Rechtsschutz: Unwirksame Klausel im Versicherungsvertrag

Rechtsschutz: Unwirksame Klausel im Versicherungsvertrag Wenn Klauseln eines Vertrages gegen das Gesetz verstoßen, dann sind sie regelmäßig unwirksam. Für den Versicherungsnehmer bedeutet dies, dass die entsprechende Klausel ignoriert werden kann. Das OLG Karlsruhe hat sich in einem aktuellen Fall mit einer Gefahrerhöhungsklausel in einer Rechtsschutzversicherung befasst und dem Kläger recht gegeben (Urteil vom 08.03.2019, 12 U 33/2018).Die entsprechende Klausel hatte zum Inhalt:„Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif des Versicherers einen höheren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der Versicherer vom Eintritt dieses Umstandes an für die hierdurch entstehende höhere Gefahr den höheren Beitrag verlangen“.Zu undurchsichtig für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer, fand das OLG, die Klausel entspreche nicht dem Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dies habe die Unwirksamkeit der Klausel zur Folge und der entsprechende Passus müsse aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ersatzlos gestrichen werden. Der beklagte Versicherer hatte zwar noch einen Rückgriff auf die strengeren gesetzlichen Vorschriften über eine Gefahrerhöhung in den §§ 23 bis 27 VVG erhofft, dies käme aber, so die Richter, im vorliegenden Fall ebenfalls nicht in Betracht.Der Versicherungsnehmer kann sich freuen, denn er muss keine Benachteiligung hinnehmen. Eine Unklarheit von Regelungen geht stets zu Lasten des Versicherers.Versicherungsnehmer sollten daher Versicherungsverträge stets auf die gebotene Verständlichkeit hin überprüfen, insbesondere dann, wenn Versicherer aufgrund unklarer Regelungen Leistungen verweigern oder höhere Prämien verlangen.Rechtsanwalt Dr. Maubach informiert rund um alle Fragen zum Versicherungsrecht und steht für eine Beratung und Vertretung gerne zur Verfügung. Der Beitrag Rechtsschutz: Unwirksame Klausel im Versicherungsvertrag erschien zuerst auf Lücker • Schaaf • Dr. Maubach Rechtsanwälte Aachen.

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