Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei eigengenutzten Gebäuden

Mit den Regelungen zur Erreichung der Klimaschutzziele bis 2030 fördert der Gesetzgeber auch steuerlich technologieoffene energetische Gebäude Sanierungsmaßnahmen ab 2020. So ermäßigt sich für energetische Maßnahmen an einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum gelegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutztem Gebäude auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr um je 7 % der Aufwendungen, höchstens jedoch um je 14.000 € und im übernächsten Kalenderjahr um 6 %, höchstens jedoch um 12.000 € für das begünstigte Objekt. Folgende energetische Maßnahmen werden gefördert: Wärmedämmung von Wänden Wärmedämmung von Dachflächen Wärmedämmung von Geschossdecken Erneuerung der Fenster oder Außentüren Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage Erneuerung der Heizungsanlage Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind. Zu den Kosten für die Maßnahmen gehören auch die Kosten für Energieberater. Die Förderung kann für mehrere Einzelmaßnahmen an einem begünstigten Objekt in Anspruch genommen werden; je begünstigtes Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 40.000 €. Steht das Eigentum am Objekt mehreren Personen zu, können die Steuerermäßigungen insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden. Voraussetzung für die Förderung ist, dass die jeweilige energetische Maßnahme von einem Fach-unternehmen ausgeführt wird, das die erforderlichen Kriterien nach amtlich vorgeschriebenem Muster bescheinigen muss. dass die Nutzung des Gebäudes durch den Steuerpflichtigen im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken erfolgt. Diese liegt auch vor, wenn Teile der Wohnung anderen Personen unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden. dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhält, die die förderungsfähigen energetischen Maßnahmen, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des begünstigten Objekts ausweisen und die in deutscher Sprache ausgefertigt ist. Des Weiteren muss die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgen. Der Beitrag Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei eigengenutzten Gebäuden erschien zuerst auf A1 Immobilien.

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