug des Mieters die Beauftragung eines zugelassenen Inkassobüros erforderlich, so hat der Mieter die dadurch entstandenen Kosten im Rahmen der gesetzlichen Gebühren eines Rechtsanwaltes zu tragen, sofern er nicht erkennbar zahlungsunfähig oder -unwillig war und auch sonst keine Einwendungen gegen den Anspruchsgrund erhoben hat. IV.     Nutzung des Fahrzeugs (5)Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug nur im öffentlichen Straßenverkehr in der vertraglich vereinbarten Art zu nutzen. Das Fahrzeug darf ausschließlich vom Mieter geführt werden. Zusatzfahrer sind nicht zugelassen. Der Mieter hat insbesondere sich vor Fahrtantritt selbständig mit den Abmessungen des Fahrzeugs genügend vertraut zu machen, um Durchfahrtshöhen- und Vorbeifahrtsbeschränkungen ordnungsgemäß beachten zu können, vor Fahrtantritt selbständig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet und die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO noch nicht fällig ist, insbesondere die Reifen mittels einer Sichtkontrolle auf ausreichende Profiltiefe und sicherheitsgefährdende Beschädigungen hin zu untersuchen, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sowie die Betriebsanleitung zu beachten, insbesondere den vorgeschriebenen Kraftstoff zu tanken, sich über die Mautpflichtigkeit des Fahrzeugs bei Benutzung von mautpflichtigen Straßen zu informieren und mautpflichtige Straßen nur bei Gewährleistung der fristgerechten Entrichtung der Maut zu befahren, regelmäßig den ausreichenden Motoröl- und Kühlwasserstand zu beachten, das Fahrzeug, solange es nicht genutzt und verlassen wird, ordnungsgemäß in allen Teilen verschlossen zu halten, das Lenkradschloss einrasten zu lassen, die Fahrzeugschlüssel und -papiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich zu verwahren und den Wagen gegen abschüssiges Wegrollen zu sichern, Ladungsgut ordnungsgemäß und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gegen Verrutschen zu sichern, sowie das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln. (6)Stellt der Mieter einen Zustand des Fahrzeugs fest, welcher dessen Verkehrssicherheit beeinträchtigt, so hat er unverzüglich die Vermieterin zu unterrichten und von einer Inbetriebnahme/-haltung abzusehen. Bei technischen Warnhinweisen des Bordcomputers des Fahrzeugs hat sich der Mieter unverzüglich über die Möglichkeit einer gefahrlosen weiteren Inbetriebnahme/-haltung des Fahrzeugs zu vergewissern und im Zweifel das Fahrzeug vor Eintritt einer Beschädigung außer Betrieb zu setzen. Die Vermieterin ist von einer technisch, wie aufgrund gesetzlicher Vorschriften bedingten Außerbetriebnahme unverzüglich zu verständigen. (7)Verbotene Nutzungsarten sind insbesondere die gewerbliche Personenbeförderung; die Verwendung des Fahrzeugs zu Testzwecken und die Teilnahme mit diesem an motorsportlichen Veranstaltungen. Hierzu gehört auch das Befahren von nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Rennstrecken, welche für das allgemeine Publikum freigegeben sind; Fahrten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, sowie nach Einnahme von Medikamenten, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen könnten; die Weitervermietung; die Verwendung des Fahrzeugs zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, die Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen, der Transport von Tieren, es sei denn, diese befinden sich in einem geschlossenen Käfig, der sicher verstaut ist, die Beförderung von Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr Jahr, die kleiner sind als 150 cm, wenn keine geeignete und altersgerecht zugelassene Rückhalteeinrichtungen (Babyschale, Kindersitz, Sitzerhöhung) für