Kündigung, Rücktritt vom Vertrag u. a. wegen Epidemie (Coronavirus)

Die derzeit herrschende Epidemie hat erheblichen Einfluss auf das Vertragsrecht von Unternehmern und Verbrauchern. Einschränkungen der Handlungs- und Bewegungsfreiheit können dazu führen, dass Vertragsleistungen vorübergehend oder überhaupt nicht erbracht werden können, bzw. aufgrund bestimmter Umstände die Erfüllung keinen Sinn mehr macht. Kann deswegen der Vertrag vorzeitig außerhalb der vereinbarten Kündigungsfristen beendet werden? Kann die Erbringung der Leistung vorübergehend ausgesetzt werden? Hierzu sind folgende Grundsätze zu beachten: Für Dienst- und Arbeitsverträge gelten die dort festgelegten Vereinbarungen zur Beendigung weiter. Werkverträge, die auf einen bestimmten Erfolg (z. B. Herstellung eines Produkts) abzielen, können jederzeit gekündigt werden, dann wird das bisher Geleistete abgerechnet. Sehr viele Verträge sind jedoch eine Mischung aus Dienstleistungen und Erreichen eines bestimmten Erfolgs. Es wird im Einzelfall darauf abzustellen sein, ob der vereinbarte Erfolg eine wesentliche Vertragsgrundlage ist und angesichts der besonderen Umstände überhaupt noch erreicht werden kann. Ist dies nicht der Fall, so sollte die Beendigung wie beim Werkvertrag möglich sein. Es kommt allerdings auf die Beurteilung der einzelnen Umstände an. Besondere Möglichkeiten der der sofortigen Beendigung des Vertrags bestehen nach dem Gesetz für bestimmte Leistungen wie z. B. Pauschalreisen, ebenso für Flug- und Bahnreisen. Generell sind Vertragsbedingungen zu beachten, welche Regelungen zum Vertragsrisiko bei höherer Gewalt beinhalten, da eine Pandemie hier einzuordnen ist. Dennoch lassen sich nicht schematisch hieraus die Rechtsfolgen lesen, da die Abwälzung des Risikos allein auf eine Vertragspartei unangemessen sein kann und die Vertragsklausel dann unwirksam ist. Sieht der Vertrag keine Regeln bei höherer Gewalt vor, ist oft eine Vertragsanpassung im Sinne dessen erforderlich, was die Parteien bei Kenntnis der besonderen Umstände vereinbart hätten. Allgemein empfiehlt sich die Einholung von verbindlichen Rechtsrat, da die Möglichkeiten der Vertragsanpassung, Beendigung des Vertrags und weiterer Rechte (z. B. Schadensersatz) sehr einzelfallabhängig sind und die Gestaltungsrechte (Kündigung, Rücktritt etc.) möglichst zeitnah seit Eintritt der besonderen Umstände ausgeübt werden müssen. Wir bieten hierzu derzeit eine Beratung mit Empfehlungen unter der Hotline 089/12711569 auch am Wochenende an. Bitte halten Sie bei Anruf die Vertragsunterlagen bereit und nennen Sie Ihre vollständigen Kontaktdaten. The post Kündigung, Rücktritt vom Vertrag u. a. wegen Epidemie (Coronavirus) first appeared on Rechtsanwalt Christoph Blaumer (München).

zum Artikel gehen

Kündigung wegen Eigenbedarf mit Kindern Wie die Kanzlei Blankenburg Frank Weidenthaler Ihnen helfen kann

Was ist eine Kündigung wegen Eigenbedarf und wann ist sie zulässig? Eine Kündigung wegen Eigenbedarf ist eine Kündigung des Mietverhältnisses, bei der der Vermieter die Wohnung für sich oder seine Familie benötigt. Eine solche Kündigung ist nur zulässig,

zum Artikel gehen

Coronavirus hebt Rechte der Passagiere nicht auf

Coronavirus hebt Rechte der Passagiere nicht auf Fast 500 Prozent mehr Flugausfälle in Deutschland Viele Flüge aus wirtschaftlichen Gründen annulliert Passagieren können Entschädigungszahlungen zustehen Berlin, 13. März 2020 – Das Coronavirus beeinträchti

zum Artikel gehen

Schließung des Ladengeschäftes wegen Coronavirus / COVID-19 der neuen Allgemeinverfügung vom 20.04.2020

Liebe Kunden, wegen der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums Sachsen vom 17.04.2020, welche am 20.04.2020 in Kraft getreten ist und den damit verbundenen Auflagen sowie dem Hinweis, dass zwar Einzelhandelsgeschäfte unter 800qm öffnen dürfen aber Dien

zum Artikel gehen

Schließung des Ladengeschäftes wegen Coronavirus / COVID-19 und der Allgemeinverfügung des Landratsamt Pirna / Freistaat Sachsen

Liebe Kunden, wegen der Allgemeinverfügung des Landratsamt Pirna vom 18.03.2020, welche am 20.03.2020 verschärft wurden ist, müssen wir unser Ladengeschäft leider bis voraussichtlich dem 20.04.2020 schließen. Vor-Ort Service, Öffnung für den Publikumsverk

zum Artikel gehen

Zum Rücktritt des Bürgermeisters

Ursprünglich hatte die AWG geplant, dem Bürgermeister nach Ankündigung seines Rücktritts einen gesichtswahrenden Abgang zu ermöglichen.

zum Artikel gehen