Unsere Kanzlei verfügt über eine Fachanwältin im Miet- und Wohungseigentumsrecht. Gegenstand des Miet- und Wohnungseigentumsrechts sind Meitverhältnisse und Wohneigentum. Der Mietvertrag, ein gegenseitiger schuldrechtlicher Vertrag zur zeitweisen Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt, durch den sich eine Vertragspartei (der Vermieter) dazu verpflichtet, der anderen Partei (dem Mieter) den Gebrauch der gemieteten Sache zu gewähren, während die Gegenleistung des Mieters in der Zahlung der vereinbarten Miete (früher: Mietzins, für den Vermieter: Mietforderung) besteht. Mögliche Mietgegenstände (bzw. „Mietobjekte“) sind bewegliche und unbewegliche Sachen oder Sachteile, die gebrauchstauglich sind (beispielsweise auch die Hauswand als Werbefläche). Mit Wohneigentum wird eine Immobilie bezeichnet, die nicht an einen Dritten vermietet, sondern vom Eigentümer selbst bewohnt wird. Dabei kann es sich um eine Wohnung (Wohnungseigentum) oder ein Grundstück (Eigenheim) handeln. Quelle: Wikipedia
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zum Artikel gehenMitteilung der Pressestelle Nr. 215/2021 vom 18.11.2021 Bindung des Mieters an einen vom Vermieter bereitgestellten Kabelanschluss verstößt nach geltender Rechtslage nicht gegen das Telekommunikationsgesetz Urteil vom 18. November 2021 I ZR 106/20 Kabel
zum Artikel gehenDetailfragen zur Betriebskostenabrechnung beschäftigen immer wieder die Gerichte. Mit dem Thema Grundsteuerverteilung hatte sich nun das Amtsgericht Köln im Urteil vom 31.5.2015 (213 C 116/14 = BeckRS 2015,12090) zu beschäftigen. In einem gemischt genutzt
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