Strafverteidigung: Schweigen Sie! Wenn Sie Beschuldigter in einem Strafverfahren sind, gilt: Sie müssen nicht zur Sache aussagen! Verpflichtet sind Sie nur zur Angabe Ihrer Personalien, ansonsten haben Sie ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht. In der Regel ist es ratsam, von diesem Recht Gebrauch zu machen und zunächst anwaltlichen Rat einzuholen! Daher gilt: Sprechen Sie zunächst mit Ihrem Anwalt und erst dann mit der Polizei! Ansprechpartner in unserer Kanzlei ist Herr Rechtsanwalt Weßling.
Der Beitrag Vortrag: Erste Erfahrungen mit dem Recht der Pflichtverteidigerbestellung Bestandsaufnahme und Kritik aus Sicht der Strafverteidigung, Kiel, den 27.10.2010 erschien zuerst auf Andreas Mroß.
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