Supermärkte, Kaufhäuser und Elektromärkte werben oft mit Schnäppchenangeboten. Mit solchen Angeboten machen die Märkte in der Regel keinen Gewinn. Darauf zielen sie aber auch gar nicht ab. Vielmehr dienen solche Angebote dazu Kunden in das Geschäft zu locken, damit diese noch andere Produkte erwerben. Man spricht daher auch von Lockvogelangeboten. Es verwundert nicht, dass von den Lockangeboten gar nicht so viel Ware vorhanden ist. So mancher Kunde wundert sich darüber, dass innerhalb kürzester Zeit schon sämtliche Schnäppchen weg sind und beschwert sich darüber. Ihrer Ansicht nach müssen solche Angebote mindestens ein Tag vorrätig sein. Doch liegt dies nicht in der freien Entscheidung des Unternehmens oder gibt es tatsächlich Regelungen dazu, wie lange die beworbenen Produkte vorrätig sein müssen? Wann ist Lockvogelwerbung unzulässig Lockvogelwerbung wird als unzulässig betrachtet, wenn die beworbene Ware entweder nicht verfügbar ist oder nur in unzureichenden Mengen vorhanden ist. Das gilt auch für Produktpräsentationen und Schnäppchenangebote in Online-Shops. Anbieter müssen die beworbene preisgünstige Ware für einen angemessenen Zeitraum vorrätig haben, um die erwartete Nachfrage zu decken. Wenn dies nicht der Fall ist, führt dies gemäß § 5 UWG den Verbraucher in die Irre. Bei der Beurteilung wird die Art der Ware, ihre Präsentation und Verbreitung berücksichtigt, um die zu erwartende Nachfrage zu bestimmen und den angemessenen Vorrat entsprechend zu bewerten. Wie lange müssen Schnäppchenangebote verfügbar sein? Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs müsse ein Unternehmen das beworbene Produkt jedenfalls am ersten Tag vorrätig haben. Denn die Werbung mit Schnäppchen vermittele den Verbrauchern den Eindruck einer besonderen Gelegenheit und deshalb auch einer besonders nachhaltigen Bevorratung und Lieferfähigkeit. Hat ein Unternehmen das Produkt also nicht vorrätig, muss es darüber in der Werbung aufklären. Tut es das nicht, ist in der Werbung eine Irreführung der Verbraucher zu sehen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.02.2011, Az. I ZR 183/09). Andere Gerichte hielten es sogar für notwendig, dass die Produkte ab angekündigten Verkaufsbeginn für zwei Tage verfügbar sein müssen. Den Einwand der Unternehmen, sie haben durch ein Sternchenhinweis auf den möglicherweise schnellen Ausverkauf bzw. auf die kurze Verfügbarkeit der Schnäppchen hingewiesen, ließen die Gerichte dabei nicht gelten (Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 30.06.2005, Az. 2 U 7/05 und Landgericht Wiesbaden, Urteil vom 16.04.2010, Az. 7 O 373/04). Gilt dies auch für Schnäppchenangebote im Online-Handel? Nicht nur der Filial-Händler muss dafür sorgen, dass die beworbene Schnäppchenware ausreichend vorrätig ist. Auch der Betreiber eines Online-Shops darf nicht ohne Weiteres mit Lockangeboten werben. So hat das Oberlandesgericht Koblenz die Produktwerbung eines Online-Händlers für unzulässig erklärt, weil bereits vier Minuten nach Verkaufsstart die beworbene Ware ausverkauft war. Nach Auffassung des Gerichts stelle es eine Irreführung des Verbrauchers dar, wenn ein Unternehmer zum Kauf von Waren auffordert, ohne darüber aufzuklären, dass er hinreichende Gründe für die Annahme habe, er werde nicht in der Lage sein, die Ware für eine angemessene Zeit in angemessener Menge zu dem genannten Preis für den Kunden vorzuhalten. Der inhaltslose Hinweis nur in limitierter Stückzahl beseitige nicht die Irreführung (Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 02.12.2015, Az. 9 U 296/15). Beispiele wie lange lange Waren vorhanden sein müssen Wenn ein Prospekt mit dem Vermerk gültig von bis versehen ist, muss die beworbene Ware während dieses Zeitraums auch tatsächlich vorrätig sein. Bei einem Gemeinschaftsprospekt mehrerer Filialen muss die beworbene Ware in allen Filialen verfügbar sein, es sei denn, es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bestimmte Produkte in bestimmten Filialen nicht erhältlich sind. Bei einem Monatsprospekt sollte die beworbene Ware für mindestens eine Woche vorrätig sein. In einem Versandkatalog mit dem Thema Frühjahr/Sommer sollte die beworbene Ware über einen bedeutenden Teil der Gültigkeitsdauer verfügbar sein. Was sind die Rechtsfolgen von unzulässiger Lockvogelwerbung? Für den Kunden: Unzulässige Werbung führt leider nicht dazu, dass der Kunde einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf eine bestimmte Ware zu einem bestimmten Preis hat. Daher hat der Kunde keinen Anspruch darauf, dass ihm die Ware zu dem beworbenen Preis beschafft und verkauft wird. Viele Geschäfte versuchen aber den Kunden zufrieden zu stellen. Daher sollte man als Kunde immer auch nachfragen. Manche Geschäfte sind bereit, den Namen des Kunden zu notieren und die Ware zurückzulegen, wenn Sie wieder eintrifft. Für die Mitbewerber (also die anderen Geschäfte): Bei irreführender Werbung bezüglich des Warenvorrats besteht ein Unterlassungsanspruch nach Wettbewerbsrecht. Siehe auch: Die neuesten Informationen von über 30 juristischen Webseiten – hier zum Thema „Kaufrecht“ bei recht-aktuell.de: www.recht-aktuell.de/aktuell/Kaufrecht Aktuelle Ratgeber und Texte aus deutschen Rechtsanwaltskanzleien bei recht-aktuell.de Der Beitrag Lockvogelangebote: Wie lange muss ein Supermarkt oder ein Kaufhaus ein beworbenes Produkt vorrätig haben? erschien zuerst auf refrago.
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