Nicht versichert?

Die Berufsbildklausel ist die Grundlage einer Architekten-Berufshaftpflicht. Somit sind alle Vereinbarungen, die nicht dem Berufsbild der Architekten zugeordnet werden können, nicht versichert. Es sei denn, sie wurden ausdrücklich vom Versicherer in einer besonderen Vereinbarung im Versicherungsvertrag dokumentiert. Was beinhaltet eigentlich die Berufsbildklausel? Versichert ist, die gesetzliche Haftpflicht, die mit der Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit als Architekt verbunden ist. Erweiterungen des Aufgaben- und Tätigkeitsfeldes des Architekten durch neue Gesetze, Verordnungen oder Rechtsprechung, die das Berufsbild betreffen und entsprechend ausweiten, sind grundsätzlich vom Versicherungsschutz erfasst. Die Formulierung der „Ausübung der im Versicherungsschein beschriebenen Tätigkeiten“ wurde in der Überarbeitung der besonderen Bedingungen für Architekten (BBR) im Jahr 2007 um das Wort „Berufsbilder“ ergänzt, da sich Tätigkeiten und Berufsbilder nicht zwangsläufig entsprechen müssen. Daraus folgt, dass der Architekt im Rahmen seiner Informationspflichten gegenüber dem Versicherungsunternehmen detaillierten Angaben zu seiner Tätigkeit machen muss. Ändert sich diese Tätigkeit und weicht sie schließlich von der im Versicherungsschein beschriebenen Tätigkeit ab, muss dieses dem Versicherungsunternehmen mitgeteilt werden. Es wäre dann zu prüfen, ob hierfür Versicherungsschutz erlangt werden kann. Fazit Prüfen Sie unbedingt bei jedem Architektenvertrag, bevor Sie ihn unterschreiben, ob er Passagen enthält, die nicht unter den Versicherungsschutz fallen. Hierbei werden wir Sie gern unterstützen. Profitieren Sie von unserer Professionalität. Sie beruht auf Jahrzehnte lange Erfahrungen. Durch diese Berufsbildklausel sind somit folgende „Arbeitsweisen“ nicht vom Berufshaftpflichtversicherungsschutz umfasst: Versicherungsschutz besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer Verpflichtungen übernimmt, die über das im Versicherungsschein beschriebene Berufsbild hinausgehen. Dies ist u. a. der Fall, wenn der Architekt z.B.: -selbst Bauleistungen erbringt -Bauten ganz oder teilweise im eigenen Namen für eigene Rechnung erstellen lässt -Baustoffe liefert Haben Sie Fragen oder möchten Sie beraten werden? Dann können Sie hier einen Termin vereinbaren. The post Nicht versichert? appeared first on AIV Architekten- und Ingenieur-Versicherungsdienst.

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Ein Papierschaden ist nicht versichert, da er im Bereich der Vertragserfüllung liegt

Immer wieder taucht die Frage auf: Wo beginnt und wo endet der Versicherungsschutz? Das lässt sich natürlich nur im Einzelfall klären. Ein wichtiger allgemeiner Punkt ist jedoch die grundsätzliche Regelung [] The post Ein “Papierschaden” ist nicht versich

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Innenarchitekt liefert auch Möbel versichert?

die Berufshaftpflichtversicherung von Architekten und Innenarchitekten schließt den Versicherungsschutz für Baumängel an einem Objekt vollständig aus, wenn der Planer für das Objekt das er plant / bauüberwacht auch Einrichtungsgegenstände liefert. [] The

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Planungsfehler wird in LPH 5 entdeckt, Fachplaner muss umplanen versichert?

Sie sind mit der LPH 5 beauftragt als Architekt, Sie machen einen Planungsfehler, dieser Fehler wird entdeckt und Sie korrigieren diesen in Ihrer Planung. Es werden Ihnen gegenüber jedoch die Kosten [] The post Planungsfehler wird in LPH 5 entdeckt, Fachp

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Schlichtungsklausel im Architektenvertrag versichert? diese Frage kommt aktuell immer wieder auf

Die Grundaussage der Versicherer zu Schlichtungsklauseln ist: Diese Klausel kann nicht mitversichert werden.  In keinem Bedingungswerke ist eine Schlichtung mitversichert oder gedeckt Schiedsgerichtsverfahren unter bestimmten Umständen ja, Schlichtung (w

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zweischneidig: Inhaber/ Partner der GbR oder Berufsgesellschaft ist auch als Einzelarchitekt tätig

Versichert ist die GbR, die PartmbB oder Ges. v. Arch. mbH ist dann auch der Auftrag versichert den ein Partner/ Inhaber als Einzelarchitekt annimmt? Wenn der Versicherungsnehmer eine GbR [] The post zweischneidig: Inhaber/ Partner der GbR oder Berufsges

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