Cannabis MPU: PIMA Stuttgart hält wissenschaftliche saubere Methodik für überflüssig

Es scheint ein allgemeiner Trend bis hoch in die Spruchkammern des BVerfG zu sein, dass auf wissenschaftlich saubere Arbeit im grundrechtichen Bereich mehr und mehr gepfiffen wird. Hatte doch der ehemalige Prsident des BVerfG, der schmerzlich vermisste Anreas Vokuhle die saubere methodische Arbeit in interdisziplinren Gebieten angemahnt, so scheinen seine Worte heute mehr denn je verhallt und bewusst miachtet. So schreibt Vokuhle: "Die Gretchenfrage: Wie hlt es der Wissenschaftler mit der Methode? Wer sich und andere allzu hufig mit der Frage maltrtiert: "Wie hltst Du es mit der Methode?", begibt sich nicht auf nur auf ein schwieriges und unbersichtliches Terrain." // Man liest weiter unter der berschrift: "Uninformierte Theorienimporte: So geht die Bereitschaft unter den Rechtswissenschaftlern, auf die Erkenntnisse anderer Wissenschaften Rckgriff zu nehmen und zumindest multidisziplinr zu arbeiten, nicht immer einher mit genaueren Kenntnissen des in diesen anderen Disziplinen aktuellen Forschungsstands. Ferner fehlt es nicht selten an einer Auseinandersetzunng mit den Mglichkeiten und Grenzen eines Theorietransfers. Erkenntnisse aus anderen Disziplinen durchlaufen in der Regel den Filter spezifischer Verwendungsmglichkeit und erleben dabei einen Gestaltwandel. Sie ben auf diese Weise z.T. den vom professionellen Stab der jeweiligen Disziplin zugemessenen Erklrungsinhalt ein. Der Tendenz nach fr die Assimilation zu einer Verwandlung, die hufig in einer Trivialisierung bersteht. Als Beispiel kann etwa auf den aktuellen Trend der konomisierung verwiesen werden." (Umwelt, Wissenschaft und Recht, Tbringen 2002, S. 171 ff, uerst lesenswert) Will heien: Ich Bereich des Rechts und gerade dort in interdisziplinren Fragestellungen wird sich oft die Studie rausgesucht, die fr das gewnschte Ergebnis her passt. Das Recht wird damit trivialisiert ausgehhlt, der Beliebigkeit ausgeliefert und der Borniertheit, Faulheit und Weigerung der Beteiligten, der wissenschaftlichen Methodik den hchsten denkbaren Stellenwert einzurumen. Warum? Weil es um den Schutz von Grundrechten geht. Wenn man auf die methodisch peinlichst objektive und saubere Arbeit im Bereich interdisziplinrer Rechtsgebiete wie dem Fahrerlaubnisrecht verzichtet, so ist man als Feind der Grundrechte zu betrachten, da man die Grundrechte nicht fr wrdig genug hlt, deren Schutzbereiche mit sauberer Arbeit zu schtzen. Man behandelt dann Grundrechte in schbigster Art und Weise, da man deren Wertigkeit durch unbegreifliche und vorstzliche Methodenfehler in Abrede und sich und die eigene Meinung ber die Grundrechte und die Wissenschaft stellt. Dass der einzelne Mitarbeiter in den Fahrerlaubnisbehrden vielleicht nicht ber die notwendigen Kenntnisse verfgt auch und gerade hinsichtlich der Studienlage zu der Frage: "Wie lange lsst sich THC nach dem Konsum in Blut / Urin / Haaren nachweisen?" - geschenkt. Die richten sich nach der Rspr des jeweiligen Verwaltungsgerichts, welches die Grundrechte im Bereich von Cannabis Abbauwerten mit Fen tritt. Man sollte und darf (man zahlt schlielich dafr nicht eben wenig Geld) von Gutachtern der Begtuachtunggsstellen erwarten drfen, dass