Rechtsschutzversicherer zur Deckung im VW-Abgasskandal verpflichtet nach OLG Düsseldorf vom 21.09.2017

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat darauf hingewiesen, dass für eine auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichtete Schadensersatzklage eines vom sogenannten VW-Abgasskandals betroffenen Autokäufers gegen die Volkswagen AG hinreichende Erfolgsaussichten bestünden und der Rechtsschutzversicherer zur Deckung verpflichtet sei. Der Sachverhalt Der aus Sachsen stammende Käufer eines vom sogenannten Abgasskandal betroffenen VW-Sharan begehrte von seiner in Düsseldorf sitzenden Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage, um Ansprüche gegen die Herstellerin Volkswagen AG auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen geltend zu machen. Rechtsschutzversicherung lehnt Deckungszusage ab Dies hatte die Rechtsschutzversicherung abgelehnt mit dem Hinweis, es bestünden für die Verfolgung eines Schadensersatzanspruches gegen die Herstellerin keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Denn der Käufer könne keinen konkreten Schaden benennen oder beziffern, da die Fahrtauglichkeit nicht eingeschränkt sei und auch die Betriebserlaubnis weiterhin bestehe. Der Mangel sei außerdem mit geringem Aufwand zu beheben. Sollte ein merkantiler Minderwert bestehen, könne dieser zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht werden. Die Entscheidung Demgegenüber geht der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az. I-4 U 87/17) im Rahmen der Beurteilung der Einstandspflicht der Versicherung von einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung aus. Bereits mehrere Landgerichte erster Instanz hätten einen Schadensersatzanspruch eines Kraftfahrzeugkäufers gegen die Volkswagen AG wegen des Inverkehrbringens von Dieselfahrzeugen mit manipulierter Abgassoftware bejaht, unter anderem gemäß § 826 BGB (sittenwidrige vorsätzliche Schädigung). Versicherungsnehmer verstößt nicht gegen Schadensminderungspflicht Der Versicherungsnehmer verstoße mit seiner beabsichtigten sofortigen Klage gegen die Herstellerin auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht. Ihm sei es nicht zuzumuten, trotz hinreichender Erfolgsaussichten mit rechtlichen Schritten gegen die Herstellerin zuzuwarten. Nach dem bisherigen Verhalten der Herstellerin spreche nichts dafür, dass sie freiwillig den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch erfüllen werde und eine streitige Auseinandersetzung vermeidbar wäre. Im Übrigen sei es Sache des Autokäufers zu entscheiden, wann er seine Ansprüche gegen die Herstellerin geltend machen wolle. Dies sei von seinem Versicherungsvertrag gedeckt. Göppingen, den 30.10.2017 Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 21.09.2017, Az. I 4 U 87/17 Anwaltskanzlei Canestrini Clark Wiekhorst – Augsburg, Göppingen und Donauwörth Anwaltskanzlei Göppingen – Referat Verkehrsrecht, den 30.10.2017

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