Mindestlohn Gastronomie – Rechtliche Basics zum MiLoG Kontrollen im Gastgewerbe

Seit dem Mindestlohngesetz (MiLoG) vom 1. Januar 2015 gilt in Deutschland ein bundesweit einheitlicher Mindestlohn, der aktuell bei 12 Euro liegt. Aber es bleibt alles in Bewegung: Über weitere Erhöhungsschritte berät sich die Mindestlohn-Kommission bis zum 30. Juni 2023 mit Wirkung zum 1. Januar 2024. Doch was sind die Folgen des Mindestlohns für die Gastronomie und Hotellerie? Was hat sich für das Gastgewerbe durch das Mindestlohngesetz verbessert oder verschlechtert? Und welche Sonderregelungen gelten beispielsweise für einzelne Bundesländer wie Nordrhein-Westfalen? Nur die wenigsten Nicht-NRWler wissen: Hier gilt unter bestimmten Umständen ein über dem gesetzlichen Minimum liegender Mindestlohn, der seit dem 1. Mai 2022 bei 12,50 Euro liegt. Wir bringen ein wenig Licht ins Dunkel und berichten, weshalb wohl auch im nächsten Jahr wieder mit mehr Zollkontrollen zu rechnen ist. Mindestlohngesetz: Die Basics zur Gesetzeslage Wer ist anspruchsberechtigt? Nach dem Mindestlohngesetz hat jede*r volljährige Arbeitnehmer*in einen Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch die Arbeitgebenden. Der Anspruch ist auch gem. § 3 MiLoG unabdingbar. Wer fällt nicht unter das Mindestlohn Gesetz? Das MiLoG kennt einige wenige Ausnahmen, die keinen Anspruch auf Mindestlohn haben. Zu diesen Fallgruppen zählen gemäß § 22 MiLoG: Kinder und Jugendliche im Sinne des § 1 Jugendarbeitsschutzgesetzes ohne Berufsabschluss (= Menschen unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung) Auszubildende Ehrenamtlich Tätige Langzeitarbeitslose Praktikant*innen Achtung: Grundsätzlich gelten gem. § 22 MiLoG „Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des MiLoG. Allerdings sind hier einige Ausnahmen zu beachten. Das Gesetz gilt somit für alle Praktikant*innen, es sei denn, dass sie: „ein Praktikum verpflichtend auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie leisten, ein Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten, ein Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat, oder an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 68 bis 70 des Berufsbildungsgesetzes teilnehmen.“ GASTRO-Check: Was ist mit Trinkgeld und sog. „Rüstzeiten“? Das Trinkgeld der Arbeitnehmer*innen ist nicht bei der Berechnung des Mindestlohns zu berücksichtigen. Zudem gehören sogenannte „Rüstzeiten“ (z. B. das Hochfahren eines Kassensystems, um das Kassieren mittels einer elektronischen Kasse zu ermöglichen) grundsätzlich zur Arbeitszeit und sind damit auch mit mindestens 12 €/Stunde zu vergüten. Pausenzeiten sind jedoch weiterhin nicht zu vergüten. Ein Blick in die Vergangenheit Die Mindestlohn-Kommission tagte im Juni 2018 und empfahl, den gesetzlichen Mindestlohn etappenweise zu erhöhen. Da die Bundesregierung den Vorschlag annahm, stieg der gesetzliche Mindestlohn seitdem jährlich in zwei Schritten: zum 1. Januar 2021 auf 9,50 Euro und zum 1. Juli 2021 auf 9,60 Euro. Seit dem 1. Januar 2022 lag der gesetzliche Mindestlohn dann bei 9,82 Euro, seit dem 1. Juli 2022 bei 10,45 Euro und seit dem 1. Oktober 2022 nun bei 12 Euro. Mindest-Brutto-Monatsgehalt im Durchschnitt Grundsätzlich berechnet sich der Mindestlohn im Falle eines Monatsbruttogehalts nach folgender Formel: Monatsbruttovergütung : geleistete Stunden im jeweiligen Monat = Bruttostundensatz, der wenigstens 12 € betragen muss. Bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich führt dies zu einem durchschnittlichen Monats-Mindestentgeltanspruch von 2.088 € (12 € x 174 Stunden/Monat). Achtung: Der allgemeine Mindestlohn verdrängt nicht Branchenmindestlöhne, soweit diese höher als der allgemeine Mindestlohn sind, § 1 Abs. 3 MiLoG. Zu beachten ist auch, dass das Mindestentgelt von 12 € brutto je Zeitstunde im Übrigen grundsätzlich unabhängig von der Qualifikation der Arbeitnehmenden gilt. Ein fehlender Berufsabschluss, ungenügende Sprachkenntnisse oder gar die Herkunft der Arbeitnehmer*innen aus einem anderen Land oder eine Schwerbehinderung rechtfertigen keine Ausnahme von der Verpflichtung zur Zahlung von 12 € brutto je Arbeitsstunde. Dies würde sonst eine unangemessene Ungleichbehandlung darstellen. Dokumentationspflicht & Arbeitszeitgesetz Die Gesetzeslage definiert in § 17 MiLoG ganz klare Vorgaben: „Arbeitgeber [] sind verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertag aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren.