Beratungshilfe

Beratungshilfe Home Sollten Sie bedürftig (arm) sein und den Anwalt nicht selbst bezahlen können, so besteht die Möglichkeit für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts bei Gericht Beratungshilfe zu beantragen. Bei Beratungshilfe erhält der Anwalt allerdings nicht dieselben Gebühren wie bei Beauftragung ohne Beratungshilfe. Anstelle der üblichen Gebühren erhält der Anwalt eine einmalige Pauschalgebühr in Höhe von € 41,65 für die Beratung und € 121,00 für die außergerichtliche Vertretung unabhängig von der Angelegenheit. Die Eigenbeteiligung für den Mandanten beträgt € 15,00. Die Beratungshilfe kann allerdings nachträglich aufgehoben werden, wenn der Mandant aus der Rechtssache etwas erlangt hat und damit nicht mehr bedürftig ist, vgl. § 6a II BerhG. Zu beachten ist, dass dazu unbedingt vor Beginn des Mandats (vor der ersten Besprechung/Beratung) von Ihnen als Mandant ein sogenannter Beratungshilfeschein bei dem Amtsgericht zu beantragen ist. Diesen Antrag auf Beratungshilfe müssen Sie also vor dem Termin beim Anwalt direkt bei dem Amtsgericht Ihres Wohnsitzes stellen und bekommen dann einen Berechtigungsschein (Beratungshilfeschein), welchen Sie dann dem Anwalt vorlegen müssen. Wie stelle ich einen Antrag? Dazu müssen Sie einfach zu den Öffnungszeiten des Amtsgerichts zu dem Amtsgericht und dort bei dem zusändigen Rechtspfleger (Auskunft an der Pforte) Ihre Situation schildern der Rechtspfleger wird Ihnen dann weiterhelfen. Praxistipp: Beantragen Sie stets vor dem Termin beim Anwalt den Beratungshilfeschein bei dem Amtsgericht an Ihrem Wohnort Denn Beratungshilfe kann nicht gewährt werden, wenn sich der Antragsteller nur wegen der Sache selbst an den Rechtsanwalt wendet, der Rechtsanwalt daraufhin tätig wird und erst nachträglich, etwa im Rahmen der Abrechnung, die Sprache auf die Beratungshilfe kommt. Um Missbrauch auszuschließen, wird daher in den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG der Antragsteller vor Tätigwerden des Rechtsanwaltes einen bei Gericht einzureichenden Antrag zu unterschreiben haben. Wenn der Antrag dann erst nach Tätigwerden des Anwalts bei Gericht eingeht oder erst nach Tätigwerden vom Gericht beschieden wird, ist dies dann (aber nur dann) im Rahmen des § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG unschädlich. Diese Ansicht ist die einzig praktikable (so auch AG Halle (Saale) vom 04.01.2011, 103 II 2020/10). Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG kann der Antrag auf Beratungshilfe zwar auch nachträglich gestellt werden. Dies setzt aber voraus, dass der Antragsteller sich gerade wegen Beratungshilfe an den Rechtsanwalt wendet. Dann kann – insbesondere, wenn eine Frist zu wahren ist – der Rechtsanwalt durchaus schon tätig werden, bevor der Beratungshilfeantrag bei Gericht eingeht. Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe Die Verfahrens-/Prozesskostenhilfe (= VKH / PKH) früher als „Armenrecht“ bezeichnet unterstützt auf Antrag finanziell bedürftige Mandanten bei der Rechtsverfolgung vor Gericht. Verfahrens-/ Prozesskostenhilfe ist ein zinsloses Darlehn vom Staat. Auch wenn Sie hierbei nie Geld persönlich ausbezahlt bekommen, haben Sie jedoch damit einen, wenn auch zinslosen, Kredit aufgenommen. Diesen Kredit müssen Sie unter Umständen zurückzahlen. Nur wenn Sie innerhalb der gesetzlichen Frist (4 Jahre) nach Verfahrensende weiterhin unzureichende Einkommensverhältnisse haben, besteht keine (Teil-) Rückzahlungspflicht. Um dies zu überprüfen, werden sie im Verlauf dieser Zeit zu weiteren Einkommens- und Vermögensnachweisen aufgefordert. Erbringen sie diese Nachweise nicht frist- und formgerecht unabhängig von ihrer finanziellen Situation müssen Sie ebenfalls mit Rückzahlungen rechnen. Die Gewährung von VKH/PKH ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Insbesondere muss zur Feststellung der Voraussetzungen zunächst die komplette finanzielle und vermögensrechtliche Situation offengelegt werden. Weiterhin wird geprüft, ob ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann oder mit Ratenzahlung. Dies hängt vom jeweiligen einsetzbaren Einkommen ab. Auch bei ratenfreier Prozesskostenhilfe prüft der Staat innerhalb von 48 Monaten / vier Jahren, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse zum Besseren hin verändert haben und eine ratenweise Rückzahlung festgelegt werden kann. Auch bei VKH / PKH erhält der Anwalt ab einem Verfahrens-/Streitwert von € 4.000,00 mit steigendem Streitwert ein deutlich geringeres Honorar als bei einer Beauftragung ohne Prozess-/ Verfahrenkostenhilfe. Prozesskostenhilfe-/Beratungshilferechner Über folgenden Link gelangen Sie zu einer externen Seite mit einem Rechner für Beratungshilfe/Verfahrenskosten- / Prozesskostenhilfe. Hiermit können Sie einen ersten Eindruck bekommen, ob diese staatliche Unterstützung Ihnen zusteht. https://www.pkh-rechner.de/ Selbstverständlich wird hierfür keinerlei Gewähr übernommen.

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