Erwerb durch Zwischenberechtigte eines anglo-amerikanischen Trusts und die Erbschaftsteuer

Zwischenberechtigter einer ausländischen Vermögensmasse i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG ist, wer unabhängig von einem konkreten Ausschüttungsbeschluss über dingliche Rechte oder schuldrechtliche Ansprüche in Bezug auf Vermögen oder Erträge der Vermögensmasse verfügt. Die Ermittlung ausländischen Rechts, dem die Vermögensmasse unterliegt, ist Aufgabe des Finanzgericht als Tatsacheninstanz. In welchem Umfang das Finanzgericht das ausländische Recht ermittelt, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen und ist von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig; der Vortrag der Beteiligten ist zu berücksichtigen. Bei Ausschüttungen aus einer ausländischen Vermögensmasse obliegt es dem Empfänger, die Tatsachen darzulegen und gegebenenfalls die erforderlichen Beweismittel dafür zu beschaffen, dass ihm nach Maßgabe des einschlägigen Rechts kein Anspruch auf die Ausschüttung zugestanden habe. In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall war die klagende Ehefrau mit dem in den USA wohnhaften und in 2010 verstorbenen E verheiratet. E hatte mehrere Trusts gegründet, deren Begünstigte die klagende Ehefrau war, u.a. den hier streitgegenständlichen, im Jahr 2009 errichteten Trust. Durch Auszahlungen aus dem Grundkapital des Trusts waren diese Leistungen sowie weitere Leistungen aus einem anderen noch zu gründenden Trust so aufzustocken, dass die Ehefrau insgesamt jährlich einen bestimmten Betrag erhält. Die Ehefrau, die seit 2011 einen Wohnsitz im Inland hat, bezog in diesem Jahr fünf Ausschüttungen des Trusts. Das Finanzamt erließ in der Folge einen nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 geänderten Schenkungsteuerbescheid, in dem die  Steuer für die ersten vier Auszahlungen auf jeweils 0 €, die Steuer für die letzte Auszahlung nach Anrechnung der Vorerwerbe festgesetzt wurde. Außerdem erließ das dafür zuständige Finanzamt gegenüber der Ehefrau einen bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid für 2011, in dem Ein Hinzurechnungsbetrag nach § 15 Abs. 1 des Außensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (AStG a.F.) zu Grunde gelegt wurde, der sämtliche zu Gunsten der Ehefrau als Begünstigte errichtete US-Trusts erfasst.  Das Finanzgericht München hat die Klage gegen den Schenkungsteuerbescheid abgewiesen [1]. Auf die Revision der Ehefrau hob der Bundesfinanzhof das finanzgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück an das Finanzgericht München; auf Grundlage der Feststellungen des Finanzgericht lasse sich nicht abschließend beurteilen, ob die Ausschüttung vom 30.12.2011 der Schenkungsteuer unterliege: Der als Änderungsbescheid ergangene Schenkungsteuerbescheid vom 21.01.2016 hat im Wege der Umdeutung als Erstbescheid Bestand, da die Rechtsfolge des durch Umdeutung gewonnenen Verwaltungsakts (Besteuerung der Zuwendung vom 30.12.2011 bei der Ehefrau) der des umgedeuteten Verwaltungsakts entspricht [2] und als Erstbescheid vom Finanzamt hätte erlassen werden können. Sowohl die Ehefrau als auch das Finanzamt haben zu Recht den als Änderungsbescheid erlassenen Bescheid als Erstbescheid betrachtet. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden, was u.a. bei Aufhebung einer Stiftung erworben wird. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG steht dem gleich der Erwerb bei Auflösung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, sowie der Erwerb durch Zwischenberechtigte während des Bestehens der Vermögensmasse. Die Regelungen über Vermögensmassen ausländischen Rechts in §§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2, 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG wurden durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24.03.1999 [3] eingeführt. Sie sollten vor allem typische und in den anglo-amerikanischen Staaten gebräuchliche Formen des sog. common law trust erfassen [4]. Es handelte sich um eine Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, derzufolge die bloße