Pflicht des Arbeitgebers: Lärmminderung im Büro

Oft wird die Frage gestellt: Muss der Arbeitgeber etwas gegen den Lärm am Arbeitsplatz unternehmen? JA! Denn es gelten Vorschriften, die einzuhalten sind! Doch nur wer sie kennt, kann auch mit raumakustischen Maßnahmen vorsorgen und damit Ruhe gestalten. Die gute Nachricht vorab: Nach der fachmännischen, technischen Umsetzung der Bedämpfungs- und Schirmungsmaßnahmen, entsprechend den geltenden Normen und Richtlinien, erhalten die Auftraggeber vom Auftragnehmer (z. B. Akustik und Raum OHG) ein Zertifikat. Dieses erbringt, u.a. gegenüber den Berufsgenossenschaften, den Nachweis, dass alle Anforderungen zur Lärmminderung nach den gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind. Darüber hinaus steigern zufriedenere und leistungsfähigere Mitarbeiter ihre Arbeitsleistung. Vorausgesetzt, dass sie zusätzlich durch ihr teamgerechtes Verhalten zu mehr Ruhe beitragen! Diese Richtlinie sollte jeder Arbeitgeber kennen:    ASR (Arbeitsstättenrichtlinie) A3.7 „Lärm“ In Deutschland gelten Vorschriften mit Gesetzescharakter für das Betreiben und Einrichten von Arbeitsstätten, die in der ASR 3.7 nun festgelegt wurden. Über einen Ausschuss der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA) werden die neuesten Erkenntnisse zur Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten ermittelt. Es werden Empfehlungen ausgearbeitet und es wird ebenfalls das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hierzu konkret beraten. Die ASR A3.7 „Lärm“ legt verbindliche Anforderungen an die Nachhallzeit fest, gegliedert  in je drei Tätigkeitskategorien und Raumarten. Tätigkeitskategorien: I           Hohe Konzentration und hohe Sprachverständlichkeit (z.B. komplexe Gedankenabläufe, sprachliches Formulieren, Verstehen von komplizierten Texten) II          Mittler Konzentration und mittlere Sprachverständlichkeit (z.B. Tätigkeiten mit Routineanteilen, Entscheidungen geringerer Tragweite treffen, Sprachverständlichkeit für Kommunikationszwecke) III         Geringe Konzentration und geringe Sprachverständlichkeit (z.B. vorwiegend Arbeitsabläufe mit hohem Routineanteil und geringe Anforderung an die Sprachverständlichkeit Lärm jeder Art führt zur Herabsetzung der Aufmerksamkeit und zu Fehlentscheidungen bzw. Fehlleistungen, beeinträchtigt die Sprachkommunikation und vermindert die Sicherheit bei manuellen Tätigkeiten. Außerdem führt dauerhafter Lärm (auch Bürolärm) zu Erkrankungen wie z. B. hoher Blutdruck, Verspannungen, Kopfschmerzen, um nur einige zu nennen. „In den Arbeitsstätten ist der Schalldruckpegel so niedrig zu halten, wie es nach Art des Betriebes möglich ist.“ (Ziffer 5.1 ASR A3.7) Trotzdem gelten maximale Lärmpegel und die ASR weist darauf hin, dass bei Überschreitungen dieser, Maßnahmen zu Änderungen der Arbeitsverfahren einzuleiten sind. Eine persönliche Schutzausrüstung ist keine dauerhafte Lösung. Raumkategorien und raumakustischen Anforderungen: I           Büroräume (Ziffer 5.2.1) – Unterteilung in Callcenter T=0,5 s, Mehrpersonen-und Großraumbüro T=0,6 s, Ein-und Zweipersonenbüro T=0,8 s. In den Räumen sollen vorgegebene Werte der Nachhallzeit in den Oktavbändern von 250 Hz bis 2000 Hz nicht überschritten werden (im unbesetzten Raum). II          Räume in Bildungsstätten (Ziffer 5.2.2) – Hier wird die Formel entsprechend der Nutzungsart A3 aus der DIN 18041 (1) angeführt. Auch hier ist die Nachhallzeit im Frequenzbereich von 250 Hz bis 2000 Hz einzuhalten, unter Berücksichtigung des Raumvolumens und Toleranzbereichen. Tsoll=(0,32 ·lg V/m³ 0,17) s III         Sonstige Räume (Ziffer 5.2.3) – Alle Arbeitsräume, in denen Sprachkommunikation erforderlich ist,  die nicht unter Ziffer 5.2.1 und 5.2.2 fallen. Auch hier gelten die gleichen Oktavbänder, es wird aber das Raumvolumen ab 1.000 m³ besonders berücksichtigt. Detaillierte Informationen zur ASR A3.7 finden Sie hier, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA) -> https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/ASR/pdf/ASR-A3-7.pdf?__blob=publicationFile&v=3 Sie sehen schon, die Analyse, die Beplanung und die Umsetzung sind so komplex, dass sie von Fachleuten ausgeführt werden müssen. Nur diese können Ihnen planbare Resultate garantieren. Fragen Sie uns einfach! Akustik und Raum OHG, Telefon: 08191 972780, E-Mail: info@akustikundraum.de Der Beitrag Pflicht des Arbeitgebers: Lärmminderung im Büro erschien zuerst auf Akustik und Raum.

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