diese zu wissenschaftlich fair-objektiver Arbeit fhig und willens sind. Man bezahlt doch fr eine Arbeit de lege artis. Das ist leider oft nicht der Fall. Hier also mal wieder die PIMA Stuttgart. Der Mandant hatte eine MPU bei der Gutachterstelle gemacht. Dort wurde ein THC COOH Wert von 17 ng/ml gemessen. Der Mandant rumte ein, letztmalig von 6 - 7 Wochen Cannabis konsumiert zu haben. Ob das stimmen kann oder nicht, ist wissenschaftlich nicht zu beweisen, da es keine Studien zu der Frage, wie lange sich qualitativ hochwertiges Cannabis in blichen Konsummengen von zB 0,5 Gramm in Blut und Urin nachweisen lassen: // (Quelle: Gutachten des Insituts fr Rechtsmedizin der Universitt Mainz, 2019) Angaben des Mandanten zum Konsum: Mal 1 x monatlich, mal alle 2 Wochen, mal alle 6 Wochen. Angaben zu Art und Menge und Qualitt des Cannabis: Wurden von der Gutachterstelle PIMA Stuttgart nicht erfragt. Informationen liegen also nicht vor. Wir stellen also fest: #xA0; Keine auch nur annhungsweise vorhandene Ahnung, wieviel THC konsumiert worden ist. Studienlage: Null. Logisch eigentlich: Man kann die Aussage des Mandanten, der THC COOH Wert bei der MPU von 17 ng/ml sei dem Konsum von vor 6 - 7 Wochen geschuldet, nicht widerlegen. Aber Logik und PIMA scheinen hier in diesem Fall in einem unauflsbaren Widerspruch zu stehen und so liest man im Gutachten was von "widersprchlichen Angaben zum Drogenkonsum bzw. zu wissenschaftlichen Erkenntnissen": // // // Die Gutachterstelle unterstellt dem Mandanten also, die Unwahrheit gesagt zu haben. Es lge ein Versto gegen die Hypothese 0 der Beurteilungskritierien vor. Ein Versto gegen die Hypothese 0 dieser offenbar ber der Wissenschaft stehenden "Prfungsbibel" soll dann vorliegen, wenn eine Aussage des Betroffenen nicht zu vermeintlichen "wissenschaftlichen Erkenntnissen" passe, die dort auf ewig verbrieft sein sollen. Mit einem Freibrief versehen hinsichtlich der doch so profan erscheinenden wissenschaftlichen Arbeit, die man doch viel besser mit der eigenen Kompetenzillusion ersetzen kann. Der Inhalt dieses Buches wird von nicht wenigen Gutachten offenbar als so sakrosankt und hochheilig angesehen, dass zwingende methodische Erwgungen dahinter zurck stehen mssen. Die gutachterlich besttigte Tatsache, dass es keine Studien gibt, die Aussagen zum Konsum qualitativ hochwertigen Cannabis gibt, hat hinter dem zurck zu stehen, was die Beurteilungskriterien dazu ausfhren. Und was dieses Buch dazu ausfhrt, ist aus Studien entnommen, bei denen Probanden sehr viel weniger THC verabreicht worden ist, als bei dem Konsum von etwa 0,5 Gramm Cannabis mit 20 - 25 % Wirkstoffgehalt konsumiert wird. Wir reden von 6 - 12 x weniger. Mit anderen Worten: Wrde man wissenschaftlich arbeiten, wre ein Rckgriff auf die Beurteilungskriterien in Fragen des Nachweiszeitfensters von THC / THC COOH unzulssig. Mit welcher der Wissenschaft spottenden Arroganz dieser Umstand bergangen wird, bleibt mir ein Rtsel. Das Gutachten wurde dann angefochten von mir - im Wortlaut: "Das Gutachten enthlt erhebliche wissenschaftliche Mngel. Sie behaupten auf Blatt 16 / 17 des Gutachtens sinngem, der im Rahmen der Begutachtung gemessene THC COOH Wert von 17 ng/ml knne nicht auf einen letztmaligen Konsum stammen, der