„Gelber Schein“ bereits am ersten Tag?

„Gelber Schein“ bereits am ersten Tag? Regelmäßig kommt die Frage auf, ab wann man im Falle einer Erkrankung dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, einen sogenannten „gelben Schein“, vorlegen muss. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer Entscheidung festgestellt, dass der Arbeitgeber bereits am ersten Tag der Erkrankung eines Arbeitnehmers eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arbeitnehmer verlangen darf. Um dies fordern zu können, benötigt der Arbeitgeber keine sachliche Rechtfertigung. Das BAG begründete seine Entscheidung damit, dass der Arbeitgeber entsprechend § 5 Abs. 1 S. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz berechtigt ist, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die sich auch über die voraussichtliche Dauer der Erkrankung verhält, bereits ab dem ersten Tag zu verlangen. Die Ausübung dieses Rechts sei nicht an besondere Voraussetzungen oder aber an ein Ermessen des Arbeitgebers gebunden. Im vom BAG entschiedenen Fall forderte die beklagte Arbeitgeberin die Klägerin auf, künftig schon am ersten Tag der Krankmeldung einen Arzt aufzusuchen und eine entsprechende Bescheinigung vorzulegen. Die Klägerin wandte sich gegen diese Auflage und verlangte den Widerruf der Weisung. Zur Begründung führte sie aus, dass es hierfür einer sachlichen Rechtfertigung bedürfe und im Übrigen sehe der Tarifvertrag kein derartiges Recht des Arbeitgebers vor. Durch das BAG wurde ausgeführt, dass es nicht erforderlich sei, dass der Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer einen begründeten Verdacht hege, dass der Arbeitnehmer in der Vergangenheit eine Erkrankung nur vorgetäuscht habe. Die tarifliche Regelung stünde dem Verlangen des Arbeitgebers nur entgegen, wenn hierdurch das Recht des Arbeitgebers aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz ausdrücklich ausgeschlossen sei. Im vom BAG entschiedenen Fall lag dieser Ausschluss nicht vor, sodass die Klage auf Widerruf der Weisung abgewiesen wurde.

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