Eichgesetz und Eichordnung

(die wichtigsten Passagen) Wasser- und Wärmezähler sind eichpflichtige Messgeräte. Ihr Einsatz ohne gültige Beglaubigung oder Eichung ist verboten. Hier finden Sie das Gesetz über das Mess- und Eichwesen (Eichgesetz – EichG) in der Fassung vom 23.03.92 (BGBI. IS. 711), geändert durch Gesetz vom 21.12.92 (BGBI. I S. 2133). Die hier dargestellten Auszüge berücksichtigen lediglich die Teile, die im Zusammenhang mit Wasser- und Wärmezählern für die Heiz- und Wasserkostenabrechnung von Bedeutung sind.§ 1 Zweckdieses Gesetzes ist es, den Verbraucher beim Erwerb messbarer Güter und Dienstleistungen zu schützen und im Interesse eines lauteren Handelsverkehrs die Voraussetzungen für richtiges Messen im geschäftlichen Verkehr zu schaffen, die Messsicherheit im Gesundheitsschutz, Arbeitsschutz und Umweltschutz und in ähnlichen Bereichen des öffentlichen Interesses zu gewährleisten und das Vertrauen in amtlichen Messungen zu stärken.§ 2 Eichpflichtund andere Maßnahmen zur Gewährleistung der Messsicherheit (1) Messgeräte, die im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr, im Gesundheitsschutz, Arbeitsschutz, Umweltschutz oder Strahlenschutz oder im Verkehrswesen verwendet werden, müssen zugelassen und geeicht sein, sofern dies zur Gewährleistung der Messsicherheit erforderlich ist. (4) Die Eichung wird, soweit in einer nach Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, von den zuständigen Behörden und von staatlich anerkannten Prüfstellen für Messgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme vorgenommen (amtliche Eichung). Die Eichung neuer Messgeräte kann nach Maßgabe dieser Verordnung auch vom Hersteller vorgenommen werden (Eichung durch den Hersteller).§ 11 Behörden(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden, soweit nicht die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zuständig ist. (2) Örtlich zuständig für die Eichung und sonstige Prüfung von Messgeräten an der Amtsstelle ist jede nach Absatz 1 sachlich zuständige Behörde, bei der eine solche Amtshandlung beantragt wird.§ 19 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig3. entgegen § 25 Abs.1 Satz 1 Nr.1, 4 oder 5 bereithält. nicht geeichte Messgeräte entgegen § 25 Abs.1 Satz 1 verwendet oder(4) Deutsche Mark geahndet werden. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend§ 25 Fortbestehen von Eichpflichten(1) Es ist verboten, 1. Messgeräte zur Bestimmunga) elektrischen Energie, der thermischen oder elektrischen Leistung, der Durchflussstärke von Flüssigkeiten oder Gasen oder der Dichte oder des Gehalts von Flüssigkeiten, .… ungeeicht im geschäftlichen Verkehr zu verwenden oder so bereitzuhalten, dass sie ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden können, …der Länge, der Fläche, des Volumens, der Masse, der thermischen oderEichordnungErgänzend zum Eichgesetz sind im Anhang B der Eichordnung vom 12.08.88 (BGBI. S.1657), geändert durch die Verordnung vom 19.11.92 (BGBI. I S. 1931), die Gültigkeitszeiträume der Eichung für die verschiedenen Messgeräte angegeben. Die folgenden Auszüge berücksichtigen lediglich die Teile, die im Zusammenhang mit Wasser- und Wärmezählern relevant sind. Danach gelten folgende Eichfristen:Volumenmessgeräte für Kaltwasser: 6 JahreVolumenmessgeräte für Warmwasser: 5 JahreWärmezähler: 5 Jahre Der Beitrag Eichgesetz und Eichordnung erschien zuerst auf Christian Arendt Hausverwaltung.

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