Betriebskostenabrechnung ohne Risiko

Die Abrechnungen der Energieversorger und die Betriebskostenabrechungen für Mieter wurden selten mit so viel Spannung erwartet. Die Höhe der Kosten wird einige Haushalte vermutlich an die Grenzen ihrer Möglichkeit bringen. Gut zu wissen: Selbstverständlich gelten weiterhin die gesetzlichen Regeln. „Dieser Winter wird, was die Energiekosten angeht, ein Ausnahmewinter werden“, erklärt Alexander Neubauer, Geschäftsführer von Alpina Immobilien in Rosenheim. Umso wichtiger ist es, dass die Abrechnungen rechtlich einwandfrei, verständlich und übersichtlich sind. Mieter sollten eine genaue Prüfung der Abrechnungspositionen vornehmen. Vermieter dürfen lediglich laufende Aus- gaben auf die Mieter umlegen, nicht aber einmalige Kosten. Zudem müssen die Kosten verständlich aufgeschlüsselt sein. Für die Erstellung der Abrechnung haben Vermieter längstens zwölf Monate nach Ablauf der Abrechnungsperiode Zeit. Nach Ablauf der Jahresfrist dürfen sie im Regelfall keine Nachzahlungen mehr einfordern. Ist die Betriebskostenabrechnung fehlerhaft, können Mieter innerhalb von zwölf Monaten nach Erhalt Einwendungen erheben. Betriebskosten müssen im Mietvertrag stehen. Dazu gehören Kosten, die bei einer bestimmungsmäßigen Nutzung des Gebäudes einschließlich etwaiger Anlagen und des Grund- stücks anfallen, also unter anderem Ausgaben für Heizung, Wasserversorgung und die Anstellung eines Hausmeisters. Mieter sollten die Betriebskostenabrechnung schnellstmöglich prüfen. Falls es für eine sachgerechte Prüfung notwendig ist, können Mieter die Einsicht in die Abrechnungsunter- lagen einfordern oder Belegkopien anfordern. Die Belege müssen jedoch nicht bereits mit der Abrechnung vorgelegt werden. Versäumen Mieter, Nachforderungen aus der Betriebs- und Nebenkostenabrechnung zu bezahlen, kann eine Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter drohen. In der Öffentlichkeit tauchte zuletzt die Frage auf, ob Vermieter ohne Zustimmung des Mieters die Raumtemperatur senken dürfen. Grundsätzlich gibt es keine gesetzliche Vorschrift, wie Mieter die Heizung einstellen müssen. Vermieter hingegen haben dafür zu sorgen, dass die Heizung in der vermieteten Wohnung funktioniert und eine bestimmte Raumtemperatur erreicht werden kann. Das Landgericht Berlin hat für die Zeit zwischen 6:00 Uhr morgens und 23:00 Uhr abends eine Mindestraumtemperatur von 20°C vorgegeben. Ein Unterschreiten dieser Temperatur kann daher vom Vermieter nicht verlangt werden. Der Beitrag Betriebskostenabrechnung ohne Risiko erschien zuerst auf Alpina Immobilien.

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