“ (Vgl. Zoll) Auch die Gesamtlänge der Pausen muss festgehalten werden. Für die Überprüfung müssen Arbeitgeber*innen folgende Unterlagen in deutscher Sprache bereithalten: Arbeitsvertrag beziehungsweise die Dokumente, aus denen sich die wesentlichen Inhalte des Beschäftigungsverhältnisses ergeben Arbeitszeitnachweise, die nach Beschäftigungsorten differenzieren müssen, wenn regional unterschiedliche Mindestlöhne in Betracht kommen Lohnabrechnungen und Nachweise über erfolgte Lohnzahlungen. Auch wird geprüft, ob die laut § 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) maximal zulässige Arbeitszeit pro Tag von 8 bzw. 10 Stunden (in Ausnahmefällen) überschritten wurde. Eine wichtige Neuregelung Die Arbeitszeit muss auch dann noch dokumentiert werden, wenn das monatliche Arbeitsentgelt mindestens 2000 Euro brutto beträgt und in den vergangenen zwölf Monaten regelmäßig gezahlt wurde. Bisher war dieser Fall von der Aufzeichnungspflicht nach Mindestlohngesetz ausgenommen, jedoch bestätigte das BAG-Urteil zur Arbeitszeiterfassung, dass auch in diesem Fall eine Dokumentation stattfinden muss. Wer prüft das Einhalten des Mindestlohngesetzes? Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS), die dem Zoll angehört, führt regelmäßig unangekündigte Kontrollen durch, um Schwarzarbeit und das Nichtinhalten von Gesetzen einzudämmen. Die Beamt*innen sind befugt, Grundstücke zu betreten, Geschäftsunterlagen einzusehen und das Personal zu befragen. Bei Verstößen können laut § 21 MiLoG im schlimmsten Fall Bußgelder von bis zu 500.000 Euro verhängt werden. Wie massiv missachtet die Gastronomie den Mindestlohn? Allerdings häuften sich in der Vergangenheit die Berichte, dass in der Gastronomie zu wenig kontrolliert werde. So berichtete die Neue Westfälische, dass 2019 im Kreis Bielefeld bei jedem 13. Betrieb Verstöße gegen den Mindestlohn aufgedeckt wurden. Ähnliches zeigt sich in anderen Regionen, wie etwa in Kassel, Gelsenkirchen und Dortmund, in denen es im Schnitt in jedem zehnten Hotel, Imbiss oder Restaurant Mindestlohn-Verstöße gab. Daher plädiert die  Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) mit Nachdruck für mehr Kontrollen, mit denen wohl spätestens seit 2020 zu rechnen ist. Bundesweit herrschen bei Kontrollen große Unterschiede: Während im Münchener Raum drei Viertel aller Mindestlohn-Verstöße im Gastgewerbe entdeckt worden sind, sind es im Rest Deutschlands teils deutlich niedrigere Zahlen. Aus einer Erhebung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit geht hervor, dass etwa zehn Prozent aller Betriebe gegen das Mindestlohngesetz verstoßen würden. Fest steht auch: Bei etwa einem Drittel der kontrollierten Betriebe werden Ermittlungsverfahren eingeleitet. In einer Pressemitteilung des Zolls von 2022 heißt es: Über 1.100 Fälle beschäftigen die Beamtinnen und Beamten bis zur endgültigen Klärung weiter: Davon besteht in rund 450 Fällen der Verdacht, dass der gesetzliche Mindestlohn nicht gewährt wurde. Die meisten Verstöße lassen sich anhand nicht oder falsch dokumentierter Arbeitszeiten und nicht bezahlter Überstunden nachweisen. Werden die Arbeitszeiten nicht korrekt dokumentierte und aufbewahrt, ist mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro zu rechnen. Allgemein herrscht bei vielen Gastronom*innen und Arbeitnehmer*innen Wissenslücken bei Themen wie dem maximalen Verdienst im Minijob, was zu rechtlichen Problemen bei Gastronom*innen führt. Wer sich viel Stress und dazu einen enormen Dokumentationsaufwand ersparen will, sollte daher auf digitale Lösungenumsteigen, denn dort werden die Zeiten im System gespeichert. So gibt es mittlerweile viele Anbieter digitaler Stempeluhren. Bei gastromatic ist das Stempeln der Zeiten sogar mit dem Dienstplan verbunden, was den zeitlichen Auswand bei der Personalplanung und der Auswertung von Arbeitszeiten erheblich reduziert. Mindestlohn und die Folgen für das Gastgewerbe Neben einem bürokratischen Mehraufwand werden andere Folgen für das Gastgewerbe sichtbar. Wir wissen alle, wie arbeitsintensiv die Branche ist. Der DEHOGA Bundesverband sieht das Mindestlohngesetz vor diesem Hintergrund teilweise als problematisch an. Folgt man einer DEHOGA-Branchenumfrage (Januar 2016), so haben fast drei Viertel der gastronomischen Betriebe seit der Einführung des MiLoG eine Personalkostensteigerung zu verzeichnen. Laut einem DEHOGA-Statement (August 2022) zur Mindestlohnerhöhung hatten die Unternehmen Personalkostensteigerungen zwischen 15 und 25 Prozent zu verzeichnen. Zudem verdeutlicht der DEHOGA-Konjunkturbericht (Juni 2016), dass bei knapp der Hälfte aller Betriebe zwar die Umsätze steigen, jedoch sinken gleichzeitig die Erträge. Dieser Trend setzte sich auch im Branchenbericht 2019 fort. Eine wesentliche Ursache dafür sieht der DEHOGA in den stetig steigenden Personalkosten und verweist auf massive Probleme für Kleinbetriebe in strukturschwachen Regionen. Doch es lassen sich auch durchaus positive Effekte verzeichnen: In den meisten Regionen haben sich die Befürchtungen vom Mindestlohn als „Job-Killer“ & „Konjunkturbremse“ nicht bewahrheitet. Vielmehr gab es einen Anstieg von sozialversicherungspflichtigen Stellen und Jobs im Gastgewerbe. Das zeigen nicht