Ersatz fiktiver Mängelbeseitigungskosten im Kaufrecht?

Mitteilung der Pressestelle Nr. 030/2020 vom 13.03.2020 Ersatz fiktiver Mängelbeseitigungskosten im Kaufrecht? Beschluss vom 13. März 2020 V ZR 33/19 Der u.a. für das Immobilienkaufrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über ein Verfahren zu entscheiden, in dem die Käufer einer Eigentumswohnung von dem Verkäufer Schadensersatz wegen Feuchtigkeit in der Wohnung verlangen und ihre Forderung anhand der voraussichtlich entstehenden, aber bislang nicht aufgewendeten (fiktiven) Mängelbeseitigungskosten berechnen. Sachverhalt: Die Kläger erwarben von dem Beklagten im Jahr 2014 eine Eigentumswohnung zum Preis von 79.800 € unter Ausschluss der Sachmängelhaftung. In dem Kaufvertrag heißt es: Dem Verkäufer ist bekannt, dass es in der Vergangenheit an der Schlafzimmerwand Feuchtigkeit gab. Sollte es bis zum 31. Dezember 2015 erneut zu einer Feuchtigkeit im Schlafzimmer kommen, verpflichtet sich der Verkäufer, diese auf seine eigenen Kosten zu beheben. Nach Übergabe der Wohnung trat Ende 2014 Feuchtigkeit in dem Schlafzimmer der Kläger auf, zu deren Beseitigung die Kläger den Beklagten erfolglos unter Fristsetzung aufforderten. Die Wohnungseigentümer ermächtigten die Kläger durch Beschluss auch insoweit zur Behebung der Schäden, als das Gemeinschaftseigentum betroffen ist. Mit der Klage verlangen die Kläger von dem Beklagten die Zahlung der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten ohne Umsatzsteuer in Höhe von 12.312,90 €; ferner soll festgestellt werden, dass der Beklagte weitere Schäden ersetzen muss. Bisheriger Prozessverlauf: Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 7.972,68 € verurteilt und dem Feststellungsantrag stattgegeben; dabei hat es die Forderung, soweit sie Schäden am Gemeinschaftseigentum betrifft, auf den Kostenanteil der Kläger beschränkt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision, die das Oberlandesgericht im Hinblick auf die Schadensberechnung anhand fiktiver Mängelbeseitigungskosten zugelassen hat, will der Beklagte die Abweisung der Klage insgesamt erreichen. Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Der V. Zivilsenat hat wegen einer aus seiner Sicht bestehenden Divergenz der höchstrichterlichen Rechtsprechung beschlossen, eine Anfrage gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG an den u.a. für das Werkvertragsrecht zuständigen VII. Zivilsenat zu richten. Die Anfrage betrifft zwei Rechtsfragen. Zum einen wird angefragt, ob der VII. Zivilsenat an der in dem Urteil vom 22. Februar 2018 (VII ZR 46/17, BGHZ 218, 1 Rn. 31 ff.) vertretenen Rechtsauffassung festhält, wonach der kleine Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 280, 281 Abs. 1 BGB nicht anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten (fiktiven) Mängelbeseitigungskosten berechnet werden darf. Zum anderen wird angefragt, ob der VII. Zivilsenat daran festhält, dass sich ein Schadensersatzanspruch des allgemeinen Leistungsstörungsrechts auf Vorfinanzierung in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags richten kann (Urteil vom 22. Februar 2018 VII ZR 46/17, aaO Rn. 67 zu § 280 Abs. 1 BGB). Vorinstanzen: LG Krefeld – Urteil vom 29. November 2017 – 2 O 143/17 OLG Düsseldorf – Urteil vom 15. Januar 2019 – I-24 U 202/17 Maßgebliche Normen: § 132 GVG [Große Senate] Abs. 1 Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen, so [entscheidet] der Große Senat für Zivilsachen, wenn ein Zivilsenat von einem anderen Zivilsenat () abweichen will. Abs. 3: Eine Vorlage an den Großen Senat oder die Vereinigten Großen Senate ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, dass er an seiner Rechtsauffassung festhält. () Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluss in der für Urteile erforderlichen Besetzung. Karlsruhe, den 13. März 2020 Pressestelle des Bundesgerichtshofs 76125 Karlsruhe Telefon (0721) 159-5013 Telefax (0721) 159-5501 https://bundesgerichtshof.de Der Beitrag Ersatz fiktiver Mängelbeseitigungskosten im Kaufrecht? erschien zuerst auf Rechtsanwalt Sedlmeyer in München.

zum Artikel gehen

Verkehrsunfall Fälligkeit Reparaturkostenersatzanspruch bei fiktiver Abrechnung

Fristlose Erstattung von Reparaturkosten nach Verkehrsunfall? Urteil stärkt Rechte von Unfallopfern Verkehrsunfälle gehören leider zu den häufigsten Ereignissen, mit denen sich das Rechtssystem in Deutschland auseinandersetzen muss. In solchen Fällen spie

zum Artikel gehen

Schmerzensgeldbemessung und Schadenersatz nach Verkehrsunfall

Schmerzensgeld und Schadenersatz: Gerichtsurteil regelt Entschädigung nach Verkehrsunfall Nach einem Verkehrsunfall können erhebliche Schäden entstehen. Dies betrifft nicht nur die Reparatur oder den Ersatz des beschädigten Fahrzeugs, sondern auch die Ges

zum Artikel gehen

Verkehrsunfall Verhältnismäßigkeit von Mietwagenkosten bei unfallbedingtem Ausfall eines Taxis

➔ Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 S 30/22 Schlüsselerkenntnis FAQ  Hilfe anfordern Gericht: Taxiunternehmer kann Mietwagenkosten nach Unfall geltend machen Wenn ein Unfall den Ausfall eines Taxis zur Folge hat, stellt sich die Frage nach den angemessen

zum Artikel gehen

Rückgabe von BEHG-Zertifikaten

Ein Jahr nach Einführung des nationalen Emissionshandelssystems (nEHS) zeigen sich die ersten Probleme in seiner praktischen Anwendung. Eine Fragestellung betriff den Fall, dass der Verantwortliche mehr Zertifikate erworben hat, als er benötigt. Die Rückg

zum Artikel gehen

Kartellschadensersatz: Wie hoch sind Preisaufschläge von Kartellen?

mit Prof. Dr. Jürgen Coppik und Prof. Dr. Ulrich Heimeshoff Die Bemessung von Schäden, die durch Kartellverstöße entstanden sind, wird gegenwärtig sowohl in der Wissenschaft als auch in der Rechtspraxis viel diskutiert. Dies lässt sich auch an einer ganze

zum Artikel gehen