Elternzeit in Frankreich

Wie ist der Mutterschutz und die Elternzeit in Frankreich geregelt? Welche Rechte und Möglichkeiten haben Eltern und welche finanziellen Hilfen stehen Ihnen zur Verfügung? Als Anwalt Frankreich kläre ich diese Fragen im folgenden Artikel. Mutterschutz in Frankreich Jede in Frankreich berufstätige Frau hat Anspruch auf Mutterschutz (congé de maternité) – unabhängig von der Art ihres Vertrages oder wie lange sie schon für das Unternehmen tätig ist. Der Arbeitgeber darf unter keinen Umständen den Mutterschutz verweigern. Der Mutterschutz ist in Frankreich auf 16 Wochen angesetzt: sechs vor und zehn Wochen nach der Geburt des Kindes. Den normalen Nettolohn erhalten die Mütter weiterhin. Bei Mehrlingsgeburten kann der Mutterschutz bis maximal 46 Wochen andauern. In Ausnahmefällen (gesundheitliche Probleme, Fehlgeburt etc.) gibt es gesonderte Regeln. Elternzeit in Frankreich – Antrag und Dauer Im Anschluss an den Mutterschutz können Eltern (egal ob Mann oder Frau) auch in Frankreich Erziehungszeit (in Deutschland jetzt Elternzeit genannt) beantragen. Im Gegensatz zum Mutterschutz haben nur Mitarbeiter/innen Anspruch auf Elternzeit, die vor der Geburt des Kindes mindestens ein Jahr in dem Unternehmen tätig waren. Wenn Sie in Frankreich arbeiten und Elternzeit (congé parental déducation) in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie einen Antrag stellen. Das erfolgt – ebenso wie in Deutschland – beim Arbeitgeber. Beantragen Sie die Elternzeit in Frankreich schriftlich mindestens 7 Wochen vor dem Beginn. Dabei müssen Sie auch angeben, wie lange die Elternzeit andauern soll und wann Sie wieder in den Arbeitsalltag einsteigen. Natürlich ist es möglich, die Elternzeit in Frankreich nachträglich zu verlängern. Auch dazu müssen Sie einen Antrag beim Arbeitgeber stellen. Elternzeit in Frankreich auch für Väter? Auch Väter haben das Recht auf zusätzliche Urlaubstage zur Geburt ihres Kindes (congé de paternité). Es sind 11 freie Tage festgelegt, die ausschließlich in den ersten 4 Monaten nach der Geburt in Anspruch genommen werden dürfen – sonst verfallen diese. Kinderbetreuung für berufstätige Eltern in Frankreich Kann man die Elternzeit in Frankreich nicht lange in Anspruch nehmen, benötigt man eine geeignete Kinderbetreuung, um den Beruf wieder aufnehmen zu können. Im Vergleich zu anderen EU Ländern ist das Betreuungsangebot in Frankreich ausgebaut. Für Kinder von 3 bis 6 Jahren gibt es die (freiwillige) Vorschule, die école maternelle. Diese ist bereits sehr schulisch ausgerichtet. Die Kinder lernen hier bereits spielerisch Lesen, Schreiben und Rechnen. Außerdem gibt es die regulären Kindergärten (jardins denfants), die aber im Vergleich zu den Vorschulen eine untergeordnete Rolle spielen. Zudem haben Eltern die Möglichkeit, Ihren Nachwuchs von Tagesmüttern oder privaten Elterninitiativen betreuen zu lassen. Einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz haben in Frankreich berufstätige Eltern jedoch nicht. Kindergeld in Frankreich (Allocations familiales) Eltern in Frankreich haben ein Anspruch auf Kindergeld (allocations familiales) erst ab dem 2.Kind. Dabei spielt das Einkommen von Mutter und Vater keine Rolle. Voraussetzung für den Bezug von Kindergeld ist, dass das Kind dauerhaft oder überwiegend in Frankreich lebt. Ausländische Kinder von in Frankreich arbeitenden Eltern müssen mehr als sechs aufeinanderfolgende Monate pro Jahr in Frankreich bleiben, damit das Kindergeld ausgezahlt wird. Dieser Beitrag soll nur einen groben Überblick über die rechtliche Situation bezüglich der Elternzeit in Frankreich bieten. Er ersetzt keinesfalls eine Beratung beim Fachanwalt. Sie haben Probleme mit der Elternzeit in Frankreich bezüglich Dauer und Beantragung beim Arbeitgeber und benötigen rechtlichen Beistand? Dann vereinbaren Sie einen Termin zur persönlichen Beratung. Sie finden meine Kanzlei sowohl in München als auch in Paris. Ich freue mich darauf, Ihnen weiterhelfen zu dürfen! © cristalov stock.adobe.com Der Beitrag Elternzeit in Frankreich erschien zuerst auf Anwalt Frankreich.

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Die nahtlose Verlängerung der Elternzeit über die ersten beiden Lebensjahre eines Kindes hinaus ist nicht von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig. Der Beitrag Arbeitsrecht: Elternzeit und Teilzeit erschien zuerst auf Anwaltskanzlei Sparla Haas.

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