Corona Arbeitsschutzverordnung inkl. Regelungen zum Home Office erlassen

Am 20.01.2021 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf der Grundlage des § 18 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetzes als Ministerverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) erlassen. Die Verordnung tritt am fünften Tag nach der Verkündung in Kraft und ist bis zum 15. März 2021 befristet. Als Ausgangslage und Lösungsansatz formuliert der Verordnungsgeber wie folgt: Die Bekämpfung und Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 erfordern wirksame und koordinierte Maßnahmen zur Vermeidung von Personenkontakten und zur Sicherstellung eines ausreichenden Infektionsschutzes in allen Lebensbereichen, das heißt in Privatleben, Gesellschaft und Arbeitswelt. Für Betriebe und Verwaltungen stehen mit der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und den untersetzenden branchenspezifischen Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger bereits wirksame Präventionsinstrumente zur Verfügung, die sich in der praktischen Anwendung bewährt haben. Trotz dieser Anstrengungen in allen Lebensbereichen sind die Infektionszahlen nach wie vor zu hoch. Dies führt zu erhöhten Erkrankungs- und Todeszahlen sowie zu einer kritischen Situation im Gesundheitswesen. Zudem steigt das Risiko weiterer Mutationen. Auch ist durch die bereits bekanntgewordenen Virusmutationen mit einer zusätzlichen Steigerung des Infektionsgeschehens zu rechnen. Da in vielen Lebensbereichen die Möglichkeiten für weitere Kontaktbeschränkungen und zusätzliche Infektionsschutzmaßnahmen weitgehend ausgeschöpft sind, sind zusätzliche und zeitlich befristete Maßnahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes als Beiträge zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten unverzichtbar. Dies kommt auch dem Schutz der Gesamtbevölkerung sowie denjenigen Beschäftigten, deren Anwesenheit im Betrieb unverzichtbar ist, zugute. Weiterhin gilt es, die wirtschaftliche Betätigung der ansässigen Betriebe soweit und solange wie möglich aufrechtzuerhalten Die Verordnung verfolgt das Ziel, das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei der Arbeit zu minimieren und Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen, vgl. § 1 Abs. 1 Corona-ArbSchV. Zu diesem Zweck werden verschiedene Maßnahmen angeordnet, die nachfolgend kurz dargestellt werden: 1. Personenkontakte reduzieren: Der Arbeitgeber hat alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren, § 2 Abs. 2 Corona-ArbSchV. Betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen sind auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren und nach Möglichkeit durch die Verwendung von Informationstechnologie zu ersetzen. Ist die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen erforderlich, so darf eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern für jede im Raum befindliche Person nicht unterschritten werden, soweit die auszuführenden Tätigkeiten dies zulassen. 2. Home Office: Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen, vgl. § 2 Abs. 4 Corona-ArbSchV. Für diesen Fall empfiehlt es sich, mit den betroffenen Arbeitnehmern eine Regelung zum Home Office zu vereinbaren, die u.a. die folgenden Themen adressieren sollte: Datenschutzrechtlichen Pflichten im Home Office Technische- und organisatorische Maßnahmen (etwa Vorgaben zu Soft- und Hardware) Meldepflichten bei IT-Störungen oder Datenverlust Transport und zur Übertragung von Daten Schutz des Arbeitsplatz bei Abwesenheit des Arbeitnehmers Aktenvernichtung Privat-/Drittnutzung von IT des Arbeitgebers Arbeitszeiterfassung Arbeitssicherheit Zutrittsrecht des Arbeitgebers Rechtsfolgen bei Verstößen Wir beraten Sie gerne und unterstützen Sie bei der Gestaltung einer solchen Home-Office-Vereinbarung. Sprechen Sie uns einfach an! 3. Mund-Nasen-Schutz: Der Arbeitgeber hat grundsätzlich medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken oder vergleichbare Atemschutzmasken zur Verfügung zu stellen, wenn 1. die Anforderungen an die Raumbelegung nach § 2 nicht eingehalten werden können, oder 2. der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, oder 3. bei ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist. Die Beschäftigten sind verpflichtet die vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Masken zu tragen. Als vergleichbare Atemschutzmasken nennt der Verordnungsgeber (hier inkl. Standard als Teil der Kennzeichnung) : FFP2 (Verordnung (EU) 2016/425 DIN EN 149:2001+A1:2009 oder vergleichbar) Vollmasken, gebläseunterstützte Masken, Hauben oder Helme mit auswechselbarem Partikelfilter (Verordnung (EU) 2016/425 Vollmasken: EN 12942 oder vergleichbar; gebläsefiltrierende Hauben: EN 12941 oder vergleichbar EN 136 oder vergleichbar Partikelfilter: EN 143 oder vergleichbar) N95 (NIOSH-42CFR84) P2 (AS/NZS 1716-2012) DS2 (JMHLW-Notification 214, 2018) CPA (Prüfgrundsatz für Corona SARS-CoV2 Pandemie Atemschutzmasken) KN95 (BMG/BfArM/TüVPrüfgrundsatz)

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