Der Bauantrag für Werbeanlagen

Bei Leuchtreklame und größeren Werbeschildern ist der Bauantrag immer ein Thema. Die Regelungen sind selbst für uns mit über 20-jähriger Erfahrung im Bereich Lichtwerbung nicht immer klar. Transparenz sucht man hier vergebens. Viele Gemeinden kochen ihr eigenes Süppchen, Zuständigkeiten sind oft nur schwer zu erkennen und so wird der Bauantrag schnell zu einem Angstgegner bei unseren Kunden. Auch wenn es manchmal Nervenaufreibend ist, lassen wir Sie bei diesem wirklich wichtigen Punkt nicht im Regen stehen. Nachfolgend möchten wir das Thema ein wenig durchleuchten mit dem speziellen Augenmerk auf Leuchtwerbung. Fangen wir mit den Rahmenbedingungen an. Was muss ich überhaupt genehmigen lassen? Zuerst beschreibt die Bayerische Bauordnung (BayBO) in Art. 2 Abs. 1, dass Werbeanlagen, bzw. ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung, bauliche Anlagen sind. Damit wird schon einmal festgelegt, dass man einen Bauantrag stellen muss. So einfach ist die Lage aber nicht, denn es gibt von dieser Regelung auch Ausnahmen. Umreißen wir einmal die Grundbedingungen: Werbeanlagen mit einer Gesamtansichtsfläche von über 1m², die vom öffentlichen Verkehrsraum aus einsehbar sind, sind genehmigungspflichtig. Dieser eine Quadratmeter, den uns die BayBo verfahrensfrei zugesteht, setzt sich bei doppelseitigen Werbeanlagen aus beiden Ansichtsflächen zusammen. Möchte man mehrere Lichtwerbungen oder Schilder über seinem Gebäude anbringen, werden diese alle Zusammengefasst. Bei Einzel- bzw. Leuchtbuchstaben muss man jedoch nicht mit komplexen mathematischen Formeln die Fläche jedes einzelnen Buchstaben ermitteln, sondern wir dürfen die Fläche über einen fiktiven Rahmen ermitteln. Nun gibt es in der Bayerischen Bauordnung unter Art. 57 Abs. 1 Punkt 12 Hinweise über genehmigungsfreie Bauvorhaben. Zwei haben wir eben schon behandelt (1m² Gesamtfläche / nicht vom öffentlichen Verkehrsraum aus einsehbare Anlagen). Möchten sie z.B. nur für einen kurzen Zeitraum, (z.B. Sonderverkauf / eine Veranstaltung etc.) eine Werbung installieren, so muss diese nicht genehmigt werden, jedoch muss der Zeitraum der Befristung erkennbar sein (ein Datum, ein Zeitraum etc. sollte aufgedruckt sein). Dafür muss man dann keinen Antrag stellen. Der interessantere Punkt ist unter Abs. 1 Punkt 12 g zu finden. Darin steht, dass Werbeanlagen genehmigungsfrei sind, wenn sie in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung, an und auf Flugplätzen, Sportanlagen, auf abgegrenzten Versammlungsstätten, Ausstellungs- und Messegeländen, soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken, mit einer freien Höhe bis zu 10 m, sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage angebracht werden. Ah ja. Jetzt brauchen wir einen Bebauungsplan. Den findet man online im Geoportal Bayern. Wenn man nun dort seine Adresse eingibt, nehmen wir mal unsere (Gewerbestraße 13, 85652 Pliening), sehen wir auf der Karte ein graues Feld mit einem gelben Rahmen. Wir haben Glück, es gibt für unseren Standort einen Bebauungsplan (leider ist das gerade in älteren Baugebieten oft nicht der Fall). Jetzt können wir uns den Planteil und den Textteil ansehen und auch da haben wir Glück, es gibt einen Absatz zum Thema Werbeanlagen. Darin steht, dass wir Werbeanlagen bis zu einer Höhe von 3,5m ohne Genehmigung errichten