Errichtung sog. Testamentstrusts, die nicht auf alsbaldige Verteilung des Trustvermögens gerichtet waren, grundsätzlich weder beim Trustverwalter noch beim Begünstigten zu einem steuerbaren Erwerb führte, während die grundsätzlich mögliche Besteuerung der (kapitalisierten) zukünftigen Erträge unter Vollzugsdefiziten litt [5]. Mit der Neuregelung hat der Gesetzgeber einen Systemwechsel vollzogen, indem er beim Zwischenberechtigten die (schrittweise) Auskehrung von Vermögen und Erträgen der Besteuerung unterworfen hat [6]. Für ausländische Stiftungen hat der Bundesfinanzhof die nachfolgenden Grundsätze aufgestellt: Das Vermögen einer wirksam gegründeten, rechtlich selbständigen und damit intransparenten Stiftung ist dem Stifter nicht mehr zuzurechnen. Ist einer solchen Stiftung vor dem Erbfall tatsächlich und rechtlich wirksam Vermögen zugeflossen, ist dieses nur noch der Stiftung zuzuordnen. Der Tod des Stifters ist insoweit erbschaftsteuerrechtlich nicht von Bedeutung [7]. Sind jedoch nach den getroffenen Vereinbarungen und Regelungen dem Stifter umfassende Herrschaftsbefugnisse über das Vermögen einer ausländischen Stiftung vorbehalten, sodass die Stiftung gehindert ist, über das ihr übertragene Vermögen dem Stifter gegenüber tatsächlich und frei zu verfügen, ist das Vermögen weiterhin dem Stifter zuzurechnen. Herrschaftsbefugnisse in diesem Sinne ergeben sich z.B. durch den Vorbehalt des Stifters in Bezug auf die Entscheidungen über die Anlage und Verwendung des Vermögens, durch die Möglichkeit, ganz oder teilweise die Rückübertragung des Vermögens zu verlangen und durch die Weisungsunterworfenheit der Stiftung und ihrer Organe gegenüber dem Stifter. Der Stifter kann in solchen Fällen aufgrund seiner Befugnisse über das Vermögen der Stiftung wie über ein eigenes Bankguthaben verfügen. Dies gilt vorbehaltlich Änderungen der getroffenen Vereinbarungen und Regelungen oder anderweitiger Zwischenverfügungen bis zum Todeszeitpunkt [8]. Zwischenberechtigter einer ausländischen Stiftung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG ist, wer unabhängig von einem konkreten Ausschüttungsbeschluss über eine Rechtszuständigkeit an dem in der Vermögensmasse gebundenen Vermögen und/oder an den durch die Vermögensmasse erzielten Erträgen verfügt, sei es -nach deutschem Rechtsverständnis- in Gestalt dinglichen Rechts oder in Gestalt schuldrechtlicher Ansprüche. Nicht zwischenberechtigt ist, wer über keine Rechte an der Vermögensmasse oder Ansprüche gegenüber der Vermögensmasse verfügt [9]. Der Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG erstreckt sich auf Ausschüttungen aus der Vermögenssubstanz wie auch aus den Erträgen. Es besteht kein Anlass, insoweit eine teleologische Reduktion vorzunehmen. Die Vorschrift stellt allein auf den Erwerb während des Bestehens der Vermögensmasse ab. Sie differenziert nicht danach, ob der Erwerb aus dem Vermögen oder den Erträgen erfolgt. Diese für ausländische Stiftungen entwickelten Grundsätze gelten gleichermaßen auch für andere Vermögensmassen ausländischen Rechts, einschließlich anglo-amerikanischer Trusts. Ausländische Stiftungen sind lediglich ein Unterfall der in § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG genannten Vermögensmassen ausländischen Rechts. Es gibt keinen Grund, zwischen verschiedenen Arten ausländischer Vermögensmassen zu differenzieren, zumal auch Stiftungen unter unterschiedlichen Rechtsordnungen unterschiedlichen Rechtscharakter haben können. Die Ermittlung des ausländischen Rechts, dem die Vermögensmasse unterliegt, ist grundsätzlich Aufgabe des Finanzgericht als Tatsacheninstanz. Das maßgebende ausländische Recht ist nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 293 der Zivilprozessordnung (ZPO) von Amts wegen zu ermitteln [10]. Das Gericht hat dabei nicht nur die ausländischen Rechtsnormen, sondern auch deren Anwendung in der Rechtspraxis zu ermitteln. Das Recht ist als Ganzes, d.h. in seinem systematischen Kontext, mit Hilfe der im ausländischen Rechtssystem gebräuchlichen Methoden und unter Einbeziehung der ausländischen