Fristen für Reakkreditierung

Der Akkreditierungsrat hat in seiner letzten Sitzung Folgendes entschieden: Vor dem Hintergrund der Covid-Pandemie hat der Akkreditierungsrat seinen am 22.11.2019 getroffenen Beschluss „Automatische Verlängerung von Akkreditierungsfristen für die Dauer des Verwaltungsverfahrens“ (Drs. AR 109/2019) modifiziert. Die Vorverlegung der „rechtzeitigen“ Antragstellung um drei Monate wird um ein Jahr verschoben. Im neuen Beschluss sind die bisherigen Stichtage „30.09.2022“ durch „30.09.2023“ ersetzt. Den Beschluss finden Sie hier als PDF-Datei. Was bedeutet das für Sie? Wenn eine Hochschule für einen Studiengang, bei dem die Akkreditierungsfrist im Jahr 2022 ausläuft, die Reakkreditierung beantragen möchte, muss der Antrag dazu beim Akkreditierungsrat bis zum Ende der Akkreditierungsfrist (in der Regel 30.9.2022) eingereicht werden. Ab dem Jahr 2023 muss die Antragstellung beim Akkreditierungsrat bei Reakkreditierungen bereits bis zum 30.6.2023 erfolgt sein. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite des Akkreditierungsrates unter akkreditierungsrat.de/de/faq/thema/01-antragstellung. Dort finden Sie auch Informationen zu den Fristen des Akkreditierungsrates, wenn ein Studiengang zur Erst- bzw. Konzeptakkreditierung vorgelegt werden soll.

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