die Kinder verwendet werden (es sind alle Herstellerhinweise zur Montage und Demontage von Kinderrückhaltesystemen zu befolgen). die Überlassung an Fahrer, die über keine für das Führen des Fahrzeugs gültige Fahrerlaubnis verfügen; die Benutzung des Fahrzeugs als Werbeträger oder -mittel für politische Parteien/Gruppierungen und/oder zur Darstellung von politischen Aussagen jeder Art auf öffentlichen Veranstaltungen oder Versammlungen ohne zuvor die Zustimmung der Vermieterin hierzu eingeholt zu haben; die sonstige zweckentfremdende Nutzung des Fahrzeugs. (8)Auslandsfahrten in die folgenden Länder sind erlaubt, wenn der Mieter dies bei Anmietung vereinbart und die hierfür erforderliche, höhere Kaution geleistet hat: Österreich, Schweiz, Liechtenstein, Italien, Frankreich, Dänemark, Schweden, Norwegen, Finnland, Belgien, Luxemburg, Niederlande, Vereinigtes Königreich, Irland, Spanien, Portugal. Monaco, Andorra, San Marino, Vatikan, Gibraltar. Fahrten in alle anderen Länder sind untersagt! (9)Der Mieter hat die Verkehrsvorschriften und die Mautpflichten zu beachten. Er haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Er hat die Vermieterin von allen Forderungen freizustellen, welche aufgrund von Verkehrs-, Besitzstörungs- oder Mautzahlungsverstößen von Behörden oder sonstigen Dritten anlässlich solcher Verstöße gegenüber ihr als Halterin des Fahrzeugs geltend gemacht werden (z.B. Bußgelder, Verwaltungsgebühren, Abschleppkosten). Wird die Vermieterin aufgrund eines während der Mietzeit begangenen Verkehrs- oder Mautverstoßes entsprechend in Anspruch genommen oder erfolgt aus diesem Grunde ihre Anhörung, hat der Mieter als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand der der Vermieterin für die Bearbeitung von Anfragen entsteht in jedem Fall eine Aufwandspauschale von EUR 24,00 zu zahlen, es sei denn, er weist einen wesentlich geringeren Aufwand nach. Zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen ihre Inanspruchnahme und einer Information an den Mieter vor Inrechnungstellung ihres Aufwandes ist die Vermieterin nicht verpflichtet. V.     Fahrzeugzustand, Reparaturen, Betriebsmittel, Betankung (1)Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln sowie alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten (beispielsweise das Fahrzeug nicht mit zu niedrigem Motoröl- oder Kühlwasserstand zu fahren) und regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet, sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Dem Mieter ist es zusätzlich untersagt, im Fahrzeug zu rauchen oder Mitfahrern das Rauchen zu gestatten, das Fahrzeug ohne Zubehör (z.B. Warnweste, Erste-Hilfe Koffer etc.) zurückzugeben, oder den Beifahrerairbag zu deaktivieren, es sei denn, dies erfolgt zum Schutz von Kindern oder Kleinkindern, die unter Verwendung einer Sitzerhöhung transportiert werden oder zur Einhaltung von Sicherheitshinweisen, bei der Verwendung einer Babyschale. Der Beifahrerairbag ist nach Ende der Nutzung wieder zu aktivieren. (2)Wartungen, Reparaturen und sonstige technische Eingriffe dürfen vom Mieter nicht beauftragt oder vorgenommen werden. Fällt der Motorölstand während einer Fahrt unter ein kritisches Level, hat der Mieter das Supportteam anzurufen und das weitere Vorgehen abzustimmen. Gleiches gilt für alle kritischen Warnmeldungen, die das Fahrzeug während der Fahrt anzeigt. (3)Das Fahrzeug kann an einer Partnertankstelle auf Kosten der Vermieterin betankt werden. Die aktuellen Partnertankstellen sind in der Share die Robbe-App Der Tankvorgang an Partnertankstellen erfolgt mit Hilfe der Tankkarte. Tankt der Mieter an Fremdtankstellen, muss er die Kosten selbst tragen, es sei denn er weist nach, dass es ihm aus von ihm nicht zu vertretenden Umständen unmöglich war das Fahrzeug rechtzeitig an einer Partnertankstelle zu betanken. (4)Soweit der Mieter ein Fahrzeug, welches im Moment der Öffnung weniger als 25 % Tankfüllung und nach Beendigung des Tankvorgangs 100 % Tankfüllung aufweist, mit der Tankkarte tankt, erhält der Mieter von der Vermieterin eine Gutschrift im Wert von EUR 5 (brutto) auf seine Miete. VI.     