Rechtsprechung und Rechtslehre zu erfassen [11]. Gegebenenfalls kann das Gericht amtliche Auskünfte bei Behörden des betreffenden Landes oder bei deutschen Botschaften, Konsulaten und Ministerien einholen oder ein Sachverständigengutachten z.B. eines wissenschaftlichen Instituts einholen [12]. Wie das Finanzgericht das ausländische Recht ermittelt, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Dabei lassen sich die Anforderungen an Umfang und Intensität der Ermittlungspflicht des Tatrichters nur in sehr eingeschränktem Maße generell-abstrakt bestimmen [13]. Geleitet wird die Ermessensausübung des Finanzgericht durch die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, insbesondere die sich anbietenden Erkenntnisquellen, aber auch den Vortrag der Beteiligten [14]. Die Komplexität ausländischen Rechts entbindet das Finanzgericht jedoch nicht von seiner Ermittlungspflicht. Auch eine Entscheidung nach den Grundsätzen der Feststellungslast ist in diesem Bereich nicht möglich. Die ausländischen Rechtssätze werden nicht zu Tatsachen [15]. Der Anwendungsbereich des § 293 ZPO bezieht sich nur auf Rechtsfragen und nicht auf entscheidungserhebliche Tatsachen. Für diese gelten die allgemeinen Anforderungen an die Darlegungs- und Feststellungslast [16]. Das Finanzgericht ist als Tatsacheninstanz gemäß § 76 Abs. 1 FGO von Amts wegen verpflichtet, den Sachverhalt unter Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Beweismittel zu erforschen. Die Beteiligten haben bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken und Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben (§ 76 Abs. 1 Sätze 2, 3 FGO). Bei einem Sachverhalt, der sich auf Vorgänge im Ausland bezieht, trifft den Steuerpflichtigen nach § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 AO eine erhöhte Aufklärungs- und Beweismittelbeschaffungspflicht. Dazu gehört nach § 90 Abs. 2 Satz 1 AO insbesondere, dass die Beteiligten den Sachverhalt aufzuklären, die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen haben und dem Finanzamt oder dem Finanzgericht zur Verfügung zu stellen haben [17]. Zu beachten bleibt jedoch, dass auch die erweiterte Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO auf Tatsachen beschränkt bleibt [18]. Diese Grundsätze gelten auch, wenn ein Erwerb nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG, dort insbesondere das Tatbestandsmerkmal Zwischenberechtigter, streitig ist. Das Finanzgericht muss zunächst das ausländische Recht ermitteln und prüfen, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen einem Begünstigten einer ausländischen Vermögensmasse eine nicht ohne weiteres entziehbare Rechtszuständigkeit an Vermögenssubstanz und/oder -erträgen nach dem jeweils maßgebenden Recht zusteht. Über den Umfang der Ermittlungen entscheidet das Finanzgericht in pflichtgemäßem Ermessen nach den Umständen des Einzelfalls. Soweit es die Tatsachen betrifft, die das Tatbestandsmerkmal Erwerb durch Zwischenberechtigte i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG ausfüllen, sind die Grundsätze zur Ermittlung von Auslandssachverhalten zu beachten. Es handelt sich zwar um eine steuerbegründende Tatsache, für die die Finanzbehörde im finanzgerichtlichen Verfahren die objektive Beweislast (Feststellungslast) trägt. Die nach § 90 Abs. 2 AO erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen erfasst aber auch Ausschüttungen aus einer ausländischen Vermögensmasse. Tatsächlich ist allein der Empfänger solcher Ausschüttungen in der Lage, Auskunft zu den konkreten Verhältnissen dieser Vermögensmasse zu geben. Ihm obliegt es daher, die Tatsachen darzulegen und gegebenenfalls die erforderlichen Beweismittel dafür zu beschaffen, dass ihm nach Maßgabe des einschlägigen Rechts kein Anspruch auf die Ausschüttung zugestanden habe und umgekehrt die jeweils zuständigen Organe der Vermögensmasse (etwa Treuhänder oder Stiftungsrat) in der Entscheidung über die Person des Empfängers und die Höhe der Ausschüttung rechtlich und tatsächlich frei gewesen seien, er mithin nach den in dem BFH, Urteil in BFHE 265, 