Gesetzlicher Nachteilsausgleich für Studierende, Promovierende und Juniorprofessor*innen im Abgeordnetenhaus beschlossen

Angesichts der andauernden Auswirkungen der Pandemie auf Studium, Lehre und Forschung hat das Berliner Abgeordnetenhaus am Donnerstag, 22. April 2021, das Zweite Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie für den Hochschulbereich beschlossen. Mit diesem werden die im September 2020 verabschiedeten gesetzlichen Regelungen zum Nachteilsausgleich für Studierende und Wissenschaftler*innen an Berliner Hochschulen erweitert. Sie betreffen die folgenden sechs wesentlichen Punkte: Juniorprofessuren und andere Professuren mit einer befristeten Laufzeit können auf Antrag um bis zu ein Jahr verlängert werden. Für Promotionen mit einer festgelegten Dauer und damit einhergehenden Bearbeitungsfristen wird das Sommersemester 2021 wie auch die zwei vorherigen Semester nicht angerechnet. Das Sommersemester 2021 zählt nicht als Fachsemester für Prüfungsfristen, die in Prüfungsordnungen festgelegt sind. Auch für das Sommersemester 2021 gilt, dass Studierende nicht bestandene Prüfungen wiederholen können und die Prüfungsversuche als nicht unternommen gelten. Für die Durchführung digitaler Prüfungen erforderliche datenschutzrechtliche Grundlagen können Hochschulen in den jeweiligen Rahmenstudien- und prüfungsordnungen verankern. Die Zulässigkeit digitaler Prüfungen wurde bereits gesetzlich verankert. Die Bearbeitungsfristen für Haus- und Abschlussarbeiten im Sommersemester 2021 sind unter Berücksichtigung der pandemischen Lage durch die Hochschulen angemessen zu verlängern, sofern nicht andere gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen. Weiterführende Information Pressemitteilung der Senatskanzlei für Wissenschaft und Forschung

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