wie vom Mandanten dargelegt sechs bis sieben Wochen her sei. Fakt ist aber, dass es keine aktuelle (und auch sonst keine) Studie gibt, die sich mit der Frage befasst, wie sich etwa Cannabis mit hohen Wirkstoffgehalt von zb 20 25 % bei einer Einzeldosis von zb 0,5 1 Gramm in zeitlicher Hinsicht abbaut. Vgl hierzu: https://www.anwalt.de/rechtstipps/die-luege-ueber-nachweiszeiten-von-drogen-in-urin-und-blut-cannabis-kokain-mdma-speed-u-v-m-200994.html Das in dem Artikel benannte Gutachten finden Sie im Anhang zu diesem Schreiben. Wenn keine Studien zu einer fr das Gutachten relevante Frage (=kann ein THC COOH Wert von 17 ng/ml kausal auf einen Konsum vor 6 7 Wochen zurckzufhren sein?) vorliegen, dann ist diese Frage nach wissenschaftlichen Grundstzen nicht zu beantworten. Es fehlt am Beweis fr die Antwort, dass der THC COOH Wert von 17 ng/ml nicht mit einem Konsum vor 6-7 Wochen in Einklang zu bringen sei. Das ist doch zwingende wissenschaftliche Methodik. Man braucht einen Beweis fr sein Ergebnis. Und diesen Beweis haben Sie nicht. Dann verlagern Sie diesen methodologischen Mangel auch noch in die Sphre des Mandanten und behaupten, es lge eine Versto gegen die Hypothese 0 der Beurteilungskriterien vor. (...) Es gibt aber mangels entsprechender Studien zwei Mglichkeiten hinsichtlich der Frage, ob der benannte THC COOH Wert auf einen Konsum vor 6 7 Wochen zurckgehen kann: Aussage des Mandanten stimmt Aussage des Mandanten stimmt nicht Beide sind gleich wahrscheinlich. Sie entscheiden sich wissenschaftlich willkrlich fr die den Mandanten belastende Variante. Das ist logisch nicht nachvollziehbar. Dieses Gutachten wurde deshalb nicht de lege artis ausgefhrt. Sie bezichtigen den Mandanten, die Unwahrheit gesagt zu haben, ohne wissen zu knnen, ob Ihre Annahme stimmt oder nicht. Das ist wissenschaftlich grob unbillig. Sie lassen aufgrund dieses von Ihnen letztlichen ausgedachten Verstoes gegen die Hypothese 0 des Gutachten scheitern. Sie kamen in dem Gutachten zu der Auffassung, dass es an sich glaubhaft sei, dass der Mandant gelegentlicher Konsument von Cannabis im Sinne der Beurteilungskriterien sei (=Hypothese D4, S. 16 des Gutachtens). Es ist also anzunehmen, dass der Mandant das Gutachten ohne den von Ihnen konstruierten Scheinwiderspruch bestanden htte. Sie stellen dann jedoch ein negatives Gutachten aus und legen dem Mandanten dann noch abschlieend und auch wieder ohne jeder wissenschaftliche Notwendigkeit 6 Monate Abstinenznachweise nahe, obwohl in der Hypothese D4 keine Abstinenznachweise gefordert werden (und hier liegt D4 klar vor). Selbst bei der hypothetischen Annahme der Hypothese D3 (=keine Tatsachen vorhanden, die das rechtfertigen) sind 3 6 Monate Abstinenz vorgesehen und nicht zwingend 6 (Kriterium D 3.4 N Nr. 1-3, vgl Aufsatz von Kalus, Anlage, S. 17). Ihre methodologische Unbekmmertheit fhrt bei meinen Mandanten mit guter Chance zur Existenzvernichtung, da er auf seine Fahrerlaubnis zwingend angewiesen ist. Es darf ob dieses Umstands bei der Erstellung eines Gutachtens peinlichst genaue wissenschaftliche Arbeit erwartet werden. Stattdessen warten Sie mit einer methodologisch erstaunlich saloppen Handhabe auf, die irritiert." Hierauf antwortete die Gutachterstelle nach wochenlanger