421, BStBl II 2020, 61, Rz 35, aufgestellten Grundsätzen nicht Zwischenberechtigter i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG gewesen sei. In einem solchen Fall bleibt jedoch zu prüfen, ob eine Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vorliegt. Auf die dazu entwickelten allgemeinen Grundsätze wird verwiesen [19]. Die Vorentscheidung ist aufzuheben. Das Finanzgericht ist von abweichenden Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Der BFH vermag auf Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht abschließend zu entscheiden, ob ein schenkungsteuerpflichtiger Vorgang vorlag und sich die Entscheidung deshalb im Ergebnis als richtig erweist. Das Finanzgericht hat festgestellt, dass es sich bei dem Trust um eine selbständige Vermögensmasse ausländischen Rechts i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG handelt. Es hat die Ehefrau im Hinblick auf die Auszahlungen des Jahres 2011 als Zwischenberechtigte angesehen, da es nach der früheren Rechtsprechung lediglich darauf ankam, dass ein Begünstigter während des Bestehens eines Trusts Auszahlungen aus dem Trustvermögen erhalten hat und weder Anfangs- noch Endberechtigter des Trusts war. Das Finanzgericht konnte weder die in dem BFH, Urteil in BFHE 265, 421, BStBl II 2020, 61 enthaltenen Modifikationen dieses Rechtssatzes noch die auf dieser Grundlage fortentwickelten Grundsätze zur Feststellung, wann jemand Zwischenberechtigter ist, berücksichtigen. Die Sache ist nicht spruchreif. Das Finanzgericht wird im zweiten Rechtsgang zunächst anhand der dargelegten Vorgaben ermitteln müssen, unter welchen Voraussetzungen nach dem für den Trust geltenden ausländischen Recht Ausschüttungen vorgenommen werden können. Im Rahmen dieser Ermittlungen obliegt es gegebenenfalls der Ehefrau, die Beweismittel dafür zu beschaffen, dass die Ausschüttungen nach dem mittlerweile konkretisierten Begriff des Zwischenberechtigten i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG nicht durch Ansprüche gedeckt waren. Sollte das Finanzgericht zum Ergebnis kommen, dass die Ehefrau keine Zwischenberechtigte i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG gewesen ist, ist zu prüfen, ob freigebige Zuwendungen i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vorlagen. Fehlt es daran, wären die Ausschüttungen schenkungsteuerfrei. Sollte sich hingegen herausstellen, dass die Ehefrau die Ausschüttungen aus dem Trust entweder als Zwischenberechtigte oder im Wege der freigebigen Zuwendung erworben hat, weist der Bundesfinanzhof -ohne Bindungswirkung nach § 126 Abs. 5 FGO- für den zweiten Rechtsgang zu der Frage der doppelten Besteuerung auf Folgendes hin: Es bestehen bereits Zweifel, ob eine doppelte steuerliche Erfassung desselben Lebenssachverhalts vorliegt. Über § 15 Abs. 4, Abs. 1 Satz 1 AStG a.F. werden Vermögen und Einkommen der ausländischen Vermögensmasse dem Stifter oder den bezugs- oder anfallsberechtigten Personen zugerechnet. Die ertragsteuerrechtliche Zurechnung nach § 15 Abs. 1 AStG a.F. setzt mithin gerade keine Ausschüttung in Gestalt eines tatsächlichen Zuflusses an den Begünstigten voraus [20]. Demgegenüber knüpft die Schenkungsteuer ausdrücklich an die Ausschüttung an. Ungeachtet dessen ist der Bundesfinanzhof nicht davon überzeugt, dass das Zusammentreffen von Schenkungsteuer und Einkommensteuer in der vorliegenden Konstellation gegen Verfassungsrecht verstieße. Der Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers wird für den Bereich des Steuerrechts vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt, die Prinzipien der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Folgerichtigkeit [21]. Das Grundgesetz selbst kennt eine Vielzahl von Steuern (vgl. Art. 105 ff. GG). Es gibt keinen Verfassungsgrundsatz des Inhalts, dass alle Steuern aufeinander abgestimmt und dass Lücken sowie eine mehrfache Besteuerung des nämlichen Sachverhalts vermieden werden müssten [22]. Kommt es zu Doppelbelastungen bei folgerichtiger Ausgestaltung jeder Einzelsteuer, ist das unvermeidlich und nicht verfassungswidrig [23]. Der