Ein vermeintlich gutes Angebot

Die Jugendmter haben in den letzten Wochen die Mitteilung ber die nderung des Mindestunterhaltes und damit auch des UVG-Satzes verschickt. Nun versuchen sie vermehrt, die Unterhaltsschuldner zur Zahlung der geforderten Rckstnde zu bewegen. // Hiergegen ist auch grundstzlich nichts einzuwenden. Wer Unterhalt schuldet, hat ihn auch zu bezahlen. Aber: Oft wird die Leistungsfhigkeit des barunterhaltspflichtigen Elternteils nicht geprft, sondern aufgrund der gesteigerten Unterhaltspflicht einfach unterstellt. Das ist grundstzlich in Ordnung, nur fehlt meist der Hinweis, dass es dem Unterhaltsschuldner unbenommen bleibt, seine fehlende Leistungsfhigkeit darzulegen. Gibt es einen Unterhaltstitel (Beschluss oder Jugendamtsurkunde) wird darauf hingewiesen, dass der titulierte Unterhalt vollstreckt werden kann. Einen Hinweis, dass aber auch eine Abnderung zugunsten des Pflichtigen, oft sogar fr die Vergangenheit, mglich ist, habe ich noch nicht gelesen. Vielfach findet sich auch das Angebot, dass der geforderte Unterhalt derzeit nicht durchgesetzt wird. Der Schuldner solle zahlen, soviel er kann, der Rest wird gestundet oder es werden kleine Raten zur Tilgung des Rckstandes angeboten. Der Haken daran ist, dass der geforderte Unterhalt oft tatschlich nicht geschuldet wird. Nimmt der Schuldner das "Angebot" an, erkennt er den geforderten Betrag an und verpflichtet sich oft, tatschlich mehr zu zahlen, als er tatschlich htte zahlen mssen. Darum: Bevor Sie ein "Angebot" annehmen oder eine Zahlungsvereinbarung schlieen, lassen Sie prfen, ob die Forderung berechtigt ist.

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