Seit 01.01.2020 gilt in Deutschland für elektronische Kassen die Belegausgabeplicht nach §146a Abs. 2 S.1 AO. Ziel ist es Manipulationen am Kassenplatz zu unterbinden, da jeder Kunde unaufgefordert einen Kassenbon ausgehändigt bekommen soll. Aufgrund der Integration der TSE (zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung) in elektronischen Kassen wird der Kassenbeleg um einiges länger, da verschlüsselte TSE-Daten auf dem Bon ausgegeben werden müssen. Je nach Branche lassen viele Kunden den gedruckten Beleg liegen. Die Kosten für Bonrollen und Entsorgung von liegen gelassenen Bons steigen. Die Lösung: Der digitale Bon! Größere Kundenanzeigen ermöglichen es, dem Kunden nach Verkaufsabschluss einen QR-Code anzuzeigen. Der Kunde hat die Möglichkeit, diesen Code mit seinem Smartphone abzuscannen. Auf dem Handy wird der Kassenbeleg nun digital dargestellt und kann unterschiedlich abgespeichert werden. Sollten Ihre Kunden dennoch den Beleg in ausgedruckter Form wünschen, so können Sie dies über unsere Kassenlösungen erstellen. Die Erweiterung des digitalen Bons lassen viele Kassensystem-Lösungen zu. Sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern zu den technischen Details. Diese Information stellt keine steuerrechtliche Beratungsleistung dar. Bitte lassen Sie sich ausführlich von Ihrem/r Steuerberater/in zur Belegausgabepflicht (§146a Abs. 2 S.1 AO, BMF-Schreiben vom 28.05.2020 – IV A 4 – S 0316-a/20/10003 :002) beraten. Bitte beachten Sie auch, dass es Mindestanforderungen an den Kassenbeleg gibt (§6 KassenSichV).
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