Elternzeit als unbezahlte Auszeit vom Berufsleben Nach der Geburt eines Kindes haben Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, Anspruch auf Elternzeit. Jeder Elternteil kann sich bis zu drei Jahre eine unbezahlte Auszeit vom Berufsleben nehmen, um sich der Erziehung und Betreuung seines Kindes zu widmen. In dieser Zeit besteht die Beschäftigung bei der bisherigen Arbeitgeberin oder dem bisherigen Arbeitgeber weiter fort und kann danach problemlos wieder aufgenommen werden. Elterngeld fängt fehlendes Einkommen auf Um das fehlende Einkommen nach der Geburt des Kindes auszugleichen, können Eltern einen Antrag auf Elterngeld stellen. Dabei kann zwischen drei verschiedenen Formen gewählt werden: Basiselterngeld Elterngeld Plus und dem Partnerschaftsbonus Das Basiselterngeld wird längstens für die ersten 14 Lebensmonate des Kindes gewährt. Haben Eltern in dieser Zeit kein Einkommen, erhalten sie in der Regel 65 Prozent des bisherigen Nettoverdienstes der letzten 12 Monate, mindestens jedoch 300 Euro und maximal 1.800 Euro monatlich. Das Elterngeld Plus kann doppelt so lange – also für die ersten 28 Lebensmonate des Kindes – bezogen werden. Es wird genauso berechnet wie das Basiselterngeld, beträgt jedoch nur die Hälfte des ermittelten Betrages, also mindestens 150 Euro und maximal 900 Euro monatlich. Als Partnerschaftsbonus kann jeder Elternteil zusätzlich jeweils 4 Monate Elterngeld Plus erhalten, wenn beide in dieser Zeit mindestens 24 und höchstens 32 Wochenstunden arbeiten gehen. Der Antrag auf Elterngeld kann bei der zuständigen Elterngeldstelle eingereicht werden. Auf dem Familienportal des Bundes erfahren Sie, an wen Sie sich wenden können. Weitere Informationen zum Thema Elterngeld finden Sie in der Broschüre „Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Arbeiten während der Elternzeit ist möglich Neben der Elternzeit können Eltern, deren Kinder ab dem 1. September 2021 geboren wurden, bis zu 32 Stunden pro Woche erwerbstätig sein. Für bis zum 31. August 2021 geborene Kinder gilt die Grenze von 30 Stunden pro Woche. Ein Minijob kann dafür gut geeignet sein. Bei der Ermittlung der Wochenstunden kommt es nicht auf die Arbeitszeit in einer einzelnen Woche an. Ausschlaggebend ist die durchschnittliche Arbeitszeit im Monat. Hier werden auch die Stunden mitgezählt, für die ein Anspruch auf Verdienst ohne tatsächliche Arbeitsleistung besteht (zum Beispiel Urlaubstage, gesetzliche Feiertage oder Krankheitstage). Auch Überstunden werden berücksichtigt. Ein Minijob kann sowohl bei der bisherigen Arbeitgeberin oder dem bisherigen Arbeitgeber als auch bei einem neuen Arbeitgeber aufgenommen werden. Es dürfen auch mehrere Minijobs gleichzeitig ausgeübt werden, solange sie zusammengerechnet die Verdienstgrenze von 520 Euro nicht überschreiten. Wichtig ist, dass immer die Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers für alle Minijobs eingeholt wird. Anrechnung auf das Elterngeld Der Verdienst aus dem Minijob wird auf den Mindestbetrag des Elterngelds von 300 Euro (oder 150 Euro Elterngeld Plus) nicht angerechnet. Erst wenn das Elterngeld mehr als 300 Euro (oder 150 Euro Elterngeld Plus) beträgt, wird der Verdienst aus dem Minijob angerechnet und das Elterngeld gekürzt. Deshalb ist es wichtig, die Elterngeldstelle über den Minijob zu informieren, damit eine Neuberechnung erfolgen kann. Nähere Informationen bietet ebenfalls die Broschüre „Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Quelle: Minijob Zentrale
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