Verhalten bei Unfällen, Pannen und sonstige Obliegenheiten (1)Nach jedem fremd- oder selbstverschuldeten Unfall (auch ohne Mitwirkung Dritter), Diebstahl, Brand, Wildzusammenstoß oder sonstigen Schaden mit dem Mietfahrzeug, selbst wenn letzterer nur gering ist, ist der Mieter verpflichtet: unverzüglich die Vermieterin telefonisch vorab zu verständigen (Bereitschaftsdienst Tag und Nacht) und dabei die weitere Verwendung des beschädigten Mietfahrzeuges abzustimmen. unverzüglich die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen; insbesondere den Schaden bei telefonischer Unerreichbarkeit der Polizei an der nächstgelegenen Polizeistation zu melden. Lehnt die Polizei eine Unfallaufnahme ab, hat der Mieter hierüber eine schriftliche Bestätigung der Polizei zu verlangen und bei Erhalt der Vermieterin unaufgefordert vorzulegen. die Namen der Unfallbeteiligten und die Kfz-Kennzeichen der unfallbeteiligten Fahrzeuge einschließlich deren Haftpflichtversicherung samt zugehöriger Versicherungsscheinnummer festzuhalten sowie Personen, die als Zeugen in Betracht kommen, um Namen und Anschrift zu bitten, soweit dies möglich ist. die Vermieterin unverzüglich und umfassend über den Unfallhergang zu informieren und der Vermieterin einen in allen Punkten sorgfältig und wahrheitsgemäß ausgefüllten Unfallbericht zukommen zu lassen. Auf Verlangen der Vermieterin hat der Mieter das ihm von der Vermieterin überlassene Schadensformular vollständig auszufüllen und unterschrieben innerhalb von 7 Tagen an die Vermieterin zurückzusenden. alle im Rahmen des Zumutbaren und Möglichen liegenden Maßnahmen zu ergreifen, die zur Aufklärung des Schadenereignisses und der Beweissicherung dienlich und förderlich sind, insbesondere die Fragen der Vermieterin zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und zeitnah zu beantworten. (2)Bei Fahrzeugdiebstahl ist der Mieter verpflichtet, die Fahrzeugschlüssel und -papiere unverzüglich bei der Polizei oder der nächstgelegenen Buchbinder-Vermietstation abzugeben. Der Mieter verpflichtet sich ferner, kein Schuldanerkenntnis (weder mündlich noch schriftlich) abzugeben, keinen Vergleichen, welche die Schadenersatzansprüche der Vermieterin zum Gegenstand haben, zuzustimmen und keine Abschlepp- und Reparaturdienste u.ä. ohne vorherige Zustimmung der Vermieterin zu beauftragen. (3)Der Mietvertrag wird im Falle eines Unfalls erst nach ordnungsgemäßer Rückgabe gemäß Ziffer II beendet und die Nutzungsentgelte werden entsprechend berechnet. Ist das Fahrzeug aufgrund des Unfalls nicht mehr fahrbereit oder verkehrstüchtig, endet der Mietvertrag mit Übergabe an das Abschleppunternehmen oder einen Beauftragten der Vermieterin, oder, wenn eine solche Übergabe nicht in angemessener und zumutbarer Zeit nach Inkenntnissetzung der Vermieterin vom Unfall ohne Schuld des Mieters stattfinden kann, am Ende des Tages, an dem eine solche Übergabe hätte stattfinden können. Gleiches gilt Falle von beiderseits nicht zu vertetenden Betriebsstörungen des Fahrzeugs (Panne) gemäß Ziffer IV. Abs. 2. VII.     