Verzgerung und zwischenzeitlichen Verlusts der Fahrerlaubnis des Mandanten wegen Nichtvorlage des Gutachtens in gewohnt oberlehrerhaften Tonfall: // // // Die PIMA beruft sich also auf "wissenschaftliche Erkenntnisse" aus den Berurteilungskriterien. Damit ist der wissenschaftliche Mangel (=keine Studien) nicht geheilt. Wie auch? Die Inhalte der Beurteilungskriterien werden fr heilig erklrt und unantastbar von der PIMA. Damit leistet diese einen wissenschaftlichen Offenbarungseid und ist sich offenbar keiner Schuld bewusst fr diese methodische Frevelei. Dann beruft sich die Gebietsleitung der PIMA auch noch auf diese Norm aus der sich ergbe, man sei von Gesetzes wegen verpflichtet, auf eine veraltete Studie zurck zu greifen, deren Nichtbertragbarkeit wissenschaftlich betrachtet vllig unzweifelhaft ist. Wie will man die Frage beantworten, wie lange sich THC COOH nachweisen lsst, wenn man nicht wei, wieviel THC der Mandant wann konsumiert hat und wenn es zu diesem Konsumangaben keine auch nur halbwegs passende Studie gibt? In dieser Anlage 4 a Abs. I Nr. C FeV steht wortwrtlich: "Die Untersuchung darf nur nach anerkannten wissenschaftlichen Grundstzen vorgenommen werden" Die Beantwortung der Frage "Wie lange lsst sich THC-COOH in Urin und Blut nachweisen?" ist wissenschaftlich nicht beantwortet worden fr den Fall, dass auch nur 100 mg THC konsumiert worden sind. Diese wissenschaftlichen Grundstze werden durch die Anlage 4 a FeV gerade zwingend vorgeschrieben (Gutachten ist de lege artis anzufertigen!) und nicht durch Verweis auf ein veraltetes Buch fr obsolet erklrt! Es ist beschmend aus wissenschaftlicher Perspektive, was die PIMA Stuttgart da verlauten lsst in der Annahme, alles richtig gemacht zu haben. Es lsst tief blicken. Sich die Erlaubnis zur eigenem Unwissenschaftlichkeit mit Verweis auf eine Norm zuzuschreiben, diese gerade Wissenschaftlichkeit einfordert, ist schon starker Tobak. Umso mehr, wenn man bedenkt, dass durch dieses Verhalten die Grundrechte des PIMA Kunden massiv verkrzt werden (Verlust der Fahrerlaubnis durch dieses unentschuldbare Gebahren). Die PIMA konstruiert also die Lge des Mandanten unter Rckgriff auf veraltete und nicht bertragbare "wissenschaftliche Erkenntnisse" aus einem Buch, dass zu bercksichtigen ihr vermeinlich von einer Norm aufgezwungen wird, die wissenschaftliches Arbeiten gerade einfordert. Warum? Zum Schutz der Grundrechte in Dreiteufelsnamen!!! Also zurck zur Gretchenfrage liebe PIMA Stuttgart: Wie verhlt sich der Wissenschaftler zur Methode? Wollen Sie meine Meinung hren? Sie verhalten sich grob unredlich, wider der Wissenschaft, auf die Sie sich vermeintlich berufen und unter dem Blickwinkel, dass die Schutzsphren der Grundrechte durch strengste wissenschaftliche Objektivitt zu schtzen sind (auch und gerade dann, wenn es Ihren Pseudobibel der "Beurteilungskriterien" zuwider luft) schlichtweg schndlich. Man kann vor derlei Praktiken und Begutachtungsstellen nur warnen, wenn einem auch nur ein wenig an den Grundrechten liegt. Und an der Wissenschaft. Und an dem Umstand, dass Grundrechte ohne Wissenschaft wertlos sind und viel zu leicht zum Spielball gemacht werden von "Gutachtern" wie Ihnen.

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