Überblick 2024 für Arbeitnehmer

Was ist steuerlich relevant für Arbeitnehmer im neuen Jahr? Hier finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Regelungen: Nicht steuerlich beratene Arbeitnehmer (keine Landwirte) mit Pflichtveranlagung müssen ihre Steuererklärungen 2023 bis zum 02.09.2024 einreichen. Bei einer Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung von Arbeitnehmern (keine Landwirte), die durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein vertreten werden, wird in 2024 die Steuererklärung 2022 fällig (Frist = 31.07.2024) Ohne Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung kann bis zum 31.12.2024 noch die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2019 (bis 2023) freiwillig abgegeben werden. Die Arbeitslohngrenzen für eine Pflichtveranlagung sind ebenfalls gestiegen auf 12.870 Euro bzw. 24.510 Euro bei Zusammenveranlagung. Der Grundfreibetrag bis zu dem keine Einkommensteuer fällig wird, ist auf 11.604 Euro gestiegen. Analog erhöht sich damit auch der Unterhaltshöchstbetrag gem. § 33a Abs. 1 EStG auf 11.604 Euro. Außerdem ist der Kinderfreibetrag auf 9.312 Euro angehoben wurden. Einen Spitzensteuersatz von 42 Prozent gibt es in 2024 erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 62.810 Euro. Die „Nullzone“ beim Solidaritätszuschlag wurde für 2024 weiter angehoben auf 18.130 Euro (bzw. 36.260 Euro bei Zusammenveranlagung) Die Einkommensgrenze für die Arbeitnehmer-Sparzulage steigt auf 40.000 Euro (80.000 Euro bei Zusammenveranlagung). Die Minijob-Grenze steigt auf 538 Euro pro Monat. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 01.01.2024 = 12,41 Euro brutto je Stunde. Für 2024 wurden die Pauschbeträge für Verpflegung und Übernachtung bei Auslandsreisen angepasst. Die steuerlichen Regelungen zur Mitarbeiterkapitalbeteiligung wurden verbessert. Die Beitragsbemessungsgrenzen, die steuerfreien Höchstbeiträge und die Sachbezugswerte haben sich erhöht. Eine Fünftelregelung für Abfindungen ist nach wie vor beim Lohnsteuerabzug möglich, da das Wachstumschancengesetz noch nicht beschlossen wurde. Die Umzugskostenpauschalen steigen zum 01.03.2024. Wohn-Riester-Verträge können ab 2024 auch für den Einbau einer Wärmepumpe verwendet werden. Der Beitrag Überblick 2024 für Arbeitnehmer erschien zuerst auf bbh-lohnsteuerhilfe.

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