Beruflich veranlasste Geschenke von Steuerpflichtigen an Personen, die nicht deren Arbeitnehmer sind, können als Werbungskosten abzugsfähig sein. Der Abzug als Werbungskosten ist jedoch auf Geschenke beschränkt, deren Kosten pro Empfänger 35 EUR nicht überschreiten. Dafür gilt sinngemäß die Abzugsbeschränkung aus § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG für den Werbungskostenabzug. Steuerpflichtige mit Überschusseinkünften müssen jedoch anders als bei Gewinneinkünfte, keine besonderen Aufzeichnungspflichten für Geschenke erfüllen. Es genügt der Nachweis der Kosten mittels Rechnung. Der Beitrag Geschenke und Werbungskosten erschien zuerst auf bbh-lohnsteuerhilfe.
Stellplatz- und Garagenkosten als sonstige Mehraufwendungen unbeschränkt als Werbungskosten abziehbar
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