Haftung des Mieters (1)Bei Schäden am Mietfahrzeug, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Wird mit dem Mieter eine am Leitbild einer Vollkaskoversicherung orientierte Haftungsreduzierung vereinbart und hat der Mieter das hierfür geschuldete Entgelt bei Fälligkeit entrichtet, haftet der Mieter pro Schadensfall bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung zuzüglich einer Kostenpauschale von EUR 47,00. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall, die der Mieter zu tragen hat, kann ausschließlich vor dem Öffnen des Fahrzeugs für die dann folgende Mietzeit vereinbart werden. Die rückwirkende Vereinbarung einer Haftungsreduzierung ist ausgeschlossen. Die Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung wird dem Mieter in der Share die Robbe-App vor Abschluss des Mietvertrags angezeigt. (2)Wurde in zuzurechnender Weise ein in Absatz 1 genannter Schaden vom Mieter grob fahrlässig herbeigeführt oder ein nicht durch die für das Fahrzeug bestehende Haftpflichtversicherung gedeckter Schaden an einer sonstigen, der Vermieterin gehörigen Sache grob fahrlässig verursacht oder eine vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllende vertragliche Obliegenheit, insbesondere nach Ziffer V, grob fahrlässig verletzt, ist die Vermieterin berechtigt, den Mieter in einem der Schwere ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis über die vereinbarte Haftungsreduzierung hinaus in Anspruch zu nehmen, es sei denn im Falle der Obliegenheitsverletzung war die vorwerfbare Handlung oder das vorwerfbare Unterlassen weder für den Eintritt des Schadensfalles noch für dessen Feststellung oder dessen Umfang ursächlich. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde. Im Falle vorsätzlichen Handelns oder Unterlassens entfällt die Haftungsreduzierung unter dem Vorbehalt der vorgenannten Einschränkung im Falle von Obliegenheitsverletzungen zur Gänze. (3)Die Haftungsreduzierung endet mit Ablauf der Mietzeit und bei außerordentlicher Kündigung des Mietvertrages mit Zugang der Kündigungserklärung. Der Mieter haftet daher unbeschadet aller sonstigen Ansprüche uneingeschränkt für alle Schäden, welche nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer oder nach Zugang der Kündigung des Mietvertrages eintreten. (4)Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden und daher von der Haftungsreduzierung nicht umfasst. Hierzu zählen insbesondere Schäden aufgrund ungenügend gesicherter Ladung, Schäden aufgrund fehlerhafter Bedienung oder falscher Kraftstoffbetankung, Schäden durch oder der Verlust von Fahrzeugschlüsseln oder Zubehör, Reifen- und Beladungsschäden, Schäden an Fahrzeugteilen, die außerhalb ihrer vorbestimmten Funktion, Nutzungsdauer und Verwendungsart infolge einer schuldhaft bestimmungswidrigen Beanspruchung auftreten; hierzu zählen unter den vorgenannten Voraussetzungen insbesondere Kupplungs- sowie Motorschäden (sogenannte Gewaltschäden). (5)Besteht keine vertragliche Haftungsfreistellung für den Mieter und hat er einen Unfall selbst verschuldet herbeigeführt, aufgrund dessen das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit oder verkehrstüchtig ist, hat der Mieter auch die Kosten für den Transport des Fahrzeugs zum Reparaturbetrieb zu tragen. Im Fall eines Teilverschuldens hat er die Kosten entsprechend anteilig zu tragen. (6)Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften auch bei vereinbarter Haftungsreduzierung unbeschränkt für während der Mietzeit von Ihnen begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. VIII.     