Flüchtlingshelfer und die gesetzliche Unfallversicherung

Die Zahl der Flüchtlinge in Deutschland nimmt täglich zu. Um dies zu bewältigen, sind sowohl Länder als auch Komunen auf die Hilfe Freiwilliger angewiesen. Ehrenamtliche, die den Flüchtlingen helfen, können unter gewissen Bedingungen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Ohne die Hilfe der vielen ehrenamtlichen Helfer, wäre die Aufnahme von einer solchen Anzahl an Flüchtlingen kaum denkbar. Doch was geschieht im Falle eines Unfalls während der Helfertätigkeit? Die Regelung der gesetzlichen Unfallversicherung besagt, dass Helferinnen und Helfer die im Auftrag der Stadt oder Gemeinde Aufgaben übernehmen, die in den Bereich der Komune fällt, unter dem Schutz der Unfallkassen stehen. Die jeweiligen Unfallkassen sind zuständig, wenn die Stadt oder Gemeinde: für die Organisation, Überwachung und Einteilung der an die Freiwilligen zu veregebenden Aufgaben zuständig ist weisungsbefugt gegenüber den Helferinnen und Helfern ist Organisationsmittel zur Verfügung stellt (Fahrzeuge, Arbeitsmittel, etc.) finanzielle Leistungen erbringt, sowie unmittelbar vertragliche und andere Rechtspflichten (z.B. Einbeziehung der Freiwilligen in den Haftpflichtversicherungsschutz) oder Kosten (für Schulungen) übernimmt oder ein sonstiges wirtschaftliches Risiko trägt und nach außen hin als Verantwortlich auftritt Der alleinige Ausruf zur Hilfeleistung genügt nicht, um einen Versicherungsschutz zu begründen. Falls die oben genannten Kriterien zutreffen, können Sie sich hier an ihre zuständige Unfallkasse wenden. Der Beitrag Flüchtlingshelfer und die gesetzliche Unfallversicherung erschien zuerst auf BG-Expert.

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