Grundsicherung Plus: neuer Rentenfreibetrag

Seit Januar 2021 gibt es einen neuen Rentenfreibetrag für die gesetzliche Rente, welcher die Grundsicherung um bis zu 223 € monatlich erhöhen kann. Was bedeutet der neue Freibetrag? Weil die Rente nicht ausreicht, um den Grundbedarf sowie die Miete zu bezahlen, beziehen bereits über eine Million Menschen Grundsicherung, welche den Betrag aufstockt. Bis jetzt wurde bei der Berechnung das gesamte Einkommen berücksichtigt, nur für die private Rente gab es seit einiger Zeit einen Freibetrag. Seit diesem Jahr gilt die Grundsicherung Plus auch für die gesetzliche Altersvorsorge, welche nicht nur einen Zuschuss zur Rente bringen kann, ferner haben nun auch weitaus mehr Rentner einen Anspruch auf Unterstützung. Wer hat einen Anspruch auf den neuen Freibetrag? Voraussetzung dafür, dass der neue Rentenfreibetrag berücksichtigt wird, ist eine Grundrentenzeit von mindestens 33 Jahren. Dazu zählen vor allem Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbstätigkeit, aber unteranderem auch Zeiten der Kinderziehung (bis zum 10. Lebensjahr), Zeiten der Pflege Angehöriger Zeiten der Insolvenz Zeiten und Leistungen bei Krankheit oder Reha. Wie wird der Freibetrag berechnet? Tabelle für 2021 bei Eckregelsatz von 446€ In der Praxis wird somit von der Monatsrente (abzüglich der Kranken- und Pflegeversicherungskosten), der sich ergebende Freibetrag abgezogen. Dieser Betrag wird nun als Einkommen zur Berechnung der Grundsicherung berücksichtigt. Liegt dieser nämlich unter dem Grundbedarf sowie der durchschnittlichen Miete, kann aufgestockt werden und der Rentner bekommt die Differenz als „Grundsicherung Plus“ ausgezahlt. Ab wann werden die neuen Freibeträge ausbezahlt? Die Regelungen zum neuen Freibetrag gelten ab Januar 2021. Allerdings muss die Deutsche Rentenversicherung zunächst die Grundrentenzeiten berechnen, mit denen die Sozialämter arbeiten können. Dieser Verwaltungsaufwand könnte sich noch bis Ende 2022 ziehen, spätestens dann soll sich die Grundsicherung aber tatsächlich, auch rückwirkend, auf dem Konto bemerkbar machen. (Quellen: www.finanzen.de; Paragraf 82a SGB XII, biallo.de)

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