Betriebliche Altersvorsorge Im Minijob mehr verdienen

Was versteht man unter einer betrieblichen Altersversorgung? Die betriebliche Altersvorsorge ist eine Zusatzrente über den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin. Bei der klassischen betrieblichen Altersversorgung übernimmt die Finanzierung dieser Zusatzrente komplett der Arbeitgeber. Es gibt aber noch eine andere Möglichkeit, die insbesondere für Minijobberinnen und Minijobber interessant ist: Beschäftigte haben auch die Möglichkeit, Teile ihres Bruttoverdienstes in Ansprüche auf eine betriebliche Altersversorgung umzuwandeln. Das nennt man Entgeltumwandlung. Auch Minijobberinnen und Minijobber haben die Möglichkeit dieser Entgeltumwandlung. Einen gesetzlichen Anspruch darauf haben nur rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Minijobber, die von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, haben also keinen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung. Dies bedeutet aber nicht, dass diese ausgeschlossen ist. Mit der Zustimmung des Arbeitgebers können auch Minijobberinnen und Minijobber, die keine eigenen Beiträge zur Rentenversicherung zahlen, von der betrieblichen Vorsorge profitieren. Welche Arten der betrieblichen Altersvorsorge gibt es? Es gibt 5 verschiedene Möglichkeiten der betrieblichen Altersvorsorge: Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung, Direktzusage und Unterstützungskasse. Informationen zu den verschiedenen Durchführungswegen gibt es bei den jeweiligen Versorgungseinrichtungen oder den privaten Versicherungsunternehmen. Den Durchführungsweg wählt grundsätzlich der Arbeitgeber aus. Die häufigste Form der betrieblichen Altersversorgung ist die Direktversicherung. Die Direktversicherung ist eine Lebensversicherung, die meist mit einem privaten Versicherungsunternehmen abgeschlossen wird. Wie profitiert der Minijobber von der betrieblichen Altersvorsorge? Hat sich eine Minijobberin oder ein Minijobber für die betriebliche Altersvorsorge entschieden, reduziert sich der beitragspflichtige Verdienst um den Betrag der Entgeltumwandlung. Das gilt auch für die Prüfung, ob die monatliche Verdienstgrenze im Minijob eingehalten wird. Der Betrag der Entgeltumwandlung ist dann nicht zu berücksichtigen. Solange der durchschnittliche monatliche Verdienst nach der Entgeltumwandlung 520 Euro nicht überschreitet, liegt weiterhin ein Minijob vor. Wie unterstützt der Arbeitgeber? Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber unterstützen bei der betrieblichen Altersvorsorge. Der Arbeitgeberzuschuss liegt aktuell bei 15% des Umwandlungsbetrages und darf die gesparten Sozialabgaben nicht überschreiten. Den Zuschuss leiten die Arbeitgeber zugunsten der Beschäftigten an die jeweilige Versorgungseinrichtung weiter. Bereits seit 2019 ist der Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge grundsätzlich verpflichtend. Seit dem 1. Januar 2022 müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sogar Zuschüsse zu bereits bestehenden Verträgen leisten. Dabei handelt es sich um alle älteren Verträge, die bereits vor dem Jahr 2019 geschlossen wurden. Dies gilt ausschließlich für die Direktversicherung, Pensionskasse oder den Pensionsfonds. Wie wird die betriebliche Altersvorsorge gefördert? Bei der betrieblichen Altersvorsorge ist der Arbeitgeberzuschuss unter Umständen beitragsfrei zur Sozialversicherung. Wenn die Entgeltumwandlung 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt, müssen von dem umgewandelten Verdienst keine Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt werden. Es gilt unabhängig von dem Ort der Betriebsstätte des Arbeitgebers immer die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung West. Im Jahr 2023 sind das 3.504 Euro jährlich, also 292 Euro im Monat. Wird dieser Freibetrag durch den Arbeitgeberzuschuss für die Entgeltumwandlung überschritten, ist der den Freibetrag übersteigende Teil dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen. Wann liegt Steuerfreiheit vor? Eine Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung aus dem sogenannten ersten Dienstverhältnis entrichtet werden. Unter dem Begriff „erstes Dienstverhältnis“ sind alle Beschäftigungen zu verstehen, in denen der Arbeitslohn nicht nach dem Lohnsteuerabzugsmerkmal der Steuerklasse VI versteuert wird. Hierbei kann es sich auch um einen pauschal besteuerten Minijob handeln. Der Arbeitgeber sollte sich dann schriftlich bestätigen lassen, dass die Minijobberin oder der Minijobber bei ihm im ersten Dienstverhältnis steht. Quelle: Minijob Zentrale

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