Corona bedingte Schließungen der Fitnessstudios – Mitgliedsbeiträge müssen zurückgezahlt werden -

Corona bedingte Schlieungen der Fitnessstudios - Mitgliedsbeitrge mssen zurckgezahlt werden - Bereits vor ber einem Jahr wurden die ersten Manahmen zur Bekmpfung des Corona-Virus durch die Regierung getroffen. Das bedeutet fr uns alle das ffentliche Leben und krperliche Kontakte zu anderen Personen, soweit wie mglich, einzugrenzen. Im Rahmen dessen, hatte die Hessische Landesregierung unter anderem die Schlieung von Fitnessstudios in Hessen zum 18. Mrz 2020 beschlossen. Entgegen der anfnglichen Prognose konnten diese nicht bereits nach zwei Wochen ihren Betrieb wieder aufnehmen, sondern erst am 15. Mai 2020. Dies sollte jedoch nicht der einzige sogenannte Lockdown sein. In der Zeit vom 02. November 2020 bis 07. Mrz 2021 mussten die Fitnessstudios erneut schlieen. Whrend der Schlieungen boten manche Fitnessstudios zwar Online-Kurse an, jedoch keine in den Rumen des Fitnessstudios, geschweige denn war es mglich die Fitnessgerte vor Ort zu nuten. Dennoch buchten die meisten Fitnessstudios weiterhin fleiig die monatlichen Mitgliedsbeitrge ab, wie nun gerichtlich besttigt, zu Unrecht. Das Amtsgericht Papenburg hat nunmehr den Mitgliedern recht gegeben und entschied, dass grundstzlich Fitnessstudios die Beitrge fr den Zeitraum der Schlieungen zurckzahlen mssen (AG Papenburg, Urteil vom 18.12.2020, -3 C 337/20). Einige der Fitnessstudios haben als Kompensation eine Vertragsverlngerung in der Art vorgesehen, dass der Zeitraum der Schlieungen, nach einer Kndigung an den Vertrag drangehngt wird, so dass man weiter trainieren kann, jedoch ohne Zahlen zu mssen. Hierzu hat das Gericht klar Stellung bezogen und entschieden, dass dies nicht einseitig durch das Fitnessstudio bestimmt werden kann. Wobei auch hier gilt es zunchst einen Blick in den Vertrag und vor allem die Allgemeinen Geschftsbedingungen zu werfen, ob fr diesen Fall nicht doch andere Vereinbarungen getroffen wurden. Was heit das nun fr Sie? Soweit nichts anderes vereinbart wurde, haben Sie eine Anspruch darauf, dass Ihnen die geleisteten Betrge fr den Zeitraum der Schlieungen von den Fitnessstudios zurckgezahlt werden. Daher knnen Sie sich nunmehr an Ihr Fitnessstudio wenden, dieses auffordern Ihnen den errechneten Mitgliedsbeitrag zurckzuzahlen und einer etwaigen Vertragsverlngerung wegen des Lockdowns widersprechen. Dabei sollten Sie sich auf das Urteil des Amtsgerichts Papenburg berufen. Sofern der Vertrag vor dem 08. Mrz 2020 geschlossen wurde, kann Ihnen das Fitnessstudio einen Gutschein statt der Rckzahlung geben. Wobei hier die Vorgaben des Art. 240 5 EGBGB durch das Fitnessstudio einzuhalten sind. Minderung wegen weiter anhaltenden Beeintrchtigungen? Nicht nur die Schlieungen haben die Nutzungsmglichkeiten der Fitnessstudios beeintrchtigt. So boten die meisten Fitnessstudios auch nach dem ersten Lockdown keine Prsenzkurse an und auch aktuell werden diese nicht angeboten sowie die Nutzung der Umkleiden und Sanitreinrichtungen untersagt. Diese Nutzungsbeeintrchtigung kann grundstzlich zu einem Anspruch auf Minderung des monatlichen Mitgliedsbeitrages fhren. Wobei auch hier zunchst ein Blick in den jeweiligen Vertrag, ob es sich um ein tatschlich vereinbartes Angebot des Fitnessstudios handelt, oder dies zustzlich Angeboten wird, ohne dass es Bestandteil des Vertrages ist. Bis dato liegt noch keine Entscheidung eines Gerichtes vor, welches den Anspruch fr Mitglieder besttigt. Sollten Sie hierzu weitere Fragen oder Beratungsbedarf haben, knnen Sie sich gerne an uns wenden.

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