Haftung der Vermieterin (1)Die Vermieterin haftet außer bei Personenschäden für einen Schaden des Mieters, gleich aufgrund welcher Tatsachen oder aus welchem Rechtsgrund (z.B. Verzug, Vertragsverletzung, unerlaubte Handlung, Verschulden bei Vertragsschluss), insbesondere auch hinsichtlich etwaiger Folgeschäden und Ansprüche Dritter, nur im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns der Vermieterin oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung der Vermieterin gemäß § 536a Abs. 1 BGB für bei Mietvertragsschluss vorhandene Sachmängel ist ausgeschlossen. (2)Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit besteht eine Haftung auch bei leichter Fahrlässigkeit. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist dabei in letzterem Fall der Höhe nach auf das Zweifache des für die bei Vertragsschluss vereinbarte Mietzeit vereinbarten Mietzinses begrenzt, es sei denn, der Mieter weist nach, dass bei Vertragsschluss für die Vermieterin ein höherer vertragstypischer Schaden vorhersehbar war, hinsichtlich dessen Versicherungsschutz unüblich und für den Mieter nicht auf zumutbare Weise zu erlangen ist. (3)Die Vermieterin ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, welche der Mieter bei Rückgabe im Fahrzeug zurückgelassen hat. Insoweit haftet sie ebenfalls nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. IX.     Rückgabe, Navigations- und Kommunikationsdaten, Vertragsstrafe (1)Die Rückgabe eines Fahrzeugs ist nur in der Zone möglich, in welcher das Fahrzeug auch geöffnet wurde. Die Zone ist in der Share die Robbe-App Innerhalb der Zone kann das Fahrzeug entweder auf einem freien, nicht durch ein Halte- oder Parkverbot gekennzeichneten Stellplatz im öffentlichen Straßenverkehr oder auf speziell gekennzeichneten privaten Stellplätzen zurückgegeben werden. Auf Flächen mit einer tages- oder uhrzeitbezogenen Einschränkung der Parkberechtigung (z.B. Halteverbote mit Zusatzschildern wie „7:00 17:00 Uhr“ oder „Montag 6:00 12:00 Uhr“) nur abstellen, wenn die Einschränkung erst 48 Stunden nach Abstellen des Fahrzeugs wirksam wird. Dies gilt auch für Verkehrsverbote, wie z.B. temporäre Parkverbote wegen Veranstaltungen oder Umzügen. Befindet sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Rückgabeversuchs nicht in dieser Zone, erhält der Mieter in der Robben Van SharingApp eine entsprechende Information. Erfolgt die Rückgabe nicht in der Anmietzone, hat der Mieter eine Return Charge gemäß Preisliste zu bezahlen. (2)Vor der Rückgabe hat der Mieter die Fahrzeugschlüssel im Handschuhfach zu deponieren und die Tankkarte in die entsprechende Aufnahmeeinrichtung einzulegen. Sollte die Miete nicht per Share die Robbe-App beendet werden können, muss der Mieter das-Supportteam anrufen und das weitere Vorgehen abstimmen. (3)Der Mieter hat das Fahrzeug vor dem Abstellen ausreichend gegen Diebstahl zu sichern. Fenster, Schiebedach, Verdeck und Türen müssen verschlossen, das Lenkradschloss eingerastet und die Lichter ausgeschaltet sein. Der Mieter ist dazu verpflichtet, sämtliche in das Fahrzeug eingebrachte Gegenstände aus dem Fahrzeug zu entfernen. Das Fahrzeug muss zusätzlich mit sämtlichen überlassenen Dokumenten einschließlich des bei Anmietung im Fahrzeug befindlichen Zubehörs zurückgegeben werden. (4)Die infolge der Nutzung eines Navigationsgeräts eingegebenen Navigationsdaten können ggf. im Fahrzeug gespeichert werden. Bei Kopplung von Mobilfunk- oder anderen Geräten mit dem Fahrzeug können Daten von diesen Geräten ggf. ebenfalls im Fahrzeug gespeichert werden. Sofern der Mieter wünscht, dass die vorgenannten Daten nach Rückgabe des Fahrzeugs nicht mehr im Fahrzeug gespeichert sind, hat er vor Rückgabe des Fahrzeugs für eine Löschung Sorge zu tragen. Eine Löschung kann durch Zurücksetzen der Navigations- und Kommunikationssysteme des Fahrzeugs auf die Werkseinstellung erfolgen. Eine Anleitung dazu kann der