Die Rechtsmittelbefugnis im Beschlussverfahren folgt der Beteiligungsbefugnis. Daher ist rechtsbeschwerdebefugt nur derjenige, der nach § 83 Abs. 3 ArbGG am Verfahren beteiligt ist. Verfahrensbeteiligt ist eine Person oder Stelle, die durch die zu erwartende Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen wird. In einem Beschlussverfahren kann nach § 83 Abs.
Arbeitsrecht Unsere jahrelange Erfahrung in der arbeitsrechtlichen Praxis hat gezeigt, dass sowohl für Arbeitgeber als auch für Organträger und Arbeitnehmer eine kompetente arbeitsrechtliche Betreuung für den wirtschaftlichen und beruflichen Erfolg entsch
zum Artikel gehen