Kinder und Jugendliche

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, in der heutigen Ausgabe möchte ich darüber informieren, welche Stellung unsere Kinder und Jugendlichen in unserem Rechtssystem einnehmen. Kindern und Jugendlichen werden auch vor Erlangung der Volljährigkeit zahlreiche Rechte und Pflichten eingeräumt. Können Kinder und Jugendliche Geschäfte abschließen? Die Beantwortung dieser Frage hängt von der „Geschäftsfähigkeit“ ab. Hierbei handelt es sich nach juristischer Definition um die Fähigkeit, rechtlich bedeutsame Handlungen vorzunehmen. Der bedeutsamste Fall in der Praxis ist der Abschluss eines Kaufvertrages. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sind Menschen bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres geschäftsunfähig. D.h., sie können generell keine Rechtsgeschäfte eingehen. Vom 7. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres spricht man von einer beschränkten Geschäftsfähigkeit. In diesem Stadium bedarf der minderjährige zur Abgabe einer Willenserklärung, durch welche er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Das bedeutet, sobald der Minderjährige eine Gegenleistung zu erbringen hat, ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (in der Regel der Eltern) einzuholen. Liegt das Einverständnis bei Abschluss des Vertrages noch nicht vor, so ist dieser nicht sofort unwirksam. Die Wirksamkeit hängt davon ab, ob das Einverständnis nachträglich erklärt wird oder nicht. Ausnahmsweise kann der Minderjährige frei Verträge schließen, soweit ihm von seinem gesetzlichen Vertreter für diesen Zweck die Mittel (Taschengeld) zur Verfügung gestellt wurden. Können Kinder und Jugendliche für ihr Verhalten zur Verantwortung gezogen werden? Hierbei ist zu unterscheiden zwischen Strafrecht: Bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sind Kinder nach dem Strafgesetzbuch schuldunfähig. Erst ab Vollendung des 14. Lebensjahres beginnt die strafrechtliche Verantwortung des Minderjährigen. Er ist nun strafmündig. Er wird jedoch nicht vergleichbar einem Erwachsenen bestraft. Jugendstrafrecht kann bis zum Ende des 21. Lebensjahres Anwendung finden. Zivilrechtliche Haftung: Minderjährige haften für Schäden, welche sie einem anderen zufügen bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres grundsätzlich nicht, danach haften sie bis zur Erreichung der Volljährigkeit nur, soweit sie das Unrecht einsehen können. Auch die Eltern haften nicht für die Handlungen ihrer Kinder, soweit ihnen diesbezüglich keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Selbst bei Verletzung der Aufsichtspflicht ist ein Schadensersatzanspruch ausgeschlossen, wenn der Schaden auch bei angemessener Aufsicht entstanden wäre. Wie lange dürfen Jugendliche ausgehen? Grob gesagt: Kinder ab 14 sollten höchstens bis 22:00 Uhr wegbleiben, Jugendliche ab 15 Jahre bis 23:00 Uhr, Jugendliche ab 16 Jahre bis 24:00 Uhr. Über diese Zeiten hinaus können Jugendliche auch dann an Tanzveranstaltungen (Disco) teilnehmen, wenn sie von den Eltern oder anderen sog. erziehungsbeauftragten Personen beaufsichtigt werden. Das heißt: Die Eltern können einem Volljährigen, welcher den Jugendlichen begleitet, ein Schriftstück ausstellen, wodurch dieser berechtigt ist, den Jugendlichen zu begleiten. Dabei sollte aber nicht übersehen werden, dass hieraus auch erhebliche Verpflichtungen für die Begleitperson erwachsen. Die erziehungsbeauftragte Person trägt beispielsweise Sorge dafür, dass sich die ihr anvertrauten Minderjährigen in der Diskothek nicht betrinken und zuverlässig wieder nach Hause kommen. Hierfür darf sie selbst nicht Alkohol in erheblichen Mengen konsumieren und muss sich während der gesamten Veranstaltung in der Nähe des Jugendlichen aufhalten. Achtung: Einerseits droht der Aufsichtsperson im Falle der Verletzung ihrer Pflichten, möglicherweise in Haftung genommen zu werden. Andererseits entfällt mit Ausstellung eines „Muttizettels“ nicht die Verantwortung der Eltern. Ab welchem Alter ist der Genuss/Erwerb von Suchtmitteln erlaubt? Kauf und Verzehr leichter alkoholischer Getränke (Bier, Wein) ab 16 Jahren. Kauf und Verzehr hochprozentiger alkoholischer Getränke sowie Zigaretten ab 18 Jahren.

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Angebote für Kinder und Jugendliche

{loadmodule mod_djimageslider,Angebote für Kinder und Jugendliche} Angebote für Kinder und Jugendliche • Kindertagesstätten & Familienzentren • Erzieherische Hilfen • Schulsozialarbeit • Schulbetreuungsgruppen • Offene Ganztagsschule (OGS)    

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Kinder sind unsere Zukunft Spende zur Unterstützung krebskranker Kinder und Jugendliche sowie deren Familien

Wie schon in den vergangenen Jahren verzichtet ARG auf Weihnachtspräsente für ihre Geschäftspartner und unterstützt stattdessen soziale Projekte, die allesamt große Anerkennung und Unterstützung verdienen. In diesem Jahr erhält die Spende eine Initiative,

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Für Familien und Jugendliche

Für Familien & Jugendliche "Fa mi lien ganz heit lich unterstützen und ent lasten" lau tet das obers te Ziel unserer Arbeit. So bieten wir eine be darfs gerechte, qualitäts volle Kin der betreu ung für alle Alters stufen an. Von der Kinder krippe

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Herzliche Ostergrüße

Wir wünschen allen ein schönes sonniges Osterfest. Mögen die kommenden Feiertage eine Zeit der Freude, der Harmonie und der Erholung sein. Wir freuen uns weiterhin über jede Unterstützung für unsere Arbeit für Kinder und Jugendliche. Ihre Bernd-Jung-Stift

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Diesjähriger Stiftungspreis für Inklusion im Sport

Die Bernd-Jung-Stiftung wird auch in diesem Jahr im Gedenken an den Stiftungsgründer Bernd Jung einen Stiftungspreis vergeben, der mit 2.000 Euro dotiert ist. Bewerben können sich gemeinnützige Organisationen und Vereine vorzugsweise aus der Metropolregio

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