Bedienungsanleitung entnommen werden, die sich im Handschuhfach befindet. Die Vermieterin ist zu einer Löschung der vorgenannten Daten nicht verpflichtet. (5)Bei der Rückgabe muss das Fahrzeug gemäß Anzeige des Bordcomputers noch eine Tankfüllung von mindestens ¼ aufweisen. Gibt der Mieter ein Fahrzeug zurück, das nicht den vorgenannten Tankfüllungsstand anzeigt, trägt er die Zusatzkosten für die Verbringung zum Betanken bzw. Aufladen in Höhe einer in der Preisliste festgelegten Pauschale, es sei denn, der Mieter weist nach, dass diese Kosten nicht oder nicht in der Höhe angefallen sind. Wird das Fahrzeug vom Mieter in zu vertretender Weise an einem anderen Ort als dem vertraglich vereinbarten oder auch unverschuldet nach Ablauf der maximalen Mietzeit nicht zurückgegeben, so hat er eine Vertragsstrafe in Höhe des doppelten, für die Anmietzeit zu entrichtenden Mietpreises, mindestens aber 100 Euro zu zahlen. Die Vermieterin ist berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen diesbezüglich einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. Auf den insgesamt entstandenen Schaden ist dann die Vertragsstrafe anzurechnen. X.     Kündigung (1)Beide Parteien können einen Mietvertrag außerordentlich aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Als wichtiger Grund für eine Kündigung durch die Vermieterin gilt insbesondere die vorsätzliche Beschädigung des Mietfahrzeugs durch den Mieter, oder eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters, oder ein nicht gestattetes, auch nur vorübergehendes Verbringen des Fahrzeugs ins Ausland, oder eine vertraglich verbotene Nutzung des Fahrzeugs die Überlassung des Fahrzeugs an Dritte (auch die Gestattung zum Führen des Fahrzeugs durch Dritte) ein grob unsachgemäßer und/oder unrechtmäßiger Gebrauch des Fahrzeugs, oder ein vom Mieter und/oder Fahrer schuldhaft verursachter, erheblicher Schaden am Mietfahrzeug, oder wenn der Mieter mit der Entrichtung der fälligen Miete vollständig oder in einem nicht unerheblichen Umfang mindestens 7 Tage in Verzug ist, oder mit der Entrichtung der nach Mietbeginn oder bei Mietvertragsverlängerung fällig gewordenen Sicherheitsleistung vollständig oder in einem nicht unerheblichen Umfang mindestens 3 Tage in Verzug ist, oder auf ein unter angemessener Fristsetzung und Angabe von Gründen erfolgtes und berechtigtes Verlangen der Vermieterin dieser trotz Zumutbarkeit nicht die Möglichkeit zur Besichtigung des Fahrzeugs einräumt, oder bewusst falsche oder erheblich unvollständige Angaben zur eigenen Person gemacht hat, oder einen am Mietfahrzeug entstandenen Schaden widerrechtlich verbirgt oder zu verbergen versucht (2)Sofern zwischen Vermieterin und Mieter mehrere Mietverträge bestehen und die Vermieterin zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist, kann sie auch die anderen Mietverträge außerordentlich fristlos kündigen, falls ihr die Aufrechterhaltung auch der weiteren Mietverträge aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens des Mieters nicht zumutbar ist. Dies ist widerleglich insbesondere dann anzunehmen, wenn der Mieter aus dem gekündigten Mietverhältnis seiner Fahrzeugückgabeverpflichtung schuldhaft nicht oder nicht fristgerecht nachgekommen ist. (3)Kündigt die Vermieterin einen oder mehrere Mietverträge außerordentlich, ist der Mieter verpflichtet, das oder die Fahrzeug(e) samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an die Vermieterin zurückzugeben. Ersatzansprüche des Mieters sind in einem solchen Falle ausgeschlossen. XI.     Aufrechnungsverbot und Gerichtsstand (1)Der Mieter kann gegenüber Forderungen der Vermieterin eine Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen erklären. (2)Gerichtsstand ist Regensburg, sofern der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. XII.     