Der Bezug von Hartz IV ist ein Sozialgeheimnis, welches das Jobcenter zu schützen hat. Telefonischer oder brieflicher Kontakt zum Vermieter ist deshalb tabu. Darf trotzdem mein Vermieter mit dem Jobcenter sprechen? Manchmal läuft es eben nicht so. Job futsch, Partner weg Geld und Liebe sind knappe Waren. Es tauchen dann zwei Gegner auf (neben dem/der Ex), das Jobcenter und der/die Vermieter:in. Der eine hat Geld, der andere will es. Am schlimmsten ist es aber, wenn sich beide zusammentun. Sie verbünden sich. Jedenfalls sieht es danach aus. Der Retter aus der Not: das Bundessozialgericht. Es hat bereits mit Urteil vom 25.01.2012 (B 14 AS 65/11 R) festgestellt, dass es dem Jobcenter untersagt ist, mit dem/der Vermieter:in einer Hartz IV leistungsberechtigten Person, ohne deren Zustimmung Kontakt aufzunehmen. Das gilt für Schreiben wie für Telefongespräche. Denn mit der Kontaktaufnahme offenbart das Jobcenter die Arbeitslosigkeit und den Leistungsbezug der Person. Und dabei handelt es sich um Sozialgeheimnisse, die nur die Leistungsberechtigten selbst etwas angehen. Alle Fotos: Andrea Piacquadio Das Gericht führt weiter aus: Nach den auch für das SGB II geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften habe jede:r Anspruch darauf, dass die ihn/sie betreffenden Sozialdaten von den Jobcentern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Das Jobcenter könne eine Befugnis zum Offenbaren der Sozialdaten auch nicht damit rechtfertigen, dass dies erforderlich gewesen sei, um die eigenen Aufgaben zu erfüllen. Das Jobcenter müsse in jedem Fall die schutzwürdigen Interessen der Leistungsberechtigten beachten und hätte deshalb vor einer Kontaktaufnahme mit Dritten zunächst deren Einverständnis einholen müssen. Wann darf mein Vermieter mit dem Jobcenter sprechen? Eine kleine Hintertür bleibt dem Jobcenter allerdings. Ermächtigt sie das Gesetz ausdrücklich, Erkundigungen über eine:n Leistungsbezieher:in bei Dritten, sind sie auf der sicheren Seite. Das Einverständnis der Leistungsberechtigten wird dann nicht benötigt. Das ist aber nicht der gesetzliche Regelfall.
Bei Mietschäden wie Kratzern im Parkett, Dellen im Fensterrahmen oder Rotweinflecken auf dem Teppich stellen sich beim Auszug häufig die Fragen, wer für den Schaden verantwortlich ist, wer ihn beheben muss und ob der Vermieter Schadenersatz fordern darf.
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