Nach welchem Ort richtet sich der Feiertagszuschlag? (Foto: blende11.photo_stock.adobe.com)Die Regelungen zu den gesetzlichen Feiertagen sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Das kann zu arbeitsrechtlichen Problemen führen. Der Anspruch auf tarifliche Feiertagszuschläge richtet sich danach, ob am regelmäßigen Beschäftigungsort ein gesetzlicher Feiertag ist. Das hat das Bundesarbeitsgericht für Beschäftigte im Anwendungsbereich des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) entschieden (BAG, Urteil vom 01.08.2024, Aktenzeichen 6 AZR 38/24). Demnach ist der Zuschlag auch dann zu zahlen, wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin an einem Tag, der am üblichen Beschäftigungsort ein Feiertag ist, in einem anderen Bundesland eingesetzt wird, wo dieser Tag ein normaler Werktag ist. Dienstreise von NRW nach Hessen am 1. November Zum Fall: Ein in einer Klinik in Nordrhein-Westfalen beschäftigter Arbeitnehmer nahm auf Anweisung seines Arbeitgebers vom 1. bis 5. November 2021 an einer Fortbildungsveranstaltung in Hessen teil. Der 1. November ist in Nordrhein-Westfalen gesetzlicher Feiertag (Allerheiligen), im Bundesland Hessen jedoch nicht. Die Anreise an diesem Tag nach Hessen war als Dienstreise zu werten, der Arbeitnehmer war an diesem Tag unstreitig für seinen Arbeitgeber tätig. Dieser schrieb dem Mitarbeiter die am 1. November geleisteten Arbeitsstunden auf seinem Arbeitszeitkonto gut, zahlte ihm jedoch keinen Feiertagszuschlag. Regelmäßiger Beschäftigungsort maßgeblich Der Arbeitnehmer war der Meinung, dass ihm der Feiertagszuschlag zusteht, da an seinem regulären Arbeitsort in Nordrhein-Westfalen gesetzlicher Feiertag war. Vor dem Arbeitsgericht hatte die Klage zunächst Erfolg, das Landesarbeitsgericht Hamm gab dann allerdings dem Arbeitgeber recht. Schließlich entschied das BAG zugunsten des Arbeitnehmers. Demnach ist der regelmäßige Beschäftigungsort entscheidend dafür, ob dem Arbeitnehmer der tarifliche Feiertagszuschlag gemäß TV-L zusteht. Dieser regelmäßige Beschäftigungsort liegt im vorliegenden Fall in Nordrhein-Westfalen, wo der 1. November gesetzlicher Feiertag ist.
Beschäftigungsort des Arbeitnehmers maßgeblich für Lohnfortzahlung
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