Entsprechende Anwendung von VVG und AKB 2015 Solange und soweit in dieser Vereinbarung nichts geregelt ist, sind die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und die Vorschriften der Allgemeinen Musterbedingungen des GDV für die Kraftfahrtversicherung (AKB 2015) in der letzten Fassung, kostenlos abrufbar unter www.gdv.de, entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für die sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Unklarheiten. XIII.     Kreditkartenzahlung Der Mieter ermächtigt die Vermieterin sowie deren Inkassobevollmächtigte die aus dem Vertragsverhältnis geschuldeten Mietwagenkosten und alle mit dem Mietvertrag zusammenhängenden sonstigen Ansprüche von der bei Abschluss des Mietvertrages vorgelegten Kreditkarte abzubuchen. Dies gilt auch im Falle einer erteilten SEPA-Lastschrift, sofern diese bei Einreichung der Lastschrift erstmalig, gleich aus welchem Grund, nicht bedient wird. XIV.     Haftpflichtversicherung Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung mit einer max. Deckungssumme bei Personenschäden und Sachschäden von EUR 100 Mio. Die maximale Deckungssumme je geschädigte Person beläuft sich auf EUR 8 Mio. und ist auf Europa beschränkt. XV.     Persönliche Daten Die personenbezogenen Daten des Mieters werden für Zwecke der Vertragsbegründung, -durchführung oder -beendigung von der Vermieterin oder einen durch sie mit der Vermietung vor Ort beauftragten Dritten erhoben, verarbeitet und genutzt. Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist. Die Vermieterin ist die verantwortliche Stelle im Sinne des BDSG (DSGVO). Unsere Datenschutzrichtlinie finden Sie unter www.share-die-robbe.de. Infolge der Nutzung eines Navigationsgeräts können die während der Mietdauer eingegebenen Navigationsdaten ggf. im Fahrzeug gespeichert werden. Bei Kopplung von Mobilfunk- oder anderen Geräten mit dem Fahrzeug können Daten von diesen Geräten ggf. ebenfalls im Fahrzeug gespeichert werden. Sofern der Mieter/Fahrer wünscht, dass die vorgenannten Daten nach Rückgabe des Fahrzeugs nicht mehr im Fahrzeug gespeichert sind, hat er selbst vor Rückgabe des Fahrzeugs für eine Löschung Sorge zu tragen. Eine Löschung kann durch Zurücksetzen der Navigations- und Kommunikationssysteme des Fahrzeugs auf die Werkseinstellung erfolgen. Eine Anleitung dazu kann der Bedienungsanleitung entnommen werden, die sich im Fahrzeug befindet oder bei jeder Vermietstation eingesehen werden kann. Die Vermieterin ist zu einer Löschung der vorgenannten Daten nicht verpflichtet. XVI.     Widerspruchsrecht Direktwerbung Der Mieter kann jederzeit einer etwaigen Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung widersprechen. Der Widerspruch ist zu richten an: Charterline Fuhrparkservice GmbH, Kulmbacher Str. 8, 93057 Regensburg oder per E-Mail an: widerspruch@buchbinder.de.

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We welcome you all to our open day at BDI.Saturday 27th April from 11:00. Bring the family and share a day with with us at BDI. Dance classes for all ages. For more information contact us at info@berlin-dance-institute.deWe look forward to seeing you at

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»DU BIST DIE KUNST!«

Faszinierende Mitmach-Illusionen aus China. Sonderausstellung bis 4. Januar 2015 Albrechtsburg Meissen Die faszinierenden 3D-Illusionen chinesischer Künstler entfalten ihren Charme, wenn kreative Besucher in verschiedenen Posen mit den Motiven spielen, si

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