BEFUNDERHEBUNGSFEHLER

Schmerzensgeld vom Hausarzt In einem vom Oberlandesgericht Hamm (OLG) am 31.10.2014 entschiedenen Fall ließ sich eine Patientin von einer Ärztin als Vertreterin ihrer Hausärztin wegen Beschwerden im Rücken- und Gesäßbereich behandeln. Die Medizinerin diagnostizierte Ischiasbeschwerden, verabreichte eine Spritze und verordnete ein Schmerzmittel. Drei Tage später musste die Patientin notfallmäßig operiert werden, nachdem bei ihr eine Entzündung diagnostiziert worden war. In den folgenden Wochen waren fünf Nachoperationen erforderlich. Die Patientin meinte, von der Ärztin unzureichend untersucht worden zu sein, und verlangte unter Hinweis auf fortbestehende Wundschmerzen und eine Stuhlinkontinenz sowie hierdurch bedingte psychische Belastungen Schadensersatz und ein Schmerzensgeld von 25.000 €. Nach der Anhörung eines medizinischen Sachverständigen haben die Richter des OLG der Patientin ein Schmerzensgeld von 22.000 € zugesprochen. Die Medizinerin ist den Ursachen der ihr von der Frau geschilderten Beschwerden nicht ausreichend nachgegangen. Sie haftet deswegen für einen Befunderhebungsfehler. Auf ihre Anfangsdiagnose durfte sie sich nicht verlassen, sondern hätte die Möglichkeit von Erkrankungen mit schwerwiegenden Folgen berücksichtigen müssen. Der angehörte medizinische Sachverständige bestätigte, dass eine Gewebeentzündung im Gesäßbereich hätte festgestellt werden können, wenn eine weitere Untersuchung der Patientin veranlasst worden wäre. Diese Entzündung stelle einen reaktionspflichtigen Befund dar. Sie nicht zu behandeln war grob fehlerhaft, sodass der vorangegangene Befunderhebungsfehler eine Beweislastumkehr hinsichtlich der weiteren Entwicklung rechtfertigte. Deswegen war auch wenn eine Operation als solche nicht zu vermeiden gewesen wäre zugunsten der Erkrankten davon auszugehen, dass die erste Operation weniger schwerwiegend ausgefallen wäre, wenn sie 3 Tage früher stattgefunden hätte. Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

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