Die zehn häufigsten Irrtümer bei Insolvenzen Teil 4 bis 7

4. Man darf nicht mehr als Selbstständiger arbeiten Das ist ein ganz häufiger Irrtum. Viele ehemalige Selbstständige meinen, sie müssten sich nun einen Job als Arbeitnehmer suchen. Je nach Alter, Beruf und Arbeitsmarktsituation kann das schwierig bis unmöglich sein. Sinn des Insolvenzverfahrens ist es, dass der Schuldner nach seinen Fähigkeiten Geld erwirtschaftet. Ein Teil davon ist abzugeben. Das soll dann den Gläubigern zugute kommen. Das Gesetz will also, dass man arbeitet. Dabei ist es egal, ob man das als Arbeitnehmer oder als Selbständiger macht. Beides ist erlaubt und gewünscht. Schließlich soll vermieden werden, Menschen aus dem Arbeitsleben heraus zu drängen. Vielmehr ist genau das Gegenteil gewollt. Die Schuldner sollen arbeiten können. Man will verhindern, dass sie wie früher gezwungen sind, in der Schattenwirtschaft zu arbeiten. 5. Man darf kein Auto haben bzw. muss seins abgeben Ein Schuldner darf auch in einem Insolvenzverfahren ein Auto haben. Es hängt natürlich schon davon ab, um was für ein Fahrzeug es sich handelt. Wichtig ist außerdem, ob der Schuldner das Fahrzeug zum Beispiel für Fahrten zu seiner Arbeit benötigt. Dies und der Wert des Fahrzeugs sind maßgebend. In den meisten Fällen werden Fahrzeuge, die für die Fahrten zur Arbeit benutzt werden, dem Schuldner belassen, wenn sie einen Wert von ca. 1500-2000 € haben. Bei wertvolleren Fahrzeugen ist das anders. Das leuchtet auch ein. Mit einem Luxussportwagen muss man nicht zwingend zur Arbeit fahren. Den verwertet der Insolvenzverwalter dann. 6. Der Insolvenzverwalter vertritt meine Interessen, ist mein Berater Viele Menschen meinen, dass der Insolvenzverwalter ihre Interessen in dem Insolvenzverfahren vertritt. Das trifft nur sehr eingeschränkt zu. Der Insolvenzverwalter muss zwar einerseits Interessen des Schuldners beachten, andererseits aber hauptsächlich die Interessen der Gläubiger wahrnehmen. Seine Aufgabe ist es, das Vermögen, was er verwerten darf, zu Geld zu machen. Das sollen dann die Gläubiger bekommen. Der Insolvenzverwalter muss also beide Seiten beachten. Er kann und darf nicht einseitig die Interessen des Schuldners vertreten. Er ist also kein Berater im Sinne eines Rechtsanwalts des Schuldners. 7. Mein Arbeitgeber kündigt mir, wenn er von der Insolvenz erfährt Das ist eine ganz oft geäußerte Sorge. Fakt ist, dass ein Insolvenzverfahren kein Kündigungsgrund ist. Das gilt allenfalls in einigen wenigen Berufen, bei denen es um bestimmte Vertrauenspositionen geht. In den allermeisten Fällen ist das eben anders. Genau genommen geht es den Arbeitgeber auch nichts an, was ein Schuldner privat mit seinem Geld macht. Der Schuldner muss seine Arbeitsleistung erbringen. Solange das passiert, ist alles in Ordnung. Und letztendlich beschäftigt der Arbeitgeber den Schuldner, weil er die Arbeitsleistung, die Qualifikation, Erfahrung etc. benötigt. Warum sollte er dann kündigen? Advosolve Fachanwaltskanzlei, 22.11.2022 Mannheim, Karlsruhe, Heidelberg, Frankfurt The post Die zehn häufigsten Irrtümer bei Insolvenzen <p>Teil 4 bis 7</p> appeared first on AdvoSolve Fachanwaltskanzlei für Insolvenzrecht.

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Die zehn häufigsten Irrtümer bei InsolvenzenTeil 8 bis 10

8. Mein Vermieter kündigt mir, wenn er von der Insolvenz erfährt Hier ist es so ähnlich wie beim Arbeitgeber. Das Insolvenzverfahren allein ist kein Kündigungsgrund. Schwierig wird es nur, wenn es Mietrückstände gibt. Dann kann ein Kündigungsgrund vorl

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