Schadensersatzanspruch nach Verkehrsunfall

Wir kmpfen fr Ihr gutes Recht als Geschdigter eines Verkehrsunfalls. Im konkreten Fall konnten wir im Januar 2013 vor dem AG Melsungen durchsetzen, dass Anwaltskosten auch dann von einer Kfz-Haftpflichtversicherung an Unfallgeschdigte zu erstatten sind, wenn das Unfallgeschehen als solches und damit die Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach unstreitig sind. Hierzu hatte das AG Melsungen im Urteil vom 15. Januar 2013, Az.: 4 C 272/12 (70) folgendes ausgefhrt: "Grundstzlich umfasst der Schadensersatz im Sinne des 249 BGB auch die Kosten der Rechtsverfolgung, insbesondere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Voraussetzung ist lediglich, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich war. An dieser Erforderlichkeit fehlt es nach zutreffender stndiger Rechtsprechung nur dann, wenn ein "einfach gelagerter Fall" vorliegt. "... Vorliegend handelt es sich bereits nicht um einen "einfach gelagerten Fall" im vorzitierten Sinne. Aus "ex - ante - Sicht" des Klgers unmittelbar nach dem Verkehrsunfall konnte nmlich nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass und inwieweit die beklagte ihrer Ersatzpflicht nachkommen wrde. Selbst wenn die Haftung dem Grunde nach von Anfang an unstreitig gewesen sein sollte, reicht dies nicht fr die Annahme eines "einfach gelagerten Falls" aus, weil es hierfr erforderlich wre, dass auch hinsichtlich der Schadenshhe kein vernnftiger Zweifel daran bestanden haben muss, dass die Beklagte ihrer Einstandspflicht nachkommen wrde. Dies ist im Rahmen von Verkehrsunfallsachen jedenfalls dann nicht mehr der Fall, wenn Schadenspositionen in Betracht kommen, die die Rechtsprechung intensiv beschftigen bzw. beschftigt haben. Hier konnte der Klger mit Blick auf die verfahrensgegenstndlichen Schadenspositionen nicht von vornherein mit einer widerspruchslosen Regulierung smtlicher Schadenspositionen durch die Beklagte rechnen. Selbst in Fllen, in denen die Haftungsfrage vollkommen unstreitig ist, werden immer wieder Auseinandersetzungen ber die angemessene Hhe der Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungskosten, den Restwert, die Erstattungsfhigkeit von Sachverstndigenkosten, die Nutzungsausfallentschdigung oder auch nur die Schadenspauschale gefhrt. Dies hat sich vorliegend auch im Nachhinein bewahrheitet, denn die Schadensregulierung ist nach wie vor nicht abgeschlossen, wobei zuletzt ber die berechtigte Hhe der Nutzungsausfallentschdigung und die Erstattungsfhigkeit der Umsatzsteuer gestritten wurde. Dass letztere Schadenspositionen erst nach Auftragserteilung an den Prozessbevollmchtigten geltend gemacht wurden und zu Abwicklungsproblemen fhrten, ist bei der Beurteilung der Frage, ob ein einfach gelagerter Fall vorliegt unerheblich, da insoweit nicht nur auf den Zeitpunkt der Einschaltung des Anwalts abzustellen ist, sondern auch auf die nachtrgliche Entwicklung des Falles. ... Mit der vorgenannten Entscheidung des AG Melsungen vom 15.01.2013 kann der zunehmenden Tendenz der Kfz-Haftpflichtversicherer entgegen getreten werden, die den Geschdigten zustehenden Anwaltskosten dem Grunde oder der Hhe nach streitig zu machen. Interessant ist hierbei insbesondere die Argumentation betreffend die an einen 'einfach gelagerten Fall' zu stellenden Voraussetzungen, die bereits dann nicht mehr gegeben sind, wenn Schadenspositionen im Rahmen einer Kfz-Schadenregulierung geltend gemacht werden, die bereits Gegenstand von Gerichtsentscheidungen waren. Dies ist bei nahezu allen Schadenspositionen, wie insbesondere Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungskosten, Restwert, Sachverstndigenkosten, Nutzungsausfallentschdigung oder allgemeiner Schadenspauschale der Fall. Letztendlich gilt es festzustellen, dass sich die durch einen Verkehrsunfall Geschdigten im Rahmen der Schadenregulierung einer zunehmend komplexen Rechtsprechung, hoch spezialisierten Rechtsabteilungen der Versicherer und einer uneinheitlichen Regulierungspraxis gegenberstehen. Angesichts dessen gebietet es bereits die Maxime der Waffengleichheit, dass der Geschdigte einen Rechtsanwalt mit der auergerichtlichen Geltendmachung des Schadensersatzes beauftragen darf und dessen Kosten als adquat kausalen Schaden ersetzt verlangen kann.

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