Cannabis MPU: Lug und Trug bei der Bestimmung des "gelegentlichen Konsums" mit Spekulationen über Wahrscheinlichkeit

Ein gewisser Trend zur Vereinfachung des "Nachweises" des gelegentlichen Konsums von Cannabis mit rein spekulativen Wahrscheinlichkeitsannahmen ist seit Jahren zu beobachten. Um sich der Wissenschaftlichkeit und denn lstigen (ebenfalls mit scheinwissenschaftlichen Anstrich durchgefhrten) Bestimmungen von Cannabis mittels THC COOH Wert Interpretationen vollends zu entziehen und dem leisen inneren Zweifel, man knne vielleicht doch falsch liegen, wird jetzt gerne so spekuliert: "Aufgrund der niedrigen polizeilichen Kontrolldichte ist es nach allgemeiner Lebenserfahrung sehr unwahrscheinlich, dass ein Erstkonsument ein KFZ fhrt und dann noch in eine polizeiliche Kontrolle gert". Diese Annahme erlaube die Annahme des gelegentlichen Konsums, wenn der Betroffene nicht substantiiert vortrage, wie genau sich der Erstkonsum abgespielt habe - um dann vom Gericht zu hren: Schutzbehauptung. Zwar hngt die Kontrolldichte auch und gerade von Uhrzeit und Ort ab, aber wenn interessieren solche Details bei der Kifferhatz? Indes: Die Frage, ob etwas wahrscheinlich ist, oder nicht, ist eine Frage, die der Wissenschaft, ergo dem Beweis, zugnglich ist und berechnet werden kann. Objektive und subjektive Wahrscheinlichkeit mssen auseinandergehalten werden. Warum? Weil die Grundrechte Wissenschaft einfordern. Deshalb. Trgt man nun den Gerichten mal diesen Umstand genauer vor wie zB so: // // // // // ...so kann man froh sein, dass es einen Straftatbestand der richterlichen Majesttsbeleidigung nicht gibt, dann man steht -das liest man aus entsprechend ablehnenden Schreiben heraus- kurz vor der Verbannung und inquisitorischer Manahmen - mindestens. Es ist im Bereich der Grundrechte stets zu wiederholen: Grundrechte verlieren ihre Existenz durch anmaende Verzichte auf wissenschaftliche Methodik im Bereich deren Schutzsphren. Es ist keine irgendwie nachvollziehbare und entschuldbare Haltung, wenn man wegen des Ansinnens der Prozessoptimierung und der Arbeitsvereinfachung geschuldete Haltung, wissenschaftlich unabdingbare Methodik im Bereich der Grundrechte verwssert oder gleich gar fr obsolet erklrt und damit die betroffenenen Grundrecht gleich mit. Es ist ein nicht weniger als direkt verfassungsfeindliches, Grundrechte zerstrendes Gebahren, welches komplett inakzeptabel ist: Der Verzicht auf wissenschaftlich peinlichst genaue Redlichkeit im Bereich grundrechtsrelevanter staatlicher Eingriffe. Man kann und mu das so deutlich sagen. Und auch wenn sich Gerichte ihre Urteile absichern mit Hinweisen, auf Urteile, die die gleichen grundrechtsfeindlichen Haltungen zum Gegenstand haben und damit die Mangelidentitt der Urteile auch noch zur Wissenschaft verklren: Unrecht bleibt Unrecht. Es gibt kein Recht ohne wissenschaftliche Objektivitt und kann es nicht geben. Die Unwahrscheinlichkeitsbehauptung ist eine Lge, solange sie nicht objektiv bewiesen ist. Reine Spekulation im Bereich der Grundrechte. Blindflug von Blindfliegern. Man glaubt es nicht, wie tief diese Fehlhaltungen verwurzelt sind.

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