BGH: Lärmschutz bei Auswechslung des Teppichbodens durch Fliesen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Wohnungseigentümer von einem anderen Wohnungseigentümer, der in seiner Wohnung den Bodenbelag ausgetauscht hat (Fliesen statt Teppichboden), die Einhaltung der schall-schutztechnischen Mindestanforderungen nach der DIN 4109 auch dann verlangen kann, wenn die Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums mangelhaft ist und ohne diesen Mangel der Trittschall den schallschutztechnischen Mindestanforderungen entspräche. Rechtlicher Maßstab für die zwischen den Wohnungseigentümern hinsichtlich des Schallschutzes bestehenden Pflichten ist § 14 Nr. 1 WEG. Danach ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, von den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen, wozu auch der Oberbodenbelag gehört, nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Ein solcher Nachteil ist dem Kläger infolge des Austauschs des Bodenbelags in der Wohnung des Beklagten entstanden. Der im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander zu gewährende Schallschutz richtet sich nach der DIN 4109, wenn ein vorhandener Bodenbelag durch einen anderen ersetzt und dabei nicht in den unter dem Belag befindlichen Estrich und die Geschossdecke eingegriffen wird. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums mangelhaft ist und der Trittschall ohne diesen Mangel den schallschutztechnischen Mindestanforderungen entspräche. Zwar muss der Schallschutz in erster Linie durch die im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile gewährleistet werden, insbesondere durch die Art und den Aufbau der Geschossdecke und des Estrichs. Daraus folgt aber nur, dass das mittels der im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile bislang erreichte Schallschutzniveau bei Eingriffen in das Gemeinschaftseigentum im Prinzip erhalten bleiben muss und jedenfalls nicht signifikant verschlechtert werden darf. Das ändert nichts daran, dass der Wohnungseigentümer nach § 14 Nr. 1 WEG gehalten ist, insbesondere bei der Änderung des Bodenbelags darauf zu achten, dass die durch die DIN 4109 vorgegebenen schallschutztechnischen Mindestanforderungen eingehalten werden. Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 26.06.2020 Der Beitrag BGH: Lärmschutz bei Auswechslung des Teppichbodens durch Fliesen erschien zuerst auf Becker & Döring GmbH Hausverwaltungen Wuppertal.

zum Artikel gehen

Verschiedene Materialien für den Bodenbelag: Welche Vor- und Nachteile haben Fliesen, Holzdielen und Vinyl?

Bei der Renovierung oder dem Neubau eines Hauses ist die Wahl des Bodenbelags eine wichtige Überlegung. Der Fußboden ist ein wichtiges Raumelement, das dazu beiträgt, eine schöne und angenehme Wohnatmosphäre zu schaffen. Die Auswahl kann jedoch manchmal s

zum Artikel gehen

Zelligefliesen

Fliesen mit Charakter Der Beitrag Zelligefliesen erschien zuerst auf Berliner Fliesenmarkt.

zum Artikel gehen

Großformatfliesen

Große Fliesen Der Beitrag Großformatfliesen erschien zuerst auf Willi Braatz GmbH.

zum Artikel gehen

Stadt München diverse Verordnungen

Verordnungen zum Lärmschutz: Hausarbeit oder Baustellen; Baumschutz; Einfriedungen und vieles Mehr, wie Tipps zum Heizen und Lüften. Verordnung über die zeitliche Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten und über die Benutzung von Musikinstrume

zum Artikel gehen

Bundeswehr Vorstellungsgespräch die wichtigsten Fragen und Antworten

Vorweg: Fiese Fangfragen gibt es beim Einzelgespräch in der Bundeswehr nicht. Deine Antworten aus dem biografischen Fragebogen, dem Sanitätsfragebogen und dem Computertest fließen in das Gespräch mit ein. Die Prüfer wollen wissen, mit welcher Motivation d

zum Artikel gehen