nur Untersuchungen des Pestel-Institutes aus Hannover für einzelne Landkreise, auch die Arbeitsagenturen bestätigen diesen Trend, wie man am Beispiel des Landkreises Oberhavel sieht. Eine weitaus größere Herausforderung stellt laut DEHOGA Bundesverband aktuell nach wie vor die Suche nach Fachkräften dar: 58,0 Prozent der Gastronomen und 57,8 Prozent der Hoteliers sehen in der Mitarbeitergewinnung die größte Herausforderung. An zweiter Stelle liegen für 48,9 Prozent der Gastronomen und 42,0 Prozent der Hoteliers die gestiegenen Betriebskosten, an dritter Stelle die Personalkosten. Arbeitnehmer*innen können sich die Jobs aussuchen, doch ist das Gastgewerbe eher unbeliebt. Viele Gastronom*innen sehen im Mindestlohn eine Chance, um das Image der Branche bei potenziellen Arbeitnehmer*innen aufzubessern. Auch sie sind größtenteils für eine faire und angemessene Entlohnung von Arbeitsleistung, auch wenn für die meisten Arbeitnehmenden im Gastgewerbe der Mindestlohn leider immer noch das höchste Lohnlevel darstellt. Hier sollte man ansetzen, wenn man die Branche wirklich attraktiver gestalten und mit seiner Arbeitgebermarke einen Wettbewerbsvorteil haben will. Abweichender Mindestlohn in Nordrhein-Westfalen NRW ist gewissermaßen ein Sonderfall. Während es hier seit 2016 einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag der Gewerkschaft „Nahrung-Genuss-Gaststätten“ (NGG) mit dem DEHOGA Nordrhein-Westfalen gab, der einen Mindestlohn über dem Minimum vorsah, wurde die Allgemeinverbindlichkeit NRW in 2018 aufgehoben. Das bedeutet: Auch für NRW gilt der bundesweit gültige Mindestlohn von 12 €, es sei denn: Der Arbeitgebende ist Mitglied bei der DEHOGA. Arbeitsvertraglich wird auf den Tariflohn Bezug genommen. Ein*e Mitarbeiter*in ist Gewerkschaftsmitglied. Der oben erwähnte NRW-gebundene tarifliche Mindeststundenlohn in Höhe von 12,50 € gilt seit Mai 2022 für alle Verbandsmitglieder, die eine der oben genannten Voraussetzungen erfüllen. Wichtig für Aushilfskräfte in NRW gilt also, sofern man eine der oben genannten Kriterien erfüllt: Seit dem 1. Mai 2022 dürfen Aushilfen und Minijobber*innen nur noch 41 Stunden (512,50 € / 12,50 € pro Stunde und damit unterhalb der 520-Euro-Grenze) monatlich arbeiten. Eine abweichende Regelung gilt für Auszubildende. Diese haben unabhängig von einer Verbandsmitgliedschaft der Arbeitgebenden immer Anspruch auf den Tariflohn. Mindestlohn für Azubis seit 2020 Nach einem Mitte Mai 2019 beschlossenen Gesetzentwurf []zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung der Bundesregierung sollen Auszubildende zünftig einen Mindestlohn bekommen. Demzufolge würden Azubis seit 2020 im ersten Lehrjahr eine Mindestvergütung von 515 Euro erhalten, die bis 2023 schrittweise auf 620 Euro für das erste Lehrjahr ansteigt. In den weiteren Lehrjahren soll der Mindestlohn um bestimmte Prozentsätze erhöht werden, so dass jeweils bezogen auf den Mindestlohn im ersten Lehrjahr: für das zweite Lehrjahr ein Anstieg um 18 Prozent und für das dritte ein Anstieg um 35 Prozent vorgesehen ist. Auch sind für längere Ausbildungen Sonderregeln vorgesehen, die einen höheren Mindestlohn ansetzen. Allerdings soll durch den gesetzlichen Azubi-Mindestlohn nicht die Tarifbindung ausgehebelt werden. Sprich: Wo Tarifverträge gelten, greift der gesetzliche Mindestlohn nicht. Ist laut Tarifvertrag also eine niedrigere Vergütung für das erste Lehrjahr vorgesehen, wird der gesetzliche Azubi-Mindestlohn ausgehebelt. Mindestlohn & Gastronomie: Top oder Flop? Ein Blick in die Zukunft Ob das Mindestlohngesetz insgesamt förderlich oder hinderlich für das Gastgewerbe ist, lässt sich nicht so leicht und abschließend beantworten. Fakt ist jedoch: Arbeitgeber*innen im Gastgewerbe müssen sich an die Gegebenheiten anpassen und sollten zugunsten eines besseren Image der Branche versuchen, die Arbeitsrealität für Mitarbeitende zu verbessern. In Zeiten von Fachkräftemangel und New Work kann ein Lohnniveau über dem Mindestlohn einen erheblichen Wettbewerbsvorteil bedeuten, wenn es um qualifizierte Mitarbeitende geht. Steigen die Personalkosten, so ist es ratsam, durch strategische Änderungen Geld einzusparen. Eine Idee wäre hier eine umsatzbasierte Dienstplanung, mit der man wiederum Personalkosten sparen könnte. Digitale Lösungen wie gastromatic werden hier immer präziser und können helfen, die Ausgaben zu reduzieren. Hier ist es wichtig, stets informiert zu bleiben und sich nicht vor neuen Wegen zu scheuen. Dieser Artikel ist Teil unserer Themenseite: Zeiterfassung Hinweis: Hierbei handelt es sich um unverbindliche Informationen. Die Autorin übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen, welche auch keine individuelle Rechtsberatung darstellen. The post Mindestlohn Gastronomie – Rechtliche Basics zum MiLoG Kontrollen im Gastgewerbe appeared first on gastromatic.

