In diesem Fall hatte unser spätere Mandanten ein Schreiben von der Polizei erhalten. Es war eine Vorladung als Beschuldigter wegen Diebstahlsverdacht. Rechtsanwalt Pohl übernahm den Fall und ließ sich erklären, worum es geht: Unser Mandant hatte in einer Bank eine Brieftasche gefunden und diese bei der Polizei abgegeben. Als der Eigentümer die Brieftasche von der Polizei erhielt, behauptete er, es fehlten 100,00 €. Und schon wurde unser Mandant verdächtigt! Zum Glück war das eine nicht allzu schwierige Sache: Rechtsanwalt Pohl sah sich die Akte an und konnte gegenüber der Staatsanwaltschaft darlegen, daß die Aussage des angeblich Geschädigten nicht sehr glaubhaft war (er war betrunken, als er das Portmonnaie liegenließ) und es doch sehr merkwürdig von meinem Mandanten gewesen wäre, erst 100,00 € an sich zu nehmen und dann die Brieftasche zur Polizei zu bringen. Das Verfahren wurde wie von Rechtsanwalt Pohl beantragt mangels Tatverdacht gemäß § 170 II StPO eingestellt.
Unsere Mandantin bekam ein Schreiben vom Polizeipräsidenten in Berlin. Darin hieß es: Vorladung als Beschuldigter Ihr wurde vorgeworfen, in einer Bank Geld aus einem Automaten geklaut zu haben, das vor ihr jemand nicht aus dem Automaten genommen hatte. Di
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