Betriebskosten: Definition, Tipps Tricks

Betriebskosten entstehen dem Eigentümer einer Immobilie laufend durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes. Du als Vermieter kannst die umlagefähigen Betriebskosten einer Wohnung jedoch auf Deine Mieter umlegen. Wie Du dies einfach erledigst, erfährst Du hier. Welche Betriebskosten sind umlagefähig? Oftmals werden die Betriebskosten als zweite Miete bezeichnet, denn Du als Vermieter kannst diese auf Deine Mieter umlegen. Wichtig ist hier zunächst, dass es eine wirksame Vereinbarung im Mietvertrag gibt. Jene umlagefähigen Posten sind die folgenden: Grundsteuer Abwassergebühr Heizung Warmwasser Aufzug (auch für Erdgeschossbewohner) Straßenreinigung Müllabfuhr Hausreinigung Schädlingsbeseitigung Betriebskosten für die Gartenpflege (sofern sie nicht Aufgabe des Hausmeisters ist und über diese Kosten abgerechnet wird) Stromkosten für die allgemeine Beleuchtung Schornsteinreinigung (sofern nicht bereits mit den Heizkosten umgelegt) Kosten für Empfangseinrichtungen (TV, Antenne, Kabel) Versicherungskosten (Sach- und Haftpflichtversicherung) teilweise Kosten für den Hausmeister sonstige Betriebskosten Unter „sonstige Betriebskosten“ darfst Du als Vermieter weitere laufende Kosten auf den Mieter umlegen – allerdings nur, wenn Du diese explizit im Mietvertrag auflistest. Möglich wäre hier zum Beispiel die regelmäßige Wartung von Rauchmeldern oder Feuerlöscher, die Reinigung der Dachrinne oder der Gemeinschaftsräume wie Waschkeller, Schwimmbad oder Sauna. Nie wieder Probleme mit 
der Nebenkostenabrechnung Transparente Aufschlüsselung Rechtlich geprüft Zeitsparende Erstellung Abrechnung einfach erstellen Achtung: Nach mehreren Gerichtsurteilen wird in vielen Kommunen die getrennte Abwasserabrechnung zur Pflicht für Vermieter. Die Gebühren für Niederschlags- und Schmutzwasser müssen getrennt abgerechnet werden, sofern die Kosten für das Niederschlagswasser zwölf Prozent und mehr der Gesamtkosten der Abwassergebühren ausmachen. Das heißt zwar, Vermieter können die Betriebskosten für Wasser auf den Mieter umlegen, müssen aber für die Schmutzwassergebühr eine verbrauchsabhängige Abrechnung vornehmen. Betriebskosten abrechnen – gibt es eine einfache Lösung? Die Betriebskostenabrechnung ist eine der unbeliebtesten Aufgaben von Vermietern und Hausverwalter. Mit der Immobilienverwaltungssoftware von Vermietet.de gelingt sie jedoch mit ein paar Klicks innerhalb weniger Minuten: [vc_section] 1. Einfach anmelden auf Vermietet.de 2. Mietverhältnis & Objektdaten anlegen 3. Betriebskosten & Umlageschlüssel eintragen 4.  Fertige Betriebskostenabrechnung herunterladen [/vc_section] Über den Menüpunkt Buchhaltung können die Betriebskosten je Mietobjekt aufgeführt und mit dem jeweiligen Umlageschlüssel auf die Mieter verteilt werden. Der integrierte Betriebskostenrechner listet die umgelegten Betriebskosten übersichtlich auf, ordnet sie automatisch zu und erstellt abschließend eine korrekte, rechtssichere Betriebskostenabrechnung, welche Du sofort an Deine Mieter verschicken kannst. Pauschale für Betriebskosten Wir empfehlen Dir, Dein Bankkonto mit Deinem Portal bei Vermietet.de zu verbinden, damit eine automatisierte Kontrolle Deiner Mieteinnahmen ermöglicht wird. Dadurch siehst Du auf einen Blick, welche Einnahmen und Ausgaben Du hast und bei welcher Deiner Objekte Außenstände vorzufinden sind. Registriere Dich hierfür jetzt auf Vermietet.de. Betriebskosten – was darf nicht abgerechnet werden? Nach der Betriebskostenverordnung definiert der Gesetzgeber ebenso genau, welche Kosten der Vermieter nicht auf den Mieter umlegen darf. In erster Linie betrifft dies Kosten für Reparaturen und Instandhaltungen – etwa der Fassadenanstrich, ein neu gedecktes Dach oder die Reparatur einer defekten Heizungsanlage. Ein häufiger Streitpunkt sind die Verwaltungskosten, die Dir etwa durch die Beauftragung von Personen oder einer Hausverwaltung entstehen. Gebühren für die Kontoführung, Zinsen, Porto und Telefon sind beispielsweise ebenso als Verwaltungskosten anzusehen. Solche Posten dürfen daher nicht auf die Mieter umgelegt werden. Weitere nicht umlagefähige Betriebskosten sind die folgenden: Betriebskosten bei Leerstand Aufzugskosten (sofern die Mieter in einem anderen Teil des Gebäudes wohnen und die Nutzung des Aufzugs ausgeschlossen ist) Neuanlage eines Gartens (z. B. Kosten für Garten, die Einrichtung eines Gartenteichs, den Abriss einer Gartenmauer) Kosten für die Beauftragung einer Wach- und Schließgesellschaft Rücklagen für Instandhaltung und Instandsetzung Kosten für eine einmalige Dachrinnenreinigung (z. B. nach einem Unwetter oder einer Verstopfung) Gebühren für die Reparaturkosten-, Umweltschaden-, Rechtsschutz- und Mietausfallversicherung Anwalts- oder Prozesskosten bei Mietzahlungsklagen Anschaffungskosten von Gartengeräten und -arbeitsmaterialien Wartungskosten für die Klingelanlage Installation von Feuerlöschern Erbpachtzinsen an den Grundstückseigentümer Zwischenstandsabrechnungen bei Auszug eines Mieters. Wenn Du unsere Software verwendest, hast Du alle gängigen Betriebskosten, die abgerechnet werden dürfen, übersichtlich aufgelistet und kannst diese hinsichtlich Deinen individuellen Vereinbarungen im Mietvertrag anpassen und ergänzen. So einfach geht die Abrechnung der Betriebskosten heute. The post Betriebskosten: Definition, Tipps Tricks appeared first on Vermietet.de.

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