Das BVerfG hat auch betont, dass Inhaber mehrerer Wohnungen nicht zwei- oder mehrfach mit den vollen Rundfunkgebühren belastet werden dürfen.
Das BVerfG hat auch betont, dass Inhaber mehrerer Wohnungen nicht zwei- oder mehrfach mit den vollen Rundfunkgebühren belastet werden dürfen.
zum Artikel gehenStellplatz- und Garagenkosten als sonstige Mehraufwendungen unbeschränkt als Werbungskosten abziehbar
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