dürfen, also z.b. einen Pylon an unserer Einfahrt. Außerdem Werbeanlagen mit einer Schrifthöhe von 0,4m. Solange wir uns daran halten, brauchen wir die Gemeinde nicht um Erlaubnis fragen. Möchten wir aber einen größeren Pylon oder größere Leuchtbuchstaben, müssen wir einen Bauantrag einreichen und eine Ausnahme beantragen. Was nicht genau definiert, aber trotzdem in den Behörden beachtet wird, sind: Die Werbeanlage muss sich der Architektur unterordnen (muss also schon stimmig und ästhetisch aussehen und liegt somit im Auge des Sachbearbeiters) Lichtwerbeanlagen dürfen nicht störend in die Umwelt einwirken (nicht zu hell, nicht blendend)Eine Häufung (als Richtwert gelten max. 3 Anlagen in Sichtachse) ist zu vermeiden, das Recht auf Werbung muss aber berücksichtigt werden. Anlagen dürfen nur an der Stätte der Leistung montiert werden (also nicht unbedingt beim Nachbarn)Blinken, Farbwechsel, Lauflichter etc. sind verboten. (man darf jedoch mit einer RGB Anlage an Tag 1 mit z.B. rot aufschalten und an Tag 2 mit blau) An Gebäuden mit Ensambleschutz oder Denkmalschutz gelten immer gesonderte Regelungen, meistens sind nur Einzelbuchstaben zulässig. Werbung vor Glasflächen ist unzulässigWerbung auf Dächern oder Vordächern oder Werbun die über die Dachkante hinaus ragt, ist unzulässig. In Gebäuden mit mehreren Mieteinheiten darf meist nur im Bereich der eigenen Mietfläche geworben werden, bei Ladengeschäften im Erdgeschoss also nur direkt oberhalb des Erdgeschosses Grundsätzlich gilt immer die jeweilige Landesbauordnung, jede Gemeinde kann jedoch allgemeingültige Vorschriften abweichend davon erlassen (Werbesatzung) oder für einzelne Gebiete spezielle Vorschriften (Bebauungsplan) festlegen. Vor der Stellung des Bauantrags gilt also zuerst: Werbesatzung oder Bebauungsplan suchen. Wenn man nichts findet, gilt die Landesbauordnung. Wie machen wir das jetzt (ja, wir bieten diesen Irrsinn als Serviceleistung an): Wir planen mit unserer Erfahrung zuerst einmal die Anlage, wie wir denken, dass Sie genehmigungsfähig ist, dann fahren wir in die zuständige Gemeinde zum zuständigen Sachbearbeiter und stellen dort die Planung vor. Gibt es Änderungswünsche, können die noch im Antrag berücksichtigt werden. München hat übrigens einen Sonderstatus, da es für das Stadtgebiet einen verkürzten Antrag extra für Werbeanlagen gibt. Außerhalb des Stadtgebiets ist immer der ganz reguläre, deutlich komplexere Bauantrag zu stellen, der zuerst an die jeweilige Gemeinde zur Vorprüfung gesendet wird und dann an das zuständige Landratsamt zur Genehmigung geht. Der ganze Spaß kann dann schon einmal 2 Monate dauern. Was passiert aber, wenn der Bauantrag fehlerhaft oder die geplante Werbung nicht genehmigungsfähig ist? Zum Glück weist einen das Landratsamt dann darauf hin und gibt Möglichkeiten zur Nachbesserung oder zum Zurückziehen des Antrages. So entstehen dabei zumindest keine Kosten. Ich merke gerade schon beim Schreiben dieses Artikels, dass das Thema doch äußerst schwer zu erklären ist, weil es so viele undefinierte Regelungen gibt. Wir lernen auch mit jedem neuen Antrag wieder dazu. Wenn Sie unsicher sind, fragen Sie uns einfach, wir beraten Sie gerne. Jetzt Anfrage schicken! Der Beitrag Der Bauantrag für Werbeanlagen erschien zuerst auf Leuchtkraft Lichtwerbung.

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