Gesetzgeber hat insoweit konsequent die Doppelbelastung durch Schenkungsteuer und Einkommensteuer einschließlich der damit verbundenen Härten grundsätzlich in Kauf genommen [24], indem er die Steuerermäßigung nach § 35b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes ausdrücklich auf die Vorbelastung mit Erbschaftsteuer -und nicht mit Schenkungsteuer- begrenzt hat [25]. Es ist daher nicht geboten, im Wege verfassungskonformer Auslegung bei einer Ausschüttung aus einem Trust -unabhängig davon, ob sie der Dividendenausschüttung einer Kapitalgesellschaft vergleichbar ist- die Schenkungsteuer gegenüber einer etwaig zusätzlich anfallenden spezielleren Einkommensteuer zurücktreten zu lassen. Der BFH, Beschluss vom 21.07.2014 II B 40/14 [26] hegte lediglich im Rahmen einstweiligen Rechtsschutzes Zweifel an der Zulässigkeit einer derartigen Doppelbelastung und steht dem nicht entgegen. Ob die Besteuerung von Ausschüttungen ausländischer Vermögensmassen beim Zwischenberechtigten eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV darstellt und ob diese gegebenenfalls gerechtfertigt ist, bedarf aufgrund der Zurückverweisung an das Finanzgericht keiner Entscheidung. Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. Juni 2021 II R 31/19 FG München, Urteil vom 15.05.2019 4 K 2033/16, EFG 2019, 1233 vgl. zur umgekehrten Umdeutung: BFH, Urteil vom 22.08.2007 II R 44/05, BFHE 218, 494, BStBl II 2009, 754, unter II.B.02.a aa, m.w.N. BGBl I 1999, 402 BFH, Urteil vom 03.07.2019 II R 6/16, BFHE 265, 421, BStBl II 2020, 61, Rz 40, m.w.N. vgl. BFH, Urteil vom 27.09.2012 II R 45/10, BFHE 238, 540, BStBl II 2013, 84, Rz 13, 24, m.w.N. zur früheren Rechtsprechung; s.a. BFH, Urteil vom 15.07.2014 X R 41/12, BFHE 246, 442, Rz 42 BFH, Urteil in BFHE 238, 540, BStBl II 2013, 84, Rz 24; BT-Drs. 14/443, S. 41 vgl. BFH, Urteil vom 05.12.2018 II R 9/15, BFHE 263, 283, BStBl II 2020, 655, Rz 21 vgl. BFH, Urteile vom 28.06.2007 II R 21/05, BFHE 217, 254, BStBl II 2007, 669, unter II. 2.b, und in BFHE 263, 283, BStBl II 2020, 655, Rz 22 vgl. BFH, Urteil in BFHE 265, 421, BStBl II 2020, 61, Rz 35 BFH, Urteile vom 07.12.2017 IV R 23/14, BFHE 260, 312, BStBl II 2018, 444, Rz 37; und vom 22.03.2018 X R 5/16, BFHE 261, 132, BStBl II 2018, 651, Rz 22 BFH, Urteil in BFHE 260, 312, BStBl II 2018, 444, Rz 37 vgl. BFH, Urteil in BFHE 260, 312, BStBl II 2018, 444, Rz 39 vgl. BFH, Urteil in BFHE 261, 132, BStBl II 2018, 651, Rz 23; BFH, Beschluss vom 17.07.2019 II B 35-37/18, BFHE 265, 14, BStBl II 2020, 394, Rz 18; Beschluss des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 30.03.2021 XI ZB 3/18, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2021, 916, Rz 59 ff., jeweils m.w.N. vgl. BFH, Urteil vom 17.12.2020 VI R 22/18, BFH/NV 2021, 758, Rz 23; BGH, Beschluss vom 17.05.2018 IX ZB 26/17, Monatsschrift für Deutsches Recht -MDR- 2018, 1079, Rz 19, m.w.N. vgl. BFH, Urteile vom 13.06.2013 III R 10/11, BFHE 241, 562, BStBl II 2014, 706, Rz 29, und in BFHE 261, 132, BStBl II 2018, 651, Rz 23; BGH, Beschluss in MDR 2018, 1079, Rz 19, jeweils m.w.N. vgl. BGH, Urteil vom 25.06.2019 X ZR 166/18, MDR 2019, 1303, Rz 25, m.w.N. vgl. BFH, Urteil vom 07.11.2001 I R 14/01, BFHE 197, 287, BStBl II 2002, 861, unter II.10. BFH, Urteil in BFHE 241, 562, BStBl II 2014, 706, Rz 27, 29 ff. vgl. BFH, Urteil in BFHE 265, 421, BStBl II 2020, 61, Rz 13 ff., m.w.N. vgl. Schienke-Ohletz/Kühn, Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge 2015, 150; Wassermeyer, Internationales Steuerrecht 2009, 191 ff. BVerfG, Beschluss vom 07.11.2006 1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192, unter C.I. 2., m.w.N. vgl. BFH, Urteil vom 06.12.2016 I R 50/16, BFHE 256, 122, BStBl II 2017, 324, Rz 18, m.w.N. BFH, Urteil vom 27.09.2017 II R 15/15, BFHE 260, 75, BStBl II 2018, 281, Rz 20, m.w.N. vgl. BFH, Urteil vom 17.02.2010 II R 23/09, BFHE 229, 363, BStBl II 2010, 641, Rz 17 vgl. dazu BFH, Urteil vom 13.03.2018 IX R 23/17, BFHE 261, 385, BStBl II 2018, 593, Rz 22 BFH/NV 2014, 1554, Rz 15 f.

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