zum Artikel gehen

Neuer Mindestlohn ab 01.07.21

Neuer Mindestlohn ab 01.07.21 Liebe Kunden,ab dem 01.07.21 wird der gesetzliche Mindestlohn auf 9,60 EUR/Stunde angehoben. Die Anpassungen nehmen wir in den Abrechnungen automatisch vor.Die nächsten geplanten Erhöhungen finden im J

zum Artikel gehen

Neuer Mindestlohn ab 01.07.2022

Liebe Kundinnen und Kunden, seit heute gilt der neue Mindestlohn in Höhe von 10,45 €. Wir werden die Anpassungen in den Abrechnungen automatisch vornehmen. Bei Minijobberinnen und Minijobbern mit einer festen Monatsvergütung von 450 € werden wir die Arbei

zum Artikel gehen

Wie künstliche Intelligenz das Gastgewerbe transformiert

Die Welt der künstlichen Intelligenz kurz KI genannt wächst rasant. Intelligente, datengesteuerte Technologien helfen dabei, viele manuelle, zeitaufwändige Prozesse zu ersetzen. Künstliche Intelligenz kann zwar polarisieren, aber wenn sie richtig einges

zum Artikel gehen

Fernstudium Gastronomie: Studiengänge 2024 Ratgeber

Das Fernstudium Gastronomie ist ideal, wenn Sie sich nebenberuflich weiterbilden möchten. Lernen Sie es jetzt hier kennen. Das Fernstudium Gastronomie bietet Ihnen die Möglichkeit, sich in einem spannenden und stets abwechslungsreichen Berufsfeld weiterzu

zum Artikel gehen

Event-Rückblick: Taste, Tech Trends Das digitale Ökosystem der modernen Gastronomie

In der modernen Gastronomie geht es längst nicht mehr nur um gutes Essen und exzellenten Service. Die fortschreitende Digitalisierung hat die Branche grundlegend verändert und stellt Gastronomen vor neue Herausforderungen und Chancen. Das Event